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Der Re eh ts freund.

Eine Zeitschrift ans dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

iM SL - Mittwoch, den 14* Movember. 1888.

Xus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Haben die kurhessischen Landstände die Befug- niß zum Erwerb und Besitz eines Korpora- Lionsvermögens.

Die vorstehende Frage ist bekanntlich für die kurhessischen Stände nicht ohne eine practische Bedeutung; sowohl hin­sichtlich des denselben überwiesenen Grundeigenthums (Stände­hauses) als der noch zu ihrer Verfügung stehenden Haus­kasse als des Zuwachses an Vermögen, welcher im Fall der weitern Capitalisirung der Zinsen des ständischen Haus­vermögens demnächst sich ergeben muß.

Unter den im siebenten Abschnitt enthaltenen §§. 63 bis 105 der Verfassungs-Urkunde befindet sich keine Bestim­mung , welche die Befugniß der Stände ein Korporations- Vermögen zu erwerben ausdrücklich erwähnt.

Aus dieser Uebergchung kann jedoch noch nicht gefol­gert werden, daß eine solche Befugniß den Landstände» ab­zusprechen sei.

Es wird daher, da eine positive Verfassungsbestimmung hierüber fehlt, auf allgemeine Rechtsgrundsätze und darauf zurückzugehn sein, welche Momente in früheren staatsrechtli­chen Vorgängen sich für die Beantwortung dieser Frage aufsinden lassen.

Nach den Bestimmungen unserer Verfassung stellen sich ohne Zweifel die hessischen Landstände als ein selbstständiges Rechtssubject, als eine juristische Person dar, welche daher auch alle Befugnisse ausüben kann, welche in dem Bereich ihres Wirkungskreises liegen, und welche man als den Stän­

den zuständig, von Seiten der Staatsregkerung selbst an­erkannt hat.

Geht man nun zur speciellen Untersuchung dieser Frage über, so ist die Idee, daß Landstände ein Korporations- Vermögen besitzen können, in unserm Vaterlande keineswegs neu.

Schon im Jahr 1731 machten die althessischen Land­stände auf dem Landtag den Vorschlag, daß aus dem Uebcr- schuß der Steuern eine landständische Kasse errichtet werden solle, welcher Vorschlag von Seiten des Landesherrn mit dem Zusatz genehmigt wurde, daß über die Einrichtung und Verwaltung einer solchen Kasse nähere Vorschläge erwartet würden.

Landtagsabschied vom 27. October 1731 § 6.

Auch auf dem Landtag von 1764 kam diese Frage aufs neue in Anregung, fand auch hier von Seiten des Lan­desherr» keinen Widerspruch, blieb jedoch in der Folge ohne definitive Erledigung.

Späterhin wurde auf die Proposition des Landgrafen Friedrich nach dem Landtagsabschied vom 21. August 1772 §. 8 der Erwerb eines Landständischen Hauses von Seiten der Landstände beschlossen, und hierzu die Gebäude des Obristen v. Junghenn ausersehn, welche auch wirklich für 45,000 Rthlr. angekauft wurden und dazu den Ständen ein Capital aus der Kriegskasse zu 2| Procent Zinsen vorgeschossen wurde, dessen Tilgung aus den zur Zahlung der Landtagskosten bewilligten Steuern bewirkt werden sollte.

Zugleich wurden den Ständen hinsichtlich dieser Besi­tzung besondere Privilegien zugesichert, indem »die besagte Behausung außer den Rechten und Freiheiten eines Burg-