360 --
auf die dein Sinne und Zwecke der Vers. Urs oder einer einzelnen Vorschrift derselben widerstreitenden älteren Bestimmungen ausdehnen zu können glaubt; allein wenn auch diese Bedeutung des gedachten §. an und für sich als richtig zugegeben werden kann, so ist doch davon kein Gebrauch in der Anwendung auf den §. 31 der Vers. Urf. zu machen, welcher nur einen allgemeinen Rechtssatz ausspricht, durch den aber »nichts Bestimmtes«, wie der Verfasser selbst sagt, über den »materiellen Umfang der Freiheit und die darin enthaltenen Befugnisse« gegeben ist, und welcher daher auch gar keinen Stoff zu ausdehnender Auslegung darbietet, was nur, wenn derselbe Bestimmungen der erwähnten Art - enthielte, der Fall sein würde. Auf die einfachen Begriffe von Freiheit, Person und Eigenthum, gegenüber denen von Recht und Gesetzen, wie sie im §. 31 nur gegeben sind, paßt ein »ad s i m i 1 i a procedere« und »cetera, quae tendunt ad candern utilitatem, supplere« gar nicht. Jedenfalls ist es für das praetische Interesse entscheidend, daß bereits von dem Ober-Appellationsgerichte in den beiden von mir angeführten Fällen (Nr. 50 und 123 ) bestimmt auf die noch fortdauernde Wirksamkeit einer alteren Verordnung erkannt worden ist, die wohl unzweifelhaft solche Frci- heitcbeschrâ'nkungen, wie man sie im Sinne des §. 31 der Vers. Urk. nicht würde eingeführt haben, enthalt.
B. W. Pfeiffer.
Ein Unschuldiger muß Strafe bezahlen, weil der Schuldige nicht zahlen kann und dieser wird aus gleichem Gründe von der verdienten Strafe frei.
R e ch t s f a l l.
Durch ein Urtheil des Criminal-Senats des Kurfürstlichen Obergerichts in H. vom 1. Sept. 1837, wird Phil. Z. aus Gr. wegen eines Hütefrevels zu einer Geldbuße von 45 st. 3 kr. 3 pf. einschließlich des Werth- und Schadensersatzes verurtheilt, dessen Dienstherr aber, Pachter Georg K. in K., eventuell für den Frevel haftbar erklärt. Eine Untersuchung gegen den letzteren hatte nicht statt gefunden, und cs unterblieb auch die Publication des Urtheils an ihn.
Als spater die Kurfürstliche Rentcrei B. mit der Execution gegen den Pachter Georg K. auf den Betrag der vollen 45 fl. 3 kr. 3 psi, sowie der Pfandgebühr und Kosten, vorschreitet, bittet derselbe bei dem Obergericht um Erläuterung des Urtheils dahin: daß durch die Haftbärerklä
rung für den Frevel, nur seine subsidiarische Haftbarkeit für den Schadensersatz habe ausgesprochen werden sollen, und demgemâ's um Ausscheidung der eigentlichen Strafe vom Schadensersatz und Bestimmung darüber, wie viel letzterer betrage. Das Obergericht verwirft diesen Antrag und erläui tert das Urtheil vom 1. Sept. 1837 dahin, daß die aus», gesprochene eventuelle Haftbarkeit sich auch auf die eigentlich, Strafe beziehe. Hiergegen ergreift der Pachter Georg K künftiger ähnlicher Fälle wegen die Nichtigkeitsbeschwerde ai den Criminal-Senat des Kurfürstlichen Ober-Appellationsi Gerichts, und führt unter andern wörtlich aus:
»Der Staat hat nicht einmal das Recht, einen mora lisch betrachtet wirklich Schuldigen zu strafen, wenn ihn nicht ein Strafgesetz positiv zur Seite steht — und es genüg noch keineswegs, daß ein erlaubendes oder für straffrei erklä rendes Gesetz nur nicht entgegenstehe, damit jemand wege, seiner Handlungen zur Strafe gezogen werden könne. Nock vielweniger kann aber ein Dritter ohne ganz besondere uni deutliche Androhung gestraft werden, dem nicht einmal vor geworfen wird, daß er sich ein Vergehen habe zu Schuldec kommen lassen, der vielmehr mit dem wahren Schuldiges nur in privatrechtlichen Beziehungen steht. Die Grundpru cipien des Strafrechts: nulia poena sine lege, nulla poen sine crimine, null um crimen sine lege poena’i, welcl an der Spitze eines jeden Comvendimus fiel en und tun den §. 115 der Vers. Urk. wörtlich wiederholt werden, fir so unwandelbar, daß es selbst deren ausdrücklicher Sanctic durch das positive Recht nicht bedurft hätte, um ihr Gc tung zu verschaffen. Nur das Obergericht in H. will j in der vorliegenden Sache nicht kennen, und läßt den O.U rulanten strafbar werden, weil sein Knecht nicht begabte kann, diesen aber, aus gleichem Grunde straffrei! Märend verschiedene gesetzliche Vorschriften und namentlich au die vom Obergericht in Bezug genommene Forststraf-Oss nung die Verwandlung der unbeitreiblichen Geldstraf m Gefängniß und Zwangsarbeit vorschrciben, soll hier uv gekehrt die Armuth des Schuldigen Begnadigung Seite» des Gerichts für ihn selber,, und dagegen für einen Dritt Unschuldigen Strafbarkeit zu Wege bringen! Oder soll eM neben der Verwandlung in vom Schuldigen selbst zu b stende Arbeit, auch noch Beitreibung der Geldstrafe vom Dr- ten statt finden, der Staat also von der Unbeitreiblichk der erkannten Geldstrafe vom Frevler selbst, noch besondere Vortheil auf Kosten dritter Unschuldiger ziehen? Glaubt mj vielleicht diese durch Worte zu beschwichtigen,' wenn in ihnen erläutert, die Strafe, welche sie für den Schr digen bezahlten, sei keine Strafe für sie, sondern