Der Nechtsfreund.
Gine Zeitschrift nns dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Ncbclthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
JVS 9^ Mittwoch, den S. December. 18^8.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deè In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Zu der Frage, welche Stellung die alten hessischen Landstände zur Gesetzgebung eingenommen haben.
Schon vor mehreren Jahren war die Frage aufgeworfen, welchen Antheil die alten Landstände an der Gesetzgebung gehabt hätten. Von einer gewissen Seite her hat man dieseArage absolut abgelehnt. Denn daß der Eingang der Reformationsordnung Landgraf Wilhelm II. (Ende saec. XV. oder Anfang saec. XVI.) der Reformationsordnung vom Jahr 1534, des Münzedicts von 1536, der Ordnung christlicher Kirchenzucht von 1539 rc?) der landständischen Berathung und Zustimmung gedenken, ist freilich kein vollständiger Beweis; aber daß es eben so viel, und noch mehr andere Acte der Gesetzgebung gibt, an denen sich keine Spur landständischer Berathung oder nachgefolgter Einwilligung zeigt, ist auch bei Weitem kein Gegenbeweis. Erst wenn man sich darauf einläßt, den Schatz der Archive zu heben, dann findet es sich aus leicht
*) S. Landesordnungen Theil I. p. 33:
„Wir Wilhelm von Gots Gnaden rc. haben angesehen, wo und darumb mit zeyligem raite unser Rcthe und verwilligung unser Ritterschafft etlich maiß und form geordnet und gesatzt, die wir also von allermenniglich den unsern unverbrochen gehalten haben wollen Gebieten auch rc.
P. 90. „Und demnach so haben wir diser zeit mit raith etlichen unser stette verstendigen Personen, darum trefflich raitschlagen lassen, und sampt denselbigen in raith funden, daß das aUcrnützlichft und bequemest sey, für unser lande, leuthe und jdermann wie folgt.
Vergleiche übrigens v. Rommels hessische Geschichte Band V. Vorbericht p. XIII Anmerk, des Verfassers.
verständlichen Zügen, warum die landständische Mitwirkung hier blos nicht erwähnt, dort aber für überflüssig erachtet worden ist, und weshalb erachtet werden durste. Die eigenste Fundgrube für solche Forschungen ist das landständische, vormals von den Erbmarschällen, aus der Familie der Freiherrn v. Riedesel aufbewahrte Archiv, in welchem sich fit dem Anfang des saec. XVI. ziemlich vollständige Acten aller Landtage, sowie die Verhandlungen mit den landständischen Cor- porationen zwischen und außer den eigentlichen Landtägen finden. Wir hoffen in nicht gar langer Zeit ankündrgen zu können, daß dasselbe in Uebersichten geordnet, und dadurch erst recht zugänglich sein wird. Auch wird man das Material alsbald für eine demnächstige Geschichte der hessischen Landstände vorbereiten, die viel instructiver für die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte überhaupt werden könnte, als irgend eine eines anderen deutschen Landes. —
Seit 1532 finden sich schon, außer motivirten Land- tagsberufungen, förmliche Eröffnungsreden, fürstliche Propositionen, landständische Antworten auf beide, Supplicationen Gravamina, Resolutionen darauf rc., meist Alles in urschriftlicher Form. Oft auch schon Protokolle, über die Abstimmungen, und die Diskussionen mit den fürstlichen Räthen. — Da wird so Manches klar, was man kaum ahnen könnte, und nicht bloß Fragen von theoretischem Interesse, wie die wegen der Theilnahme der alten Landstände an der Gesetzgebung, .— vom allerpraktischsten Werth, wie die wegen der ritterschaftlichen Steuerfreiheiten, treten nach und nach in ein ganz Helles Licht. — Aber selbst wo längst Behauptetes und längst Bewiesenes blos eine abermalige Bestätigung findet, ist mancher Fund vom äußersten Werthe. Aus der