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Beschwerden, an den Landesherrn über die Gerichte selbst mit-Umgehung der diesen vorgesetzten Dicasterien aber nur nach vorgängiger Unterschrift immatriculirter Anwälte zug«-- lassen;
2) daß Supplicken in Gnaden und Erlaßsachen von Beamten und Predigern bescheinigt und,
3) daß an den Landesherrn selbst gerichtete Supplickm- zu Höchst eignen Händen unterschrieben werden sollen, von dem Recht einer solchen Supplication jedoch kein Mißbrauch gemacht, und niemand den Landesherrn mit solchen Gesuchen behelligen soll, welche an die Collegien gehören.
Eine auf den Antrag der Landstande erlassene Verordnung vom 10. März 1786, ändert die früher bestandene Einrichtung, nach welcher die Klagen von Städten Gemeinden und anderen Unterthanen gegen die Kriegs und Domänenkammer, erst nach einer vorgängigen Berathung dieses Collegiums mit der Regierung und streitige Gerechtsame dem Steuercollegium gegenüber erst nach ausgewirkter Erlaubniß mitgetheilt werden konnten, überhaupt aber die Städte nicht ohne Consens des Steuercollegiums, und die Gemeinden ohne Erlaubniß des Landraths nicht proceffiren durften, als die Justiz in ihrem geraden Lauf hindernd ab, und gibt auch in solchen Fallen mit Aufhebung aller dieser Bc- schränkungen den Unterthanen, Städten und Gemeinden den Rechtsweg frei.
Eine spätere Verordnung vom 23. November 1789 beklagt es, daß die am 10. März 1786 erlassene Verordnung unter der Hand mißbraucht sei, indem gewinnsüchtige Advocatcn, und einzelne unruhige Köpfe unter dem falschen Namen ganzer Gemeinden, Aemter und Städte Vorstellungen entworfen, und selbst mit Hülfe gewonnener Emissär: en sogar Einwilligungen und Unterschriften boshafter Weise dazu erschlichen haben, und bestimmt »zum Besten der Unterthanen, um diese nicht der Willkühr solcher gefährlicher Wagehälse bloszustellen, aus landesväterlicher Sorgfalt für das Wohl und den Ruhestand der getreuen Unterthanen, daß die Verordnung von 1786, nur von der Auswirkung eines rechtlichen Gehörs bei einem Iustizcolleglum zu verstehen sei, und hierauf beschränkt werden solle, wogegen die Verfertigung von Vorstellungen, an wen solche immer zu richten seien, in den Städten, nicht ohne Einwilligung des Bürgermeisters und gesummten Magistrats und auf dem Lande, nicht ohne Consens vom Landrath und Beamten, bei sonstiger ernstlicher Bestrafung der Gildemeister, Greben und Vorsteher geschehn soll, woneben den Beamten und Magistraten in den Städten befohlen wird, keine Zusammenkünfte der Gilden und Gemeinden zu gestatten, wenn nicht bei ersteren die angcord-
neten Zunftkommissarien anwesend sind die Ickern (die Gemeü den) aber bei den Beamten, oder denen, welchen die Aüfsicl des £rt3 aufgetragen ist die Erlaubniß dazu eingeholt habe:
Die dem jüngst erfolgten Ministerialbeschluß zum Grünt liegende Verordnung vom 2. April 1790 endlich enthalt ui ter Beziehung auf die Verordnung vom 22. Februar 1760 welche die Falle und die Weise, wenn cs erlaubt sei, de Landesherrn selbst anzugehn, bestimmt, die in dem Regü rungserlaß vom 9. November angedeutetcn Vorschriften.
Der Geist des Mistrauens und strenger Bevormundung welcher in der vor einem halben Jahrhundert gegebenen Ver ordnungenvon 1789 und 1790 vorherrscht, ist wesentlich vor dem verschieden, welcher bei ganz veränderten Zeiten in unse rer Verfassung sich kund gibt.
Obwohl die Verordnung vom Jahr 1789 das Recht der Gemeinden zu Bittschriften nicht bestreitet, und schein-: bar nur den Mißbrauch dieses Rechts, durch übeldcnkende, gewinnsüchtige Advocatcn, unruhige Köpfe, und deren Emis sarien, welche unter dem falschen Namen ganzer Gemeinden Städte und Aemter solche Vorstellungen entwerfen, bekämpft, so geht sie doch in ihrem Eiker für Abschaffung des Mißbrauchs so weit, daß sic mit Recht für ein Vorbot der gemeinsamen Berathung und Entwerfung von Bittschriften der Unterthanen, sowohl auf dem Lande als in den Städten sohne vorgängige Erlaubniß der obrigkeitlichen Behörden auf dem Lande der Beamten und Landräthe, in den.Städten der Bürgermeister und gesummten Magistrate, betrachtet werden muß.
Könnte auch behauptet werden, daß durch die Bestimmungen dieser Verordnung, das Petitionsrecht derGe- m e i n d e n als solcher nicht berührt werde, so hat doch die Verordnung vom Jahr 1790, welche die Einsendung solcher Vorstellungen in der Regel verbietet, und solche ausnahmsweise; nur nach eingebettet Erlaubniß der Landräthe und Beamten gestatte, die Lücken ergänzt, welche in jener Beziehung für die Ausübung eines solchen Rechts von Seiten der Gemeinden etwa noch gefunden werden könnten.
Beide Verordnungen können aber nur als ephemere Erscheinungen der Zeit in welcher sie gegebenjvurben, betrachtet werden. Man überzeugte sich bald, daß die unterstellten Mißbräuche nur selten vorkommen, und man um des Mißbrauchs eines Rechts willen nicht das Recht selbst vernichten, solches nicht von der beliebigen Einwirkung dritter abhängig machen dürft.
Die Bestimmungen der Verordnung/ in soweit sie eine Hemmung des gemeinsam auszuübenden Petitionsrechts enthalten, kamen daher lange vor Ertheilung der Verfassung