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II. Außer dem B. sehen Vormund traten aber gegen die erwähnten Faustpfandgläubiger zwei andere Classen von Gläubigern auf, von denen

1) die erste Classe Privat-General-Pfandrechte, zum Theil älter, als das Faustpfand, und

2) die zweite Classe gerichtlich bestätigte General-Pfand­rechte, die jedoch jünger, als das Faustpfand waren, gel­tend machte.

Das Stadtgericht ging von dem Grundsätze aus: das öffentliche Pfandrecht geht dem nicht öffentlichen, und sonst das ältere dem jüngern vor, und stellte daher das Faust­pfand, weil cs jünger sei, der ersten, und weil es Mn öf­fentliches sei, auch der zweiten Classe nach, also ans Ende.

Das Obergericht entschied *): das hier in Rede stehende Faustpfandrecht sei, wiewohl kein gerichtliches, den­noch ein öffentliches, und gehe daher der ersten Classe alsPrivatpfandrcchten, auf den Grund derOeffentlichkeit, und der 2tcn Classe auf den Grund des Alters vor. Hiernach war die Rangordnung also die:

]) das Faustpfand,

2) die gerichtlichen Generalhypotheken,

3) die Privat - General - Hypotheken.

Das Ober-Appellationsgericht endlich behielt dieselbe Rangordnung bei, aber aus einem ganz anderen Grunde:

»weil dem Faustpfandrechte der Vorzug vor dem co n ventionellen generellen Pfand­rechte ohne Rücksicht auf die Zeit und die Form der Bestellung gebühre.«

Dieser letztere Grundsatz ist in sieben dieselbe Sache be­treffenden gleichlautenden Erkenntnissen (vom 15. November 1837 ") ausgesprochen worden, von denen wir unten nur eines beispielsweise mittheilen, nachdem wir das vorangcgan- gene eben erwähnte Obergerichts- Erkenntniß in den betref­fenden Stellen vorausgeschickt haben. Dasselbe lautet:

In Erwägung,--

daß die Zwischenklagen der Appellaten, in materiel­ler Hinsicht betrachtet, ihrem Fundamente und dem Zwecke nach, auf welchen sie gerichtet sind, als hypo­thekarische Klagen sich darstellen, und bei dem Rechts­verhältnisse des Appellanten, als Faustpfandsgläubigers, es dieser Klagen nothwendig gegen denfelben bedarf, um Vorrechte vor ihm an den Gegenständen seines mit juridischem Besitze verbundenen Pfandrechts zur Ausfüh­rung zu bringen;

*) unter der Rubrik: Hahnscher Vormund gegen Mensingsche Gläu­biger z. S. Hahnsche Vormünder g. Mensing. 1836,

**) unter dcr Rubrik: Mensingsche Gläubiger (Mensing u. Cons.) g. Hahn (bez. Hahnschen Vormund, z. S. Hahnsche Vormünder g. Mensing.

daß die Zwischenklagen der Appellaten 1, 2 und 3 auf generelle Hypotheken, welche ihnen tn gerichtlich bestätigten Pfandverschreibungen neben einer Specialhypo- thek an den Grundstücken bestellt worden, die der übri« gen Appellaten aber auf generelle in Privaturkunden ihnen bestellte Hypotheken sich gründen,

daß nun zwar die generelle Hypothek, gleichviel ob sie öffentliche oder Privat-Hypothek ist, nach römischen Rechte die hypothekarische Klage-.gegen den dritten Be­sitzer und insbesondere auch "gegen den Faustpfands­gläubiger zu begründen vermag, und in Beziehung auf bewegliche Sachen durch die hessischen Landcsgesctze, insbesondere durch die Bestimmung im §. 4 der Ver­ordnung vom 28. Juli 1789, da solche nur von den generellen Pfandrechten an Immobilien handelt, an diesem gemeinrechtlichen Verhältnisse nichts geändert worden ist, eben so die Spezialität des Pfandrechts im Betreff beweglicher Sachen keinen Vorzug gewährt, indem die Bestimmung im §. 13 der Verordnung vom 6. Juli 1770 ebenfalls nur auf Pfandrechte an Im­mobilien geht, und mithin hier so wenig, als cs sonst wo in den Landesgesetzen geschieht, in ersterwähnter Beziehung eine Abweichung von dem gemeinen Rechte eingeführt sich findet,

daß jedoch zur Begründung der hypothekarischen Klage gegen den besitzenden Pfandberechtigten erfordert wird, daß das Pfandrecht des Klägers dem des ver­klagten Theils vorgehe, und daher im vorliegenden Falle, wo kein besonderer Grund für Bevorzugung irgend cineâ der von Seiten der Appellaten geltend gemachten Pfandrechte sich zeigt, und da auf der an, deren Seite das Faustpfandrecht, als solches keinen Vorrang vor den nicht mit dem Besitz des verpfändeten Gegenstandes verbundenen Pfandrechten gewährt, eS lediglich darauf ankommt, in wiefern Oeffentlichkeit oder frühere Bestellung den sämmtlichen Appellaten oder dem Einen und dem Andern derselben einen Vor, zug vor dem Pfandrechte der appcUantischen Mündel gewähren;

daß letzteres auf eine, vom 14. Februar 1828 datirt« und mit einer von dem Stadtgerichts -Registrator Wen­zel, unter Beidrückung des Stadtgerichts-Siegels er­theilten Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers von eben demselben Tage versehene Urkunde gegründet ist, und mittelst dieser Beglaubigung des zur Theilnahme an Actuar-Geschäften bei dem Stadtgerichte eingestellt, und demnach zu jener befugt gewesenen Registrators Wenzel, die an jenem Tage geschehene Bestellung t>e$