Eine Zeitschrift ans dem Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Ncdigirt und verlegt von den Obergcrichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
JVS AL. Mittwoch, den I8. November. L8LT.
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Bedürfen die Gemeinden einer Erlaubniß zur Berathung und zur Eingabe von Bittschriften.
Man sollte glauben, daß die Klarheit der Bestimmung des §. 35 der Verfassungs-Urkunde, »daß es den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körperschaften frei gelassen sei, ihre Wünsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzubringen«, jeden Zweifel über diese Frage banne, und für deren Verneinung entscheide.
Indessen beweist doch eine jüngst erfolgte in Nr. 91 und 93 des Provinzialwochenblatts der Provinz Niederhessen abgedruckte auf einen Beschluß des Ministeriums des Innern vom 8. November gestützte Bekanntmachung der Negierung der Provinz Nieder Hessen vom 9. November d. I., daß selbst jene höchste Staatsstelle die freie Ausübung des Petitionsrechts der Gemeinden wenigstens in einem gewissen Falle für beschränkt hält, durch eine von den Landräthen einzuholende Erlaubniß.
Es wird in jenem Erlaß in Folge des in Bezug genommenen Ministerialbcschlusses die Vorschrift der Verordnung vom 2. April 1790 eingeschärft, wo mach Gemeinden zurUeberbringung von Bittschriften an den höchsten Landesherrn nie mehr als zwei Depulirte, und in sofern nicht eine Beschwerde gegen den Landrath selbst in Rede steht, nicht anders als mit schriftlicher Erlaubniß des Landraths absenden sollen, und dabei den Landräthen aufgegeben, der Erlaubniß, eine Bescheinigung darüber bei- zufügen, aus wie viel stimmfähigen Mitgliedern die betref
fende Stadt, Land- oder Kirchengemeinde besteht, und wie w'cl dieser Mitglieder für die Bittschrift gestimmt haben.
Nach der gewählten Fassung muß man glauben, daß die Anordnung des Ministeriums nur auf Bittschriften an den höchsten Landesherrn selbst, demnach nicht auf solche Anwendung finden soll, welche an Staatsbehörden, wären es auch die Ministerien selbst, gerichtet sind.
Ist diese Auslegung richtig, so verliert diese Anordnung einen großen Theil ihrer praktischen Bedeutung, weil alle, die Negierung und Verwaltung des Staats betreffenden Angelegenheiten vom Landesherrn mit dem betreffenden Minister berathen, und von letzterem zum Beweis der Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit ihres Inhalts kontra- signirt werden müssen, es demnach auch sachgemäß, und dem jetzigen Geschäftsgang entsprechend ist, Bittschriften, welche bei den höchsten Staatsstellen zu erledigen sind, an diese selbst zu richten, welchen Fall der Negierungserlaß nicht berührt.
Indessen bleibt doch, da hier von einem verfassungsmäßigen Recht, der eine Gemeinde bildenden Individuen und der Gemeinden selbst die Rede ist, die Frage immer noch wichtig genug, um zu prüfen, ob die Ansicht des Ministeriums selbst mit der ausgesprochenen Beschränkung auf den erwähnten speciellen Fall mit den Worten und der Absicht der angeführten Verfassungsbesiimmung vereinbar ist.
Die Geschichte des Petitionsrechts in Kurhessen, läßt sich auf wenige Thatsachen zurückführen.
Eine Verordnung des Landgrafen Friedrich, vom 22. Febr. 1760, setzt fest; 1) daß Suppliquen in Justizsachen, bei den geheimen Kriegs- und Landcanzleien nicht angenommen