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Pfandrechts gegen Jeden in Gewißheit gesetzt sich find.t;

daß im römischen Rechte demjenigen Pfandrechte, dessen Bestellung durch eine öffentliche Urkunde gesche­hen, ein Vorzug vor denjenigen Pfandrechten eingeräumt ist, deren Erwerb nicht auf solche Weise beurkundet worden, und da der Grund dieser Bestimmung darein zu setzen ist, daß der Zeitpunkt der geschehenen Bestel­lung des Pfandrechts durch die öffentliche Urkunde gegen die concurrirenden Pfandgläubiger sofort in volle Ge­wißheit gestellt wird, während die Privat-Urkunde in dieser Hinsicht gegen sie, als Dritte, der Beweiskraft ermangelt, da ferner die Errichtung ersterer an eine besondere Form, namentlich an die Aufnahme vor Ge­richt nicht gebunden ist, durch die den Mündeln des Appellanten zur Seite stehende obengedachte Pfand­verschreibung, ein öffentliches Pfandrecht im Sinne des römischen Rechts begründet wird,

daß im Betreff der Pfandrechte an beweglichen Sa­chen an der Bestimmung des römischen Rechts, über die Begründung der Oeffentlichkeit des Pfandrechts und dem Verhältnisse des derartigen Pfandrechts zu demjeni­gen, welches in einer Privaturkunde bestellt worden, durch die Landesgesetze nichts geändert worden ist, ins- I besondere in denselben so wenig festgesetzt sich findet, daß die Bestellung eines öffentlichen Pfandrechts be- weglicher Sachen durch die Anzeige bei Gericht und gerichtsseitige Bestätigung bedingt sein solle, *) als daß ein Pfandrecht, welches auf solche Weise an dergleichen Sachen bestellt worden, einen Vorrang vor einem sol­chen Pfandrechte habe, das zwar nicht durch eine gericht­lich aufgenommene und bestätigte Urkunde, wohl aber mittelst eines andern mit öffentlicher Glaubhaftigkeit versehenen Instruments gegen Jeden in Gewißheit ge­setzt ist; namentlich die Bestimmungen der Contracten- Ordnung von 1732, insoweit dieselbe von Pfandver­schreibungen handelt, nur auf Pfandbestellungen an Jm- mobil'en gehen und in dieser objectiven Beziehung ledig­lich auch die auf jene sich beziehenden zu deren Erläuterung und bezüglich Ergänzung gegebenenVorschriftenim §.XHI p der Verordnung vom 28. Juli 1789 sich darstellen, demzufolge auch das Institut der Hypothckenbücher in Ansehung der conventionellen Hypotheken nur für die Specialhypotheken an Grundstücken besteht (v. insbc»

) Dagegen ist auch S inten iS Handbuch des gem. Pfandrechts.

1836. §. 30. S. 280 u. 284.

sondere Regierungs -Ausschreiben vom 9' Mai 1801 am Schluffe)

daß nach Vorstehendem, die von den Appellaten 1, 2 und 3 geltend gemachten General-Hypotheken dadurch, daß sie in Urkunden bestellt sich finden, welche bei dem Stadtgerichte dahier ausgenommen und bestä. tigt worden sind, keinen Vorzug vor dem Pfandrechte der Mündel des Appellanten erlangt haben, und da sie später, als das der Letzteren bestellt sind, diesem nachstehen, dieses letztere Pfandrecht, auch den Pfand­rechten der übrigen Appellaten, aus dem Grunde vor­geht, weil diese auf Urkunden gegründet sind, deren Er richtung der öffentlichen Beglaubigung ermangeln; u.s.w.

Cassel am 2. Juni. 1836.

(L. S.) Kurfürstlich Hessisches Obergericht, Civilsenat.

Die hierauf erfolgten Erkenntnisse des höchsten Gerichts­hofs lauten:

»In Erwägung

daß nach dem §. 13 in Verbindung mit dem §. 12 der Verordnung vom 6. Juli 1770, dem Faustpfand­rechte der Vorzug vor dem conventionellen generellen Pfandrecht ohneRücksicht aufdie Zeit und Form der Bestellung gebührt;

daß hiernach die Intervention der Appellanten sich als ungegründet darstellt, sie mithin auch durch die in dem angefochtenen Bescheide erkannte Abweisung mit derselben nicht beschwert sind;

auf die übrigen in den Verhandlungen zur Sprache gebrachten Sach- und Rechtspunkte es solchemnach hier nicht weiter ankommt;

Wird der Bescheid des hiesigen Obergerichts vom 2. Juni v. I. lediglich bestätigt: u. s. w.

Kassel, am 15. November 1837.

Kurfürst!. Ober-Appellationsgericht.

Die hier mitgetheilten Aussprüche geben wenigstens einen ziemlich sicheren Anhaltspunkt in einer Materie, über die man längst im Reinen sein sollte. Uebrigens sind sie um so wich, tiger, als die unter I und II erwähnten Ober-Appellations- gerichts-Erkenntniffe über die Kraft des Faustpfandrechts auf den ersten Blick sich zu widerstreiten scheinen, sich aber als­bald zu einem interessanten Ganzen vereinigen, wenn man bedenkt, daß die Entscheidung unter I von gesetzlichen und die unter II von vertragsmäßigen Generalhypo­theken redet. K.