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sitzes die Immunität von Steuern und allen andern derglei­chen ordentlichen Abgaben, die Freiheit von Einquartirung und Service genießen, auch die etwa einzunehmenden Micths- leute hinsichtlich ihres G ewerbs von Contrikurion und Steuern befreit sein sollten.«

S. Saml. d. Landesordnung B. VI. S. 661.

In dem darüber sprechenden Kaufbrief sind die auf dem Landtag anwesenden Stände und Deputirte von Prälaten Rittern und Landschaft, für sich und ihre Kommitenten als Käufer aufgeführt.

Dieses den althessischen Ständen eigenthümliche Gebäude war von Seiten der Landstände von Ostern 1773 bis zur Zeit der napoleonischen Fremdherrschaft an Privatleute ver- miethet und dessen Verwaltung zwei, besonders erwähl­ten ständischen Mitgliedern, einem aus der Prälaten und Rittercuricdem andern aus dmLandschaft anvertraut welche nach der ihnen ertheilten Instruction, die Vermiethung der beiden Häuser die Einnahme und verzinsliche Anlegung der Mieth- gelder, erforderlichen Falls deren Einklagung vor Gericht zu besorgen, etwa nöthig werdende Reparaturen vornehmen zu lassen, und Rechnung abzulegen hatten.

Diese Rechnungsablage geschah auf dem Landtag vor den Ständen, welche auch über die Verwendung derMieth- gelder Verfügung trafen; die sich zwar in der Regel nur auf die Bestreitung des Administrationskosten und verzinsliche Anlegung der Miethgclder beschränkte, in einem vorgekomme­nen Fall ausweislich des Landtagsabschieds vom 1. Mai 1786 aber auch einem allgemeineren Staatszwecke diente, indem die Stände aus jenem Fonds für die Errichtung ei­nes Hebammeninstituts einen Kostenbeitrag bewilligten.

Bis zum Beginn der westphälischen Herrschaft, und der hierdurch vernichteten Existenz der hessischen Landstände blieben dieselben im ungestörten Besitz der angekauften Ge­bäude, und der aus der Capitalisirung der Miethzinsen errich­teten Kasse.

Hierauf wurden die Gebäude von der westphälischen Regierung in Besitz genommen; nach widerhergestellter Hes­sischer Verfassung aber von Sr. Kön. Hoheit dem Kurfür­sten, damals Kurprinzen bewohnt, im Jahr 1831 aber bei Gelegenheit der Vereinbarung der Stände mit der Lan­desherrschaft über die Hofdotation unter Verzichtleistung auf das dafür gezahlte Kaufgeld von 45,000 Rthlr. von den versammelten Ständen gegen Ueberweisung des vormaligen Koppschen Hauses und Gartens abgetreten.

Die Stände übten auch in Beziehung auf dieses letz­tere neu erworbene Gebäude Rechte eigenthümlicher Ver­fügung aus, indem sie dasselbe an den damaligen Präsidenten der. Ständeversammlung in der Sitzung vom 12. Sept.

1831 einstweilen vermietheten, einen eignen Ausschuß zur' Wahrung der Rechte der Vermiether bestellten, späterhin aber, nachdem Se. Hoheit der Kurprinz, wegen eigenthüm­licher Erwerbung der Kopp'schen Grundstücke mit den Ständen Unterhandlungen angeknüpft, und das Anerbieten gemacht hatte, dagegen in der neu anzulegenden Friedrichs Wilhelms­straße das zu einem Ständchaus erforderliche Areal zu über­weifen am 30. Oct. 1833 beschlossen, das Kopp'sche Local, nachdem die hierauf befindlichen Gebäude zum Vortheil der Staatscasse verwerthet sein würden, Sr. Hoheit dem Kur­prinzen und Mitregenten gegen Zahlung von 6000 Rthlr. zum Eigenthum alsbald abzutreten, wenn der Bauplatz zum neuen Ständehaus von den Ständen erworben, und denselben überwiesen sein werde, unter dem weiteren Vorbehalt, daß der Ständeversammlung bei der Auswahl des Platzes dem Bauplan und dessen Ausführung eine Mit- wirkung eingeräumt werde.

Bei beiden Veranlassungen erkannte auch die Landtags­commission das ständische Eigenthums und Verfügungsrecht über jenes Grundeigenthum widerholt an, indem der Land- tagscommissar in der Sitzung vom 12. Sept. 1831 aus- | drücklich erklärte, daß ihm keine Gründe bekannt seien, um das von der Ständeversammlung in Ausübung gebrachte Verfügungsrecht über das vermietete Kopp'sche Wohnhaus zu bestreiten; bei Gelegenheit des am 30. Oct. 1823 beschlos­senen Austausches von einem Grundeigenthum gegen ein

andres aber sich dahin äußerte, daß die Ständeversammlung durch die Einräumung eines anderen Locals für ihr Eigen- lhum genügend werde entschädigt werden, und jenes übergehe, sobald das andre Eigenthum ihr dafür überwiesen sei.

S. Landtagsverhandlungen vom I. 1833 B. 3, Nr 48, S. 36 bis 39.

Die Ä)n der Ständeversammlung gemachten Vorschläge • wurden auch sämmtlich durch Beschluß des Ministeriums des Innern, vom 16. Nov. 1833 genehmigt, und dieses nach der immittelst erfolgter Vertagung der Ständeversammlung . dem permanenten Ständeausschuß bekannt gemacht. Nach­dem nun auch die vom Minister des Innern, und dem,Mi­

nister der Finanzen contrasignirte höchste Entschließung Sr.. Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten eingegangen war, durch welche der zum Staatseigenthum angekaufte zwischen dem köllnischen Thor, und nahe am Ausgange der Wilhelms­

straße gelegene Platz den Ständen zum-Zweck des fraglichen Baues auf ewige Zeiten überwiesen wurde, erklärte der hierzu durch seine Instruction vom 31. Oct. 1833 ermächtigte permanente Ausschuß, daß die Abtretung der vorhinnigen Koppschen Grundstücke zum Eigenthum Sr. Hoheit des Kur­prinzen und Mitregenten nach der in Mitte liegenden Ver-