Der Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
M S6.
Sonntag, den T. December.
1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern dcâ In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
lebet bie Voraussetzungen bei der Transmission von Erbschaften.
(Mit Beziehung auf einen Rechtsfall.)
Der Schloßhauptmann von C. errichtete am 4. März 515 ein öffentliches, beim General-Kriegs-Collegium hinerlegtes Testament, worin er seine Ehegattin zur Universal- rbin einsetzte. — Am 20. September 1830 starb der Te- tator kinderlos. Die gerichtliche Versiegelung des Nachlass es aber unterblieb, weil die Wittwe, unter Berufung auf eine in ihren Händen befindliche Abschrift des Testaments ^nd auf ein Promemoria des Testators, worin d>'e Versiegelung und Vorzeichnung des Nachlasses verboten war, dem Commissar (der jedoch einProtocoll darüber nicht ausgenommen hat,) erklärt haben soll, haß sie des Verstorbenen Universalerbin sei.
Schon sechs Tage nach diesem Vorfälle, am 26. Sept. 1830, testirte die Wittwe, und setzte die B. sche Ehegattin zu ihrer Erbin ein, hinterlegte dieses Testament am folgenden Tage, und starb nach vierzehn Tagen, (am 11. Oct.) ohne die Eröffnung des Testaments ihres verstorbenen Ehegatten, welche erst am 12. November j. I. vorgenommen wurde, beantragt und erlebt zu haben.
Ganz leer bei diesen letzten Willensordnungen waren ausgegangen die Geschwister des H. v. C. Gleichwohl glaubten dieselben gegen die B. sche Ehegattin, welche Besitzerin des Nachlasses, sowohl des H. v. C., als seiner Wittwe geworden war, Ansprüche auf Herausgabe des erstgenannten Nachlasses machen zu dürfen, und traten da.
her beim hiesigen Obergerichte wider dieselbe mit einer Klage auf, welche gegen die Wirksamkeit des v. C. schen Testaments gerichtet, und auf das gcfetzlkche Erbrecht der Geschwister gestützt war. In der ersteren Richtung behaupteten die Kläger unter anderem: Die Frau v. C. habe den Nachlaß ihres Ehegatten deshalb nicht weiter vererben können, weil sie vor Eröffnung des Testaments gestorben, der An« fall jenes Nachlasses ihr also nicht bekannt geworden sei,' mithin eine wesentliche Voraussetzung fehle, unter welcher sie ihr Recht an diesem Nachlaß auf die Verklagte habe transmittiren können.
Die Verklagte trug dagegen das erwähnte Sachverhä'lt- niß vor, wonach der Testaror schon vor seinem Tode seine Ehegattin von der Erbeinsetzung in Kenntniß gesetzt habe, auch die Wittwe bei der Gelegenheit, als man den Nachlaß ihres Ehegatten habe versiegeln wollen, durch die Berufung auf das ihr mitgetheilte Testament und das demselben beigefügte Promemoria hinlänglich zu erkennen gegeben habe, daß ihr ihre Eigenschaft als Universalerem bekannt sei. Es liege darin schon eine stillschweigende Antretung; jedenfalls seien die Voraussetzungen vorhanden, unter denen die Verklagte den Nachlaß des Hrn. v. C. aus der Iustinianeischen Transmission erworben habe.
In der Replik wurde dagegen unter Bestreitung derje- nigenjThatsachen, woraus die Kenntniß der Wittwe v. C. von ihrer testamentarischen Erbeinsetzung hergeleitet werden sollte, neben anderem weiter ausgeführt: die erwähnte Transmission setze voraus, daß den Transmittenten die Erbschaft wenigstens an gefallen sei. Hier könne aber von einem solchen Anfall nicht die Rede sein, weil sich dieser überhaupt,