Wer N r H t s ^'r e U N h.
Girre Zeitschrift ams dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelt hau,Rösing und S ch w a r z e n b e r g.
Dritter Jahrgang.
â 93. Mittwoch, den ZS. Msvembee. LG38.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt nvrh,n Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr. " wtroen.
Zur Lehre vom Pfandrechte.
(Mit Beziehung auf Rechtsfälle.)
In den weiter unten zu erwähnenden Rechtsstreiten ist in allen Instanzen darüber gestritten und entschieden worden, wie generelle, sowohl gesetzliche, als vertragsmäßige Pfandrechte, im Verhältnisse zu speciellen, und öffentliche im Ver
Hältnisse zu Privathypotheken in der Rangordnung de^Gläu« biger zu stellen seien, auch was zur Oeffentlichkeit eines Pfandrechts erfordert werde.
I. Der Gastwirth M. war Vormund über die B. schen Kinder gewesen, und als solcher einen Rezeß schuldig geblieben. Später verpfändete er aus seinem Weinlagcr mehrere Stück Weine für eine Kaufgelderschuld an die H. schen Vormünder als Faustpfand dergestalt, daß darüber eine zwar außergerichtliche, doch von einer mit Actuariatsgeschäften beauftragten Person unterm Gerichtssiegel beglaubigte Urkunde ausgenommen , und den Gläubigern der Besitz des Faustpfandes übertragen wurde. Als das letztere zur Versteigerung kam, protestirte der B. sche Vormund gegen die Auszahlung des Erlöses, und machte das gesetzliche generelle Pfandrecht seiner Mündel an dem Vermögen des Verpfänders geltend.
Das hiesige Stadtgericht wiest den Intervenienten gänzlich ab, nach Maasgabe der bekannten gemeinrechtlichen Bestimmungen, wonach das Pfandrecht an einzelnen Gegenständen eines Waarenlagers durch Veräußerung derselben erlischt, und dann auch auf den Grund der Einrede der Vorausklage. Das Obergericht ging nur
auf den letzteren Grund ein, und wiest die Intervention zur und Mensing. is3o.
Zcit bis nach geschehener Vorausklage des Verpfänders zurück.
Auf die Oberberufung des B. schen Vormundes erkannte das Ober-Appellationsgericht seine Intervention, und zwar als hypothekarische Klage, für an sich begründet, und vr» fügte mit Rücksicht auf die Einrede der Vorausklage, und damit diese nicht das Recht des Intervenienten gänzlich vereitle, die Deposition des Erlöses aus den Weinen.
Auf die Adhäsiv-Appellation der H. schen Vormünder aber entschied derselbe Gerichtshof *) mit Verweisung im übrigen auf das erwähnte Erkenntniß: daß das ältere gesetzliche General-Pfandrecht durch das jüngere. Privat-Faustpfandrecht keinesweges beeinträchtigt werde:
»weil die vom Schuldner vorgenommene Verpfändung einzelner, der gesetzlichen General-Hypothek unterworfener Gegenstände der Regel nach nur vorbehaltlich und unbeschadet dieses allgemeinen Pfandrechts geschehen könne;
der Besitz des Faustpfandgläubigers ' ein vom Recht des Eigenthums abgeleiteter, durch den Pfandvertrag begründeter sei, und dem früher schon vorhandenen dinglichen Rechte eines ältern Pfandgläubigers keinen Eintrag thun könne; und
das im §. 12 der Verordnung vom 6. Juli 1770 erwähnte Separationsrecht des Faustpfandgläubigers nur vorbehaltlich der Rechte anderer Gläubiger bewilligt sei.«
•) unter der Rubrik: Hahnsche Vormünder gegen Dährschen Vormund