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Das Ober -Appcllationsgericht hält diese Voraussetzung für begründet durch die Bestimmung des §. 1. des erwähu- ten Ministerialausschreibens, welches bei den Berufungen in Gesindcsachen die Vorschriften für solche in andern bürger­lichen Rechtsstreitigkeiten ebenwohl für anwendbar erklärt.

Wäre auch eine solche Ansicht über jeden Zweifel erha­ben, so ist es doch zu beklagen, daß der Mangel an Con- formität in den Proceßformen, da, wo gar kein Grund zu einer Verschiedenheit vorhanden ist, den Rechts­gang so oft schwierig und mühsam macht, und dem Hang zur Förmlichkcitskrämerei so großen Vorschub .thut.

Ober -Appellationögerichtö - Entscheidungen.

Besteht zu Gunsten der Abwesenden ein gesetz­liches Pfandrecht amVermögen der bestell­ten Curatoren?

Obwohl das römische Recht ausdrücklich nur des von Constantin zu Gunsten der Unmündigen und Minderjährigen eingeführten, und von Justinian zu Gunsten der Wahnsin­nigen ausgedehnten generellen gesetzlichen Pfandrechts Erwäh­nung thut.

1. 20. cod. de adm. tut.

1. 7. §. 5. 6. c. de. cur. für.

so ist in Deutschland, auch in neuem Zeiten noch, z.B. von Sintenis, Handbuch rc. S. 366 u. f. f.

Glück Pandekten. XIX. §. 1088.

ein solches Pfandrecht auch zu Gunsten der Verschwender, der Kranken und Abwesenden in Anspruch genommen worden.

Neuerdings kam ein solcher Fall zur Entscheidung des kurfürstlichen Ober-Appellationsgerichts. Das Justizamt zu V. hatte mit Bezug auf eine, vom Thibaut (Pand. System §. 643) bezeugten Praxis, und mit Hinweisung auf die Verordnung vom 28. December 1816 (Absch. 2) *) einer Liquidation wider einen, in Particular-Concurs gerathene^

*) Anmerkung. Die zweite Hauptabthlilung der Verordnung (§. 58 u. f. f.) behandelt allerdings alle Vormundschaften und alle Cu- ratelen dem Anschein nach als ein und dasselbe Institut und der §. 118 lautet:

Curator absentis ein gesetzliches generelles Pfandrecht 5t gestanden, und den Vorzug vor der Specialhypothek eing räumt. Das kurfürstliche Obergericht reformirre jedoch de Collocations - Erkenntniß , indem die Entscheidungsgründe am führten, daß der, mit dem gemeinen Recht überemfhmmenl Gerichtsgebrauch in Althessen ein solches Pfandrecht nicht zug- stehe, und daß die allegirtc Verordnung, nur das vormalig Großherzogthum Fulda betreffe. Auf weitere Appellativ ertheilte der höchste Landcsgcrichtshof folgenden Spruch.

in Erwägung

daß im Römischen Rechte dem Abwesenden ein Pfand recht an dem Vermögen der über seine Güter bestellter Curatoren nicht beigelegt wird, indem durch die L. 7 §. 5. c. de. curatore furios! (5. 70) erfolgte Aus dehnung des Pfandrechtes, der Pupillen und Minder jährigen an dem Vermögen ihrer Tutoren und Curato­ren auf die Wahnsinnigen, auf bloße Vermögens-Cura- telen, wie die über das Vermögen Abwesender ist, wei gen Verschiedenheit der Verhältnisse keine analoge Am Wendung leidet,

daß auch weder ein allgemeiner deutscher noch' ein particularrechtlicher Gerichtsgebrauch für eine solche Aus­dehnung vorhanden ist, und die im §. 118, der für das Großherzogthum Fulda erlassenen Verordnung vom 28. December 1816 enthaltenen Bestimmung, wie das Obergericht mit Recht angenommen hat, als eine daS bestehende Recht in den andern Gebietstheilen abändernde Norm nicht betrachtet werden kann,

der Bescheid des hiesigen Obergerichts vom 16. August 1837 lediglich bestätigt, unter Verurtheilung der Appellanten in die Kosten dieser Instanz V. R. W.

Dieser Bescheid wird unter Rücksendung der Acten dem gedachten Obergerichte zur weiteren Verfügung zugefertigt.

Cassel am 18. September 1838.

Kurfürstliches Ober-Appellationsgericht.

Alle stillschweigenden Hypotheken, welche znr Kenntniß des Gericht kommen, sollen in die Specialhypotheken - Protokolle registrirt werden. Vorzüglich sind dahin zu rechnen: die der Ehefrau, der Minderjährigen, Abwesenden u. s. w."

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.