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beizutragew, deren Eingehen für die große Menge zum Mit- arbeitet Befähigter zum Vorwurf gereichen würde.
Es ist nämlich nicht Mangel an Intelligenz, was unsere Staatsbürger vom Besprechen gewisser Zustände in einem öffentlichen Blatte abhält, sondern lediglich Scheu vor Oeffentlichkeit. Schon im Allgemeinen haben die Instituzionew anderer Völker, ganz besonders aber der Engländer, dazu beigetragen, jene, Kleinbürgern eigenthümliche Scheu zu vermindern, und die Nation daran zu gewöhnen ihre heiligsten Interessen dem Urtheile. Aller unterworfen zu sehen. Dazu kommt eine ausgedehnte Preßfreiheit, welche, auch in ihren Mißbräuchen, z. B. im Preißgeben der gehässigsten Persönlichkeiten, nach und nach dazu beigetragen hat, jene kleinliche Aengstlichkeit vergessen zu machen, welche unsern Zeitungslefern, — wohl mit wenigen Ausnahmen — Herzklopfen verursacht, wenn ihre Handlungen nur mit einiger Schärfe, in einem Artikel besprochen werden.
Diese Scheu ist- jedoch einmal eine Furcht unserer Sitte und Gewohnheiten. Lassen wir sie deshalb. Entspricht sie dem Wesen unseres Zusammenlebens nicht, so wird sie, wann es auch, sei, schwinden, und demjenigen Platz machen, was der Geist der Zeit erheischt, dessen Forderungen, wie die Geschichte lehrt, sich wohl vertagen aber nicht abweifen lassem.
Ein Auskunftsmittel finden wir in der Anonymi tät. Wenn gleich wir dieselbe bei Aufsätzen, welche persönliche Angriffe enthalten, unbedingt verwerfen, so halten wir doch bei Abhandlungen, solchen Inhalts, wie siè hier verlangt werden, den Namen des Verfassers für ganz gleichgültig. Nicht dieser, sondern der Werth des Artikels entscheidet für dessen Brauchbarkeit. Deshalb mochte es Mißbilligung verdienen, statt bescheidener Zurückgezogenheit völlige Abgeschlossenheit zu beobachten.
Das Bestreben der Staatsregierung die Presse zu überwachen, hat Vieles zu der Idee beigetragen, daß ein Mitarbeiten an öffentlichen Blättern überhaupt nicht gern gesehen werde. Allein, ist- diese Besörgniß gegründet? Wir glauben es nicht, da es uns an Beweisen derselben gebricht. Ucberdies verfolgt dies Blatt keine politische Tendenz. Ernste Abhandlungen aus dem Gebiet der eben angedcute- ten Fächer, ohne Beimischung von Persönlichkeit und aufregendem Streben können und werden die Mißbilligung unserer Staatsregierung nicht erregen. Leben w'r vielmehr der Ueberzeugung, daß ein besonnenes gegenseitiges Austauschen von Kenntnissen und Erfahrungen eine gerechte Würdigung finden werde,, und sich vielmehr einer Aufmunterung als einer Hemmung von Oben her zu gewärtigen habe.
Bei manchen Mittheilungen müssen allerdings gewisse
Rücksichten gewahrt werden, besonders da, wo entwedi dienstliche Verhältnisse ein Verschweigen fordern, oder Drill auf unsre Diskrezion Anspruch haben.
Als ganz besonders wünschenswert!) erscheint die Mi theilung der mannichfachen Erfahrungen, welche mit befoi derer Rücksicht auf das Juden -Emanzipazions- Gesetz un die Gemeinde-Ordnung, im Gebiet der Verwaltung, vo den Regierungen und den Landräthen gemacht worden sin! und täglich gemacht werden, und deren Noth durch die Hei vorgerufenen Jnstrukzionen, Regulationen undEntscheidunge auf erhobenen Beschwerden erhöht wird., Das Gesetz kennen wir, aber der Buchstabe ist ein anderer, so lange er todt if und ein anderer, wenn er lebendig wird. Diese Anwendung diese Fortbildung von gewissermaßen gebildeten, oft mit He her Intelligenz ausgestatteten Männern ist. vom. höchsten In teresse. Anerkannt ist das Streben nach Konformität n Anwendung des Rechts; daher möglichst schnelle Mittheilirm interessanter Entscheidungen. Dasselbe gilt vor der Derwal tung.
Möchten doch die Freunde des Rechts und der Wahr heit in diesen Worten nun Veranlassung finden, ihr Wissel gemeinnütziger zu machen, möchten sie die bisherige Gleich gültigkeit abstreifen, und im Interesse der Sache ein -Unter nehmen unterstützen, dessen Ziel nur durch Gemeinschaftlich feit erreicht werden kann. fff
ZumWahrschastö- und Hypotheken^Rechte tu Kurheffen.
Vom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.
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(Fortsetzung.)
Und dieser Meinung ist Referent auch noch jetzt.
Damit bestreitet er aber natürlicher Weise die Statt-! Hastigkeit der Betretung des Rechtsweges gegen die anderseits Betheiligten nicht. Im Gegentheil hält er dieselbe sowohl im Allgemeinen, als auch namentlich im vorliegenden Falle umdeßwillen für zulässig, weil sonst eine wahre Rechtlosigkeit vorhanden sein würde.
Finden sich materiell unrichtige Einträge, so sind diejenigen, denen solche, wenn auch nur formell *), zum Vortheil gereichen, nach der innersten Natur des ganzen
*) Denn materiell oder rücksichtlich des Vorhandenseins oder nichts Vorhandenseins der entsprechenden Berichtigungen sind die Einträge, wie schon angedeutet völlig unerheblich. —