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den vieler älterer und neuerer Schriftsteller zu belegen, sie ind aber so allgemein bekannt und anerkannt daß es nur ils eine unnöthige Weitläufigkeit erscheinen müsse, noch etwas Darüber zu sagen.

Darnach kann denn unwiderlegbar und unbestreitbar mgenommen werden:

daß der König von Westphalen während seiner Regierungszcit heimgefallene Lehen in Allodialgut um­wandeln konnte, und daß der zurückkehrende Kurfürst von Hessen dergleichen Handlungen innerhalb seiner frühern Staaten anerkennen mußte, sie rechtlich nicht widerrufen, nicht angreifen durfte, am allerwenigsten durch Rechtspruch und im Verwaltungswege.

Dergl. Edict vom 23. November 1743. Steht das aber fest, dann leidet es auch keinen Zweifel, daß der Graf v. Fürstenstein, beziehungsweise der zc. Boucheporn, an den gedachten Gütern wohlerworbene Rechte, ein überall zu Recht beständiges Eigenthum erworben hatte, und daß jede dage­gen anstoßende Handlung von Seiten des spätern Regenten oder der kurhessischen Behörden als eine Rechtswidrigkeit, aus ein unstatthafter Eingriff in die Privatrechts-Sphäre derselben erscheint.' Die Form, die Art und Weise, worin dies geschehen, macht dabei keinen Unterschied. Selbst die Gesetzesform kann hierbei eine unstatthafte Eigenmacht, eine widerrechtliche Gewalt nicht verdecken; das ewige Recht, der vom Staate seiner Natur und ausdrücklichen Bestimmung nach zu leistende Rechtsschutz kann durch einen solchen Fürst­lichen Befehl nicht entzogen werden. Darum ist denn auch die Verordnung vom 18. Januar 1814 ein bloßer Macht­spruch , darum ist sie widerrechtlich, gegen wohlerworbene Rechte Einzelner anstoßend, in sich selbst null und nichtig; darum ist sie kein Gesetz, keine bindende Norm für die V Gerichte.

2) Niemanden soll der Rechtsweg versagt werden, am allerwenigsten gegen den Staat, gegen den Regenten. Das ist ein ewiges Gesetz, das ist der schöne Ausspruch eines hochherzigenFülsten (s. d. ob. Edict,) der in der hessischen Verfassungs - Urkunde, (§§. 113 u. 123) von neuem seine Anerkennung gefunden hat. Jede dawider ausgewirkte Ver­ordnung (wie es in jenem Edicte heißt) soll als erschlichen als irrthümlich gegeben, für ewige Zeiten als null und nichtig betrachtet werden. Was ist aber, jene Verordnung weiter, als ein den Rechtsweg versperrender Befehl? Die Lehnhöfe werden dadurch angewiesen, die betreffenden Güter zc, in Besitz zu nehmen, und, damit die Betheiligten bei den Gerichten nicht Schutz finden möchten, werden die voran­gegangenen Vorfälle aus höchster Machtvollkommenheit für nichtig erklärt; ein Ausspruch, der ohne allen Zweifel nur

den Gerichten zugestanden hätte. Die Verordnung ist also eine Verfügung, die nach dem mehr angezogenen Edicte durchaus keine verbindende Kraft hat.

3) Jedes Gesetz setzt sodann nach allgemeinen Grund, sätzen und seiner Natur nach voraus, daß es eine abstracte Norm für eine Reihe künftiger Fälle enthalte. Wo ist eine solche aber hier zu finden? Für gesschiejheine Handlun­gen, für eine abgeschlossene Reihe von Fällen, enthält die mehrgedachte Verordnung einen Ausspruch des Fürsten, des selbstbetheiligten Regenten, der ihm Rechte vindicirt, worüber nicht durch Gesetz, sondern nur durch richterliches Erkenntniß entschieden werden könnte. Auch darum ist sie also nichtig, und für die Gerichte unverbindlich, ist nichts, als ein Machtspruch in eigener Sache.

4) Sie ist ferner auch um deswillen kein Gesetz, keine verbindliche 9!orm, weil sie nicht den innernCharac- ter des Rechts, keine vernünftige Nothwendigkeit, vielmehr den Stempel einer offenbaren Widerrechtlichkeit an sich trägt, in welchen Fällen nur »jussus, non jus«, nur ein die Ge­richte rechtlich nicht bindender Befehl, aber kein Gesetz vor­handen sein kann.

Lex 6. de just, et jur. Donellus lib. I. §. 3.

5) Endlich kann die mehrgedachte Verordnung auch darum nicht beachtet werden, weil sie dem Artikel 16 (auch 27) des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 entgegen ist, wo es ausdrücklich eißt: »Les hautes parties contraetantes, vou- »lant mettre et faire mettre dans un entier oubli les »divisions, qui ont agité lEurope, déclarent et pro- »mettent, que dans les p a y s constiués et cedés »par le présent traité aucun individu, de quelque »classe et condifion qu il soif, ne pourra ètre pour- »suivi, inquiété et troublé dans sa personne ou dans »sa p r o p r i é t é sous aucun pre texte.«

Hessen aber gehörte zu den pays constitués et cedes. Ist jener Artikel zunächst auch nur völkerrechtlich und staats­rechtlich von Belang, so bildet er doch gleichsam die Bedin­gung, unter welcher auch der Kurfürst von Hessen sein Land und seine Negierungsgewalt wieder bekam, und somit die letztere auch nur in sofern gültig ausüben konnte, als dies jenen Bedingungen entsprechend war^

Wäre ein Bundesgericht errichtet oder auch nur das Reichskammergericht wieder hergestellt worden, dann würde wol niemand so leicht zweifeln, daß die fraglichen Einziehun­gen, beziehungsweise die Gültigkeit der gedachten Verordnung einer richterlichen Beurtheilung hätten unterworfen werden können. Soll nun aber, da solches nicht geschehen, Nechts- und Schutzlosigkeit in diesem Gebiete herrschen? Dies ist um so weniger anzunehmen, als in Hessen die Landesge-