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leiten. Wenn er daher durch die Rücksicht, daß vielleicht sein Sohn gewählt werden würde, die Wahl dem Actuar übertrüge, so wäre die Wahl ungültig. Hätte däs Ministe­rium bei der Wahl in Marbach entsä jeden, der Actuar solle die Wahl leiten, so würde, ich bin es überzeugt, auch wenn Herr Veiel dennoch gewählt wäre, die LegitimationsCommis­sion, und zwar mit vollein Recht, die Wahl für ungültig und die Entscheidung des Ministeriums für falsch erklärt haben. Es kann auch nicht verlangt werden, daß Verwandte des Oberamtmanns sich der Wahlbewerbung enthalten und daß die Wahlmänner solche nicht wählen. Durch den An­trag der Commission würde sich die Wahl so gestalten, daß man beständig untersuchen müßte, ob die Mehrheit nicht auf einen Verwandten des Oberanitmann siele, dadurch würde die Einheit der Wahl gestört, zwei Wahldirektoren nöthig, man müßte beständig die Stimmen zählen, was nicht statt- sinden darf. (Mehre Stimmen! »Warum nicht?«) Schott: »Es ist offenbar anstößig, wenn ein Verwandter des Beam­ten, der die Wahl leitet, gewählt wird, deswegen sollte die Regierung auf diesen Misstand in einem Wahlgesetze Rück­sicht nehmen, es handelt sich hier de lege ferenda.« Hr. v. Schlayer. »Auch ich finde dieses Verhältniß anstößig, ihm kann aber nicht durch ein Gesetz abgeholfen werden. Gesetze sind nur Correllarien der Verfassung, diese aber fordert eine solche Bestimmung. Der Oberamtmann muß, so lange er nicht krank, oder in Amtsgeschäften, oder auf Urlaub abwe­send, also so lange er nicht legal verhindert ist, die Wahl vornehmen. Der Wille der Verfassung ist hier gar nicht zweifelhaft. Hr. v. Zwergern beantragte sofort eine allge­meine Fassung des Inhaltes »die Regierung möge erwägen, ob und wie dem erwähnten Misstande abgeholfen werden könne.« Deffncr (Abgeordneter von Eßlingen) führte zur Vertheidigung des Commissionsantrags folgenden Fall an: In einer Oberamtsstadt wurde ein Stadtfchultheiß gewählt. Ein Candidat, der Schwiegersohn des Oberamtmanns, hatte nicht viel Wahrscheinlichkeit, zu reussiren, dennoch trat der Oberamtmann von der Leitung der Wahl zurück, und es wurde, wahrscheinlich durch die Kreisregierung, der Ober­amtmann eines benachbarten Bezirks mit der Leitung der Wahl beauftragt. Deffner folgerte aus diesem Fall a mi- nori ad majus für den Antrag der Commission, v. Schlayer

wiederholte, daß auch er es für anstößig halte, wenn dc Verwandte des Oberamtmanns gewählt werde, daß aber d Verfassung Abhülfe verhindere, auch durch letztere die Wah freiheit beschränkt würde. Römer: »In manchen einzelne Fällen kann es für die gute Sache nachtheilig sein, wen der Antrag Gesetzeskraft erlangt; es handelt sich aber hi, davon, von zwei Uebeln das geringere zu wählen. D Verfassung ist nicht gegen den Commissionsantrag. Sie b< stimmt blos, daß der Oberamtmann präsidiren soll, läßt e aber zu, daß er in legalen Verhinderungsfällen den Aktuc als Stellvertreter substituire. Die Wahl eines Verwandte des Oberamtmanns wird nun aber ein solches legales Hin derniß, wenn das was der Antrag will, zu Stande kömmt. Hr. v. Schlayer: »Es ist wahr, daß im Fall einer gesetzliche Verhinderung des Oberbeamten der Aktuar an dessen Stell tritt. Es soll eine gesetzliche Verhinderung werden, wen: die Wahl auf einen Verwandten des Oberamtmanns fällt Der letztere müßte also die Mehrheit zum Voraus kennen denn fällt die Wahl nicht auf den Verwandten, und de Oberamtmann blieb dennoch weg; so ist die Wahl ungültig.-:. Klett wiederholte hingegen, daß das wohl a priori so sei in der Erfahrung aber werde der Oberamtmann, wenn et sich um die Wahl eines nahen Verwandten handle schon wissen ob derselbe Aussicht habe zu siegen. Die Kammer beschlo, endlich ohne Abstimmung, die Bitte um Einbringung einet Wahlgesetzes zu erneuern. Nur Uhland protestirte gegen die sen Beschluß, da die Constellation seit 1833 für ein gutes Wahlgesetz nicht besser geworden sei. Mit 57 gegen 31 Stimmen wurde sofort von Zwergerns Amendement, daß di Regierung gebeten werden solle, zu erwägen, ob und wi dem Misstand der Wahl eines nächsten Verwandten des mi der Leitung der Wahl beauftragten Oberamtmanns abgehol fen werden könne, angenommen.

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.