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Wer Neehtsfreund.

Gino Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schw arzenberg.

Dritter Jahrgang.

â 98. Sonntag, den 9. December. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deö In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Zum Währschafts- und Hypotheken-Rechte in Kurhessen.

Dom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.

XII.

I. Bei suspensiv-bedingten Eigenthumsübertragungen darf die Ueberschreibung auf den neuen Erwerber nicht eher, als bis nach erfolgtem Eintritte der Bedingung, Statt fin­den. Dies war auch schon vor der Bestimmung des §. 6 der Verordnung vom 17. Juni 1828 Rechtens. Doch ist in solchen Fällen das bedingte Eigenthumsrecht vorzumerken.

II. Jrrthümliche oder sonst unrichtiger Weife Statt gefundene Einträge in den General-Währschafts- und Hypotheken-Bückern können auch auf einseitigen Anruf oder von Amtswegen, falls das Gericht kein Bedenken findet, oder die Bctheiligten nicht dagegen protestiren, berichtigt und beziehungsweise gelöscht werden. Doch ist auch eine sofortige Klage gegen Denjenigen, der seine Einwilligung dazu versagt, statthaft, selbst dann, wenn der betreffende Eintrag lediglich von Amtswegen vorgenommen worden. Derselbe Weg ist einzuschlagen, wenn ein Betheiligter aus­drücklich gegen eine einseitig beantragteAenderung protestirt.

In einem Rechtsfallc.

Der Partikulier B. zu Eafsel errichtet am 31. Juli 1828 unter Mitwirkung des Stadtgerichts daselbst mit sei­ner Ehefrau, einer verwittwct gewesenen K., und deren drei Kindern aus erster Ehe einen sogenannten »Erb- und Ali­mentations-Vertrag.« 7

Er »verpflichtet sich« darin »für den Fall, daß er seine Ehefrau überleben sollte,« nach deren Tode »sein sämmt­liches .... Grundvermögen .... an die K...sehen Kinder unter der Bedingung erb- und eigenthümlich abzu treten,« daß dieselben ihn »bis zu seinem Lebens­ende »auf die im Vertrage genau angegebene Weise ver­pflegen und unterhalten« würden.

Rücksichtlich der in der Stadtgerichtsterminei belegenen Grundstücke findet sich nun unter der betreffenden Vertrags­urkunde mit den Unterschriften der Gerichtspersonen die amt­liche Bemerkung:

»Fiat confirmatio .... den 12. Sept. 1828« und sodann das weitere Anfügen vom 31. Oktober 1828:

»Nachdem am 31. Juli vor den von Kurfürstlichem Stadtgerichte ad aedes deputirten Gerichtspersonen .... erschienen sind .... (folgen die Namen), den voraus­gehenden Erb - und resp. Alimentations - Vertrag .... überreicht und um dessen gerichtliche Bestätigung ge­beten haben, als ist diesem Suchen .... hiermit Statt gethan worden.«

Zugleich und zwar wahrscheinlich an demselben Tage und ohne besondern Antrag der Contrahenten werden die betreffenden Grundstücke im General-Währschafts- und Hy­potheken-Protokolle des Stadtgerichts auf die K...schen Kin­der überschrieben, und ein gleiches findet auf deßhalbige ge­richtliche Ermächtigung in den Steuerbüchern Statt.

V. findet sich nun durch die gedachte Ueberschrei- bung, als er später davon Kenntniß erhält, beeinträchtigt, und wendet sich deßhalb im Jahre 1836 an das Stadtge­richt, um im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit die-