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Der NeeHtsfrennd.

Girre JeiLfehvift aus dem Gebiete

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Berfassung , Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

â S2. Sonntag, den 18. November. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 2I gGr.

Haben die kurhessischen Landstände die Befug- niß zum Erwerb und Besitz eines Korpora- tionsvermögens.

(Schluß.)

Geht man nun zu einer nähern Prüfung der hierbei sich ergebenden Rechtsfragen über, so läßt sich

I. schon im allgemeinen nicht behaupten, daß das Recht Vermögen zu besitzen, einer politischen Corporation schon deshalb abgesprochen werden müsse, weil sie eine politische Corporation sei.

Es scheinen vielmehr hierbei folgende Rücksichten zu ent­scheiden.

Die Eigenthümlichkeit einer Corporation ist in ihrer Einheit und in ihrer Selbstständigkeit zu suchen.

Sie stellt sich als ein zum Erwerben von Rechten fä­higes Subject dar, welches in dieser Eigenschaft anerkannt werden muß.

Wenn nun auch der Zweck einer politischen Corporation nicht auf den Erwerb und Besitz von materiellen Gütern gerichtet sein kann, so ist doch die Frage, ob eine solche nicht auch das Recht hat, ein Vermögen zu besitzen, und solches zu Zwecken, welche in ihrer Bestimmung liegen, zu verwenden, hiervon sehr wesentlich verschieden.

Wollte man diese letzte Frage geradezu verneinen, so würde man auch dem Staate der umfassendsten politischen Körperschaft, welche nach unsern Rechtsbegriffen ebcnwohl als ein Rechtssubject gedacht wird, und handelnd auftritt; das Recht ein Vermögen zu erwerben absprechen müssen, da

auch der Zweck des Staats sicher nicht auf Erwerb gerich­tet, sondern nur ein rein politischer nämlich der ist, die Rechte aller Staatsbürger zu sichern, und zu erhalten. Dennoch nimmt niemand ein Aergerniß daran, daß der Staat als solcher unbewegliche und bewegliche Güter jeder Art erwirbt, ja man betrachtet sogar die Anhäufung eines Staatsschatzes nicht nur als ein unbestrittenes Recht, sondern auch oft ms ein benei. denswerthes Glück eines Staates, und es ist in Kurhessen sogar, Sorge der Gesetzgebung geworden, den Staat in eine Lage zu versetzen, wodurch die beständige Vermehrung des Staats­schatzes gesichert werden soll, wie der §. 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1831 über die Bildung und Verwaltung des Staatsschatzes beweiset, nach welchem jährlich wenigstens 30,000 Rthlr. aus den Staatsrevenüen zu Capital angelegt, und dem Staatsschatz einverleibt werden müssen.

Das Vermögen, was eine politische Corporation erwirbt, stellt sich daher nicht als Zweck, wohl aber als Mittel dar, um Zwecke, welche der Bestimmung einer solchen Korporation gemäs sind, zu erreichen.

Auch kann aus dem Umstand, daß der Staat die Ver­pflichtung übernommen hat, für die Kosten eines Landtags zu sorgen nicht gefolgert werden, daß eine das Volk repräsen- tirende Körperschaft, nicht das Recht habe, ein Korpora- tionsvermögen zu besitzen, sondern höchstens nur, daß ein solcher Besitz überflüssig sei, obwohl selbst dieser Schluß des­halb mislich scheint, weil der Gebrauch, welchen die althessischen Landstände im Jahr 1815 von den Einkünften ihrer Hauskasse machen wollten, wenigstens dafür ein Bei­spiel liefert, daß es für eine Ständeversammlung von Wich­tigkeit sein kann, zur Verfolgung von Zwecken, welche sie