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Der NeehLsfreunh.

Gine Zeitschrift aus dem Gebiete d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

â 94. Sonntag, den TL. November. L8LT.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden^ Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Absolution von der Instanz.

In einem früheren Aufsatze, Jahrgang 1836 Nr. 23, wurde darzuthun gesucht, daß die Entbindung von der In­stanz verfassungsmäßig für unstatthaft zu halten sei.

In U. S. gegen den Schneidergescllen H. und den Schneiderlehrling Peter Schrahn, aus Hanau, wegen Dieb­stahls , hat jetzt der Criminal-Senat des KurfürstliHen Ober» Appellationsgerichts auf eine von dem letztgcdachtcnÄngeschul- digten, gegen ein ihn blos von der Instanz entbindendes Erkenntniß des Obergerichts inHanau vom 2I.Febr. 1837 erho­bene Beschwerde,durch Urtheil vom 24.Sept. l. I. ausgesprochen:

»daß die Absolutio ab instantia kein definitives Ur­theil über die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten enthält, dadurch vielmehr ein solches Urtheil vorerst noch ausgesetzt wird, daß daher der gerichtliche Ausspruch, wo­durch der Angeschuldigte auf den Grund einer gegen ihn geführten Untersuchung von der Instanz entbunden wird, im Sinne der Verordnung vom 12. Dezember 1821 nickt sowohl für ein eigentliches Erkenntniß, als viel­mehr, für eine bloße Verfügung zu halten ist, mithin auch gegen einen solchen Ausspruch inGemäsheit des §. 8 jener Verordnung, die einfache Beschwerde zulässig erscheine;« und nach Vorausschickung dieses an die Spitze gestellten Ent­scheidungsgrundes, in den weiteren Motiven die gänzliche Un­schuld des Beschwerdeführers ausgeführt, und solchen gänzlich freigesprochen.

Der angezogene Entscheidungsgrund ist von hoher Wich­tigkeit, denn es ist dadurch der Absolution von der Instanz gänzlich der Stab gebrochen. Wenn gleich die Unstatthaf­

tigkeit dieser Art von Erkenntnissen auf den Grund des § 11 8 der Vers. Urk. nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, so liegt dies doch implicite darin, daß eine bloße Ent­bindung von der Instanz nicht als Urtheil, sondern nur als eine Verfügung zu betrachten 'ist, wodurch die Ertheilung des Urtheils noch ausgesetzt wird. Die Hinweisung auf die Verordnung, vom 12. Dezember 1821, statt auf die Verfassungs-Urkunde, erklärt sich daraus, daß die Statt­haftigkeit der einfachen Beschwerde darzulegen war, um die Zuständigkeit des höchsten Gerichts zur Ertheilung einer Entscheidung zu begründen, die Beifügung weiterer, die völ­lige Unschuld des Angeschuldigten darlegender Erwägungs­gründe aber daraus, daß die Beschwerde, wegen bloßer Ent­bindung von der Instanz materiell unbegründet gewesen sein würde, wenn etwa in den Untersuchungs-Acten hinlängli­cher Beweis der Schuld enthalten gewesen wäre, und daß somit die Angabe des Ergebnisses der Untersuchung nöthig, jedenfalls aber im Interesse des Angeschuldigten begründet war, damit nicht durch 'lufhebung des Ober-Gerichts-Erkennt- nisses aus dem bloßen Grunde, verfassungsmäßiger Unstatthaf. tigkeit, mithin aus einem blos formellen Grunde, der vom Obergericht ausgesprochene Verdocht auf ihm haften bleiben konnte.

Der erste Theil des Entscheidungsgrundes bleibt aber immer die Hauptgrundlage der Entscheidung, da erst aus ihm die Statthaftigkeit der Beschwerde überhaupt folgt, und auch wirklich abgeleitet wird.

Dieser Entscheidungsgrund, in Verbindung mit dem verfassungsmäßig begründeten Anspruch auf einen wirklichen Urtheilsspruch, beweiset nun aber, daß die Gerichte durch