Der Nechtsfrennd. — Gine Zeitschrift aus öem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
E UO. Sonntag, den ZL. November. L8L8.
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Erläuternde Bemerkungen zu dem Aufsätze über . 31 der Vers Urt in Nr. 87 dieser Zeitschrift.
In demjenigen, was von dem Verfasser dieses Aufsatzes am ersten der vorangestellten fünf Sätze gesagt worden, ann ich eine von der meinigen »abweichende Ansicht« nicht 'ndcn, vielmehr nur eine Wiederholung derselben in etwas nders gesetzten Worten.
Dagegen wird eine solche allerdings zum zweiten und ritten Satze ausgeführt; diese aber möchte folgerichtig sohl zu einem Ergebnisse führen, welches von dem Verfas- er selbst, nach der wesentlichen Richtung seines ganzen Ansatzes, nicht beabsichtigt seyn kann und nicht gebilligt werden vürde. Unter dem »Recht« in §. 31 der Verf. Urk., gegen- iber den »Gesetzen«, soll nicht der Inbegriff der bestehen- en Rechtsverhältnisse (sofern dieselben durch privatrecht- iche Titel, sey cs zwischen den Staatsbürgern unter sich oder hnen und dem Staate, begründet wurden), wie in den §§. 13, 44 und 49 der Verf. Urk., verstanden werden, vielmehr )er Inbegriff der neben den Gesetzen im engeren Sinne bestehenden Rechtsnormen, wohin der Verfasser namentlich »Gewohnheit, Observanz, Gerichtsgebrauch, Rechtsanalogie, Statuten, Dienstanweisungen u. s. w.« rechnet. Insoweit Diese Normen als privatrechtliche Titel der Begründung von Rechtsverhältnissen der Staatsbürger in Betracht kommen, ist deren fortdauernde Wirksamkeit auch meiner Ansicht zufolge nicht ausgeschlossen; ohne diese Voraussetzung aber können dieselben als selbstständige Grundlagen des beste
henden Rechts in Beziehung auf Freiheitsbeschränkungen nicht anerkannt, es kann ihnen insonderheit eine noch jetzt fortdauernde Wirksamkeit nicht beigelegt werden. Sollten dieselben aber nach der Meinung des Verfassers jenes Aufsatzes mit unter dem »Rechte«, welches nach §. 31 der Verf. Urk. die darin vorbehaltene Ausnahme von der sonst im Allgemeinen zugesicherten Freiheit der Person und des Eigenthums zu begründen geeignet ist, begriffen seyn oder vorzugsweise dasselbe bilden, dann würde man durch diese Ausnahme die Regel selbst für zerstört halten müssen, indem es kalim eine Grenze für den Umfang der noch bestehenden Freiheits-' beschränkungen jeder Art geben würde, wenn man alle diejenigen, welche bisher in »Gewohnheiten, Obfervanz, Gerichtsgebrauch, Rechtsanalogie, Statuten, Dienstanweisungen (also namentlich auch den Polizeibehörden ertheilten) u. s. w.« ihre Quelle fanden, als durch das Recht im Sinne des §. 31 der Verf. Urk. bestimmt ansehen, mithin jene Ausnahme zu begründen geeignet halten wollte. Alle diese Normen der Freiheitsbeschränkung würden dann auch verfassungsmäßig den Gerichten zur Grundlage ihrer Entscheidungen dienen müssen, was gleichwohl als unvereinbar mit der seitherigen Praxis des Ober-Appellationsgerichtes, wie solche von mir durch mehrfache Belege nachgewiesen worden, erscheint. — Solchen Consequenzen aus seinen Prämissen glaubt zwar der Verfasser jenes Aufsatzes damit zu begegnen, daß er
zum fünften Satze die im §. 155 der Verfass. Urk. ausgesprochene Aufhebung aller mit dem Inhalte der Verf. Urk. im Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen und anderen Anordnungen mittelst logischer Interpretation auch