Einzelbild herunterladen
 

390 --

Die Resolutionen sind an und für sich verständlich. Die erste landständische Supplication hatte sich auf langsame Justiz beim Marburger Hofgericht, die dritte wahrscheinlich auf Beholzigungsgereck tsame an herrschaftlichen Waldungen und Aehnlichcs bezogen; in der vierten mochte sich die Rit- terschast darüber, daß der Landgraf Beschwerden von ihren Hintersassen, an sich und seine Gerichte zog, beschwert und in der fünften Beeinträchtigung ihrer Jagtgerechtigkeiten vorgestellt haben. Die zweite Supplication aber ist unstrei tia die erheblichste. Der Landgraf, scheint's, batte im Un­mut!) über allerlei Unfug der Marburger Studenten ein Edict erlassen, und darin auf verschiedene Erccsse harte Lei­besstrafen angeordnet. Dagegen nun erheben sich die in Treysa versammelten Stände, und richten ihre Vorstellung

•) Zwar kommt nicht viel auf die Jahreszahl, die nicht ausgedruckt ist, an; doch wäre sie, um nach dem Edikt für die Marburger Studiosi zu forschen, wohl dienlich. Die Ueberschrifè besagt nun, daß die Suppli­cation auf dem jüngst in Treysa gehaltenen Landtage übergeben gewesen sey; dort sind aber zur Zeit Landgraf Philipps nur 1557 und 1566 Landtage gehalten worden. Bei Erwähnung der von Baumbachschen Jagd-Differenz wird ferner auf „Collmatschens" Ableben Bezug genome men, und von der Zeit an eine Ausdehnung der v. Baumbachschen Ja- gens-Gerechtigkeit in ein, nach „Reichelsdorf" hin gehöriges Holz behaup­tet. Es könnte nun damit ebensogut der alte Georg Eolmatsch, der 1552 als Statthalter an der Lahn starb, wie der jüngere, Burkard Eolmatsch gemeint sein, mit dem 1558 der Mannsstamm dieser Familie ausstarb. Bedenkt man aber, daß mit diesem Sterbefall die Collmatschischen Lehen dem Landgrafen heimgefallen waren, und daß hierunter daè (später an Phil. Wilh. v. Corenberg vergebene) Dorf Richelsdorf begriffen war, so sieht man wohl, daß die Resolutionen nach 1558 datirt sind, und daß die Supplication auf dem Landtage, der 1566 in Treysa gehalten wurde, überreicht war. Auch paßt dazu das Datum vom Zten Junius vollkom­men, da der Abschied am 29sten Mai Statt gehabt hatte.

Anmerk, des Berfassers.

vor allen Dingen auf das Neue, Unerhörte und Harte angedrohten Strafen. Der Landgraf aber sieht sich dadu veranlaßt, das Edict zu modisiciren, indem er die da gesetzte Leibesstrafe, chie strappede corda) nur auf näc liches Umherrennen mit gespannter Feuerbüchse beschrän und für diese Strafbestimmung nicht nur Gründe der in ren Gerechtigkeit, und den Brauch anderer Länder und Univ sitäten, sondern direct die geltenden kaiserlichen Gesetze ( lex Cornelia ♦) in Bezug nimmt, wornach sich die Str vollkommen rechtfertige.

So wenig die Landstände also damals ein formet Recht der Einwilligung zu der Strafgesetzgebung in Ansprr genommen haben mögen, so wenig mochte sich der Land Herr auf eine unbeschränkte gesetzgeberische Gewalt zu beru befugt.halten.**) Die sprechenden Thatsachen bedürfen kein Commentars; ein erleuchtet esBewustsein gegens tig ^Nothwendigkeit, und eine trefflicheEmpfn dungfürWechselseitigkeitundGleichgewichtv Recht und Pflichten, trugen das Gebäude d damaligen Staates, dereiner der mächti gsten Deutschland war.

F. R.

•) de siccariis L 7. Cod h. t. Is qui cum telo ambulave etc. (IX. 16 ) §. 6 I. de qubl. judic (IV. 18.)

**) Bei Erörterung des Ursprungs einer legislativen Gewalt einzelnen Reichèstände , ist die oft citirte Stelle aus K. Rudolphs erst Reichsabschiede (Würzburg 1287) nicht zu übersehen:

„Was auch die Fürsten in ihrem Lande mit der Landther „Rate setzent und machent, diesem Landfriede ze Besserung i „ze Bestenunge, das mögen sie wol thun, und damit brechent! „des Landfriedens nit."

Gerade so im Sxayerischen Reichsabschiede von 1291.

Cassel, gedruckt bei der'Wittwe Estienne.