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Beschwerden, an den Landesherrn über die Gerichte selbst mit-Umgehung der diesen vorgesetzten Dicasterien aber nur nach vorgängiger Unterschrift immatriculirter Anwälte zug«-- lassen;

2) daß Supplicken in Gnaden und Erlaßsachen von Beamten und Predigern bescheinigt und,

3) daß an den Landesherrn selbst gerichtete Supplickm- zu Höchst eignen Händen unterschrieben werden sollen, von dem Recht einer solchen Supplication jedoch kein Mißbrauch gemacht, und niemand den Landesherrn mit solchen Gesu­chen behelligen soll, welche an die Collegien gehören.

Eine auf den Antrag der Landstande erlassene Verord­nung vom 10. März 1786, ändert die früher bestandene Einrichtung, nach welcher die Klagen von Städten Gemein­den und anderen Unterthanen gegen die Kriegs und Domä­nenkammer, erst nach einer vorgängigen Berathung dieses Collegiums mit der Regierung und streitige Gerechtsame dem Steuercollegium gegenüber erst nach ausgewirkter Erlaub­niß mitgetheilt werden konnten, überhaupt aber die Städte nicht ohne Consens des Steuercollegiums, und die Gemein­den ohne Erlaubniß des Landraths nicht proceffiren durften, als die Justiz in ihrem geraden Lauf hindernd ab, und gibt auch in solchen Fallen mit Aufhebung aller dieser Bc- schränkungen den Unterthanen, Städten und Gemeinden den Rechtsweg frei.

Eine spätere Verordnung vom 23. November 1789 beklagt es, daß die am 10. März 1786 erlassene Verord­nung unter der Hand mißbraucht sei, indem gewinnsüchtige Advocatcn, und einzelne unruhige Köpfe unter dem falschen Namen ganzer Gemeinden, Aemter und Städte Vorstellun­gen entworfen, und selbst mit Hülfe gewonnener Emissär: en sogar Einwilligungen und Unterschriften boshafter Weise dazu erschlichen haben, und bestimmt »zum Besten der Untertha­nen, um diese nicht der Willkühr solcher gefährlicher Wagehälse bloszustellen, aus landesväterlicher Sorgfalt für das Wohl und den Ruhestand der getreuen Unterthanen, daß die Verordnung von 1786, nur von der Auswirkung eines rechtlichen Gehörs bei einem Iustizcolleglum zu ver­stehen sei, und hierauf beschränkt werden solle, wogegen die Verfertigung von Vorstellungen, an wen solche immer zu rich­ten seien, in den Städten, nicht ohne Einwilligung des Bürgermeisters und gesummten Magistrats und auf dem Lande, nicht ohne Consens vom Landrath und Beamten, bei sonstiger ernstlicher Bestrafung der Gildemeister, Greben und Vorsteher geschehn soll, wo­neben den Beamten und Magistraten in den Städ­ten befohlen wird, keine Zusammenkünfte der Gilden und Gemeinden zu gestatten, wenn nicht bei ersteren die angcord-

neten Zunftkommissarien anwesend sind die Ickern (die Gemeü den) aber bei den Beamten, oder denen, welchen die Aüfsicl des £rt3 aufgetragen ist die Erlaubniß dazu eingeholt habe:

Die dem jüngst erfolgten Ministerialbeschluß zum Grünt liegende Verordnung vom 2. April 1790 endlich enthalt ui ter Beziehung auf die Verordnung vom 22. Februar 1760 welche die Falle und die Weise, wenn cs erlaubt sei, de Landesherrn selbst anzugehn, bestimmt, die in dem Regü rungserlaß vom 9. November angedeutetcn Vorschriften.

Der Geist des Mistrauens und strenger Bevormundung welcher in der vor einem halben Jahrhundert gegebenen Ver ordnungenvon 1789 und 1790 vorherrscht, ist wesentlich vor dem verschieden, welcher bei ganz veränderten Zeiten in unse rer Verfassung sich kund gibt.

Obwohl die Verordnung vom Jahr 1789 das Recht der Gemeinden zu Bittschriften nicht bestreitet, und schein-: bar nur den Mißbrauch dieses Rechts, durch übeldcnkende, gewinnsüchtige Advocatcn, unruhige Köpfe, und deren Emis sarien, welche unter dem falschen Namen ganzer Gemeinden Städte und Aemter solche Vorstellungen entwerfen, bekämpft, so geht sie doch in ihrem Eiker für Abschaffung des Miß­brauchs so weit, daß sic mit Recht für ein Vorbot der ge­meinsamen Berathung und Entwerfung von Bittschriften der Unterthanen, sowohl auf dem Lande als in den Städten sohne vorgängige Er­laubniß der obrigkeitlichen Behörden auf dem Lande der Beamten und Landräthe, in den.Städten der Bürgermeister und gesummten Magistrate, betrachtet werden muß.

Könnte auch behauptet werden, daß durch die Bestim­mungen dieser Verordnung, das Petitionsrecht derGe- m e i n d e n als solcher nicht berührt werde, so hat doch die Verord­nung vom Jahr 1790, welche die Einsendung solcher Vor­stellungen in der Regel verbietet, und solche ausnahmsweise; nur nach eingebettet Erlaubniß der Landräthe und Beamten gestatte, die Lücken ergänzt, welche in jener Beziehung für die Ausübung eines solchen Rechts von Seiten der Gemein­den etwa noch gefunden werden könnten.

Beide Verordnungen können aber nur als ephemere Erscheinungen der Zeit in welcher sie gegebenjvurben, be­trachtet werden. Man überzeugte sich bald, daß die unter­stellten Mißbräuche nur selten vorkommen, und man um des Mißbrauchs eines Rechts willen nicht das Recht selbst vernichten, solches nicht von der beliebigen Einwirkung drit­ter abhängig machen dürft.

Die Bestimmungen der Verordnung/ in soweit sie eine Hemmung des gemeinsam auszuübenden Petitionsrechts ent­halten, kamen daher lange vor Ertheilung der Verfassung