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R e ch t s f a l l.

Gegen das Ende des Jahrs 1807 fielen nach dem Ab­leben des königlich dänischen Geheimen-Staats-und Confe- renz-Ministers Christoph Wilhelm Diede zum Fürstenstein die Diede'schen Lehngütern, wozu unter andern der Fürsten­stein mit Albungen und das Gut Immichenhain gehörten, heim. Der damalige König von Westphalen belehnte damit seinen Minister Staats -Secretair, Peter Alexander le Camus, Grafen von Fürstenstein, mittelst Urkunde vom 24. Decem­ber 1807, sah sich auch nicht lange darauf veranlaßt, die gedachten, als Mannlehen verliehenen, Güter mittelst Urkunde vom 15. April 1808 wegen der Verdienste des gedachten Aasallen um den Staat zu allodisiciren, und sie nunmehr als freies Eigenthum ihm zu übertragen.

Nachdem der Eigenthümer sich mit den v. Diede'schen Allodial- Erben wegen der Allodial-Ansprüche derselben an freiem Grundeigenthum, Bau und Besserungen durch Zah­lung einer Summe von beinahe 20,000 Thlr. abgefunden hatte, machte er von seinen Eigenthumsrechten vollen Ge­brauch, so daß er im Jahre 1809 das Gut Immichenhain dem damaligen Oberhofmarschall v. Boucheporn für den Be­trag von 200,000 Franken verkaufte, das Gut Fürstenstein aber theils (namentlich die Waldungen) selbst verwalten ließ, theils verpachtete, und bedeutende Verwendungen, nament­lich neue Bauten nicht scheute.

AIs jener Käufer rc. Boucheporn einige Jahre lang im Besitze und Genusse dieses Guts gewesen war, wurde der­selbe nach der erfolgten Rückkehr des Kurfürsten von Hessen in seine Staaten ohne richterlichen Spruch des gedachten Guts entsetzt, und dieses im Jahre 1814 durch den betref­fenden Lehnhof von der Oberrentkammer, in Folge der wohl­bekannten Verordnung vom 18. Januar 1814, in Besitz genommen.

Der Käufer belangte hierauf den Verkäufer wegen der erfolgten Entwährung auf Rückzahlung des Kaufpreises mit Zinsen, sowie auf das sonstige Interesse vor den französischen Gerichten; der Rechtsstreit wurde indessen nach langer Dauer endlich dahin gütlich beigelegt, daß eine bedeutende Ver­gleichssumme an die v. Boucheporn'schen Erben gezahlt wer­den mußte, wogegen alle Rechte und Ansprüche derselben in Betreff des Guts Immichenhain an den Kurhessischen Staat wieder auf die Erben des immittelst verstorbenen Grafen v. Fürstenstein übertragen wurden.

In g leicher Weise, wie dem rc.v. Boucheporn das erwähnte Spruch Gut Immichenhain, wurde dem Grafen v. Fürstenstein auch der Fürstenstein nebst allen Zubehörungen ohne richterlichen auf factischen Wege entzogen, ja sogar ein bedeutendes Al- lodialgrundvermögen blieb nicht verschont, und selbst die

ebenwol zum Allod gehörigen Mobilien und Archive wurden einseitig von der Staats-Regierung in Besitz genommen,

Seit diesen Vorgängen hat es denn auch nicht an Ver­suchen bei der Staatsregierung und den Landständen gefehlt, wieder den Besitz der Güter, oder doch wenigstens Ersatz des Allods und der geinachten Aufwendungen zu erlangen. Empfehlungen der Sache von Seiten der Landstände an die Staatsregierung zur gerichtlichen Beseitigung der erhobenen Ansprüche, kaum eine Vertröstung von dieser, wol aber frü- * her eine Verweisung in den Rechtsweg, den jene Verordnung abgeschnitten hatte, — das waren bis jetzt die Früchte aller Bemühungen. — Diesen Zustand der Hülflosigkeit zu bre­chen, wurde endlich im Jahre 1837 von der Gräfin Fürsten« stein als Vormünderin ihrer Kinder Klage gegen den Staats- Anwalt zu Cassel auf Zusprechung des Eigenthums der ge­dachten Güter und deren Herausgabe mit allen gezogenen und zu ziehen gewesenen Nutzungen und allem Interesse an deren Kinder als Erben ihres Vaters, hülfsweise auf Aner­kennung des Lehnsverhältnisses, wie es vor der Allodification vom 15. April 1808 bestanden, und ihres Sohnes als recht­mäßigen Vasallen, demnach auf Einräumung des Lehns- besitzes dieser Güter und Herausgabe aller seit 1814 davon gezogener und zu ziehen gewesener Nutzungen und Vergü­tung jeglichen Interesses bei dem Obergerichte zu Cassel er­hoben.

Neben einer ausführlichen factischen Begründung der Ansprüche selbst, sagt die Klägerin insbesondere auch zur B cseitigung der Rechtssperre, welche sich aus der Verordnurrg vom 18. Januar 1814 entgegenstellen möchte, unter an­dern Folgendes:

1) Es ist eine der Geschichte anheimgefallene Begeben­heit, daß Jerome Napoleon in Folge des Rechts der Kriegs­eroberung beziehungsweise durch nachfolgende Friedensschlüsse Regent des Königreichs Westphalen geworden, und als sol­cher nicht allein von den meisten europäischen Mächten, son­dern auch von den Unterthanen der zu jenem Reiche vereinig­ten Länder mittelst Huldigung und Beschickung der aus­geschriebenen Reichstage anerkannt worden ist. Sieben Jahre hat er als solcher auch die Kurhessischen Staaten unangefoch­ten regiert, und war daher während dieser Zeit zu allen Re­gentenhandlungen befugt, welche er vermöge der Constitution ausüben durfte, beziehungsweise welche der Kurfürst von Hessen, wenn er selbst fortregiert haben würde, hätte vor­nehmen können. Der Regent stirbt nicht! Das ist ein alter Satz, — eben so alt und unbestreitbar als der, daß euro« päische' und insbesondere deutsche Fürsten die Regentenhand­lungen ihrer Vorgänger anerkennen müssen. Es würde ein leichtes sein, diese Wahrheit mit den Ansichten und Aussprü«