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Der Neehtsfreund.

Giue Zeitschrift aus dem Gebiete

d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

â 8S. Mittwoch, den V. November. 18&8.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnikt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Hat die Verfassungs - Urkunde auf die Lage der Erwerber von vormals kurhessischen, in der westphälischen Regierungs-Periode heimge­fallenen und veräußerten Lehen, einen ver­bessernden Einfluß gehabt?

Das Schicksal, welches die Erwerber der oben angedeu­teten Lehen betroffen, ist eben so bekannt, wie das der kur- hessischen Domainenkäufer. Während die von der westphäli- schen Regierung vorgenommenen Veränderungen der Domai­ns» durch die Verordnung vom 14. Januar 1814 für nich­tig erklärt, und die Eigenthümer in Folge des darin ent­haltenen Verbots ohne Richterspruch aus dem Besitze gesetzt wurden, vernichtete die Verordnung vom 18. Januar 1814 ebenfalls mit einem Schlage alle Eigenthums- undBesitzes- Rechte, welche die Erwerber der in der westphälischen Zeit heimgefallenen, vormals kurhessischen Lehen, aus den darü­ber mit der westphälischen Regierung oder den spätern recht­mäßigen Besitzern abgeschlossenen Verträgen erworben hatten. Auch sie wurden ohne Rechtsspruch kraft jener Verordnung ihres Besitzes entsetzt. Der Rechtsweg war jenen, wie diesen, durch die erwähnten Verordnungen verschlossen; auf rechtliche Entscheidung der Verhältnisse hätten beide es sonst gar leicht ankommen lassen, sie hätten ruhig über den Aus­gang sein können. Allein alle Anstrengung, die man des­halb im Verlaufe von fast einem Viertel-Jahrhundert bei den Gerichten, der Staats-Regierung, den Landständen und

selbst beim Bundestage gemacht, hat eine directe Aufhebung dieser Hindernisse nicht herbeizuführen vermocht. Indirekt glaubte man indessen hin und wieder diefe Schranke nieder, gerissen durch die Verfassungs-Urkunde, namentlich in dereN, einen kräftigen Rechtssinn bekundenden, §§. 113 und 123 verglichen mit dem §. 155.

Von diesem Gesichtspunkte aus *) wurde in der neue­sten Zeit in dem folgenden Rechtsfalle der Versuch gemacht, die Verordnung vom 18. Januar 1814 als nichtig (kraft desEdicts vom 26. November 1743, und kraft ihres innern Widerspruchs mit den wesentlichen Bedingungen eines Ge­setzes) und als aufgehoben und vernichtet (durch die Der- fassungs-Urkunde), also überall für die Rechtsprechung im« verbindend darzustellen, darnach aber einer gerechten Klage Eingang zu verschaffen, und darüber gerichtliche Entscheidung zu begehren. Der ungünstige Erfolg hat die fast letzte Hoff­nung, Recht zu erlangen, zerstört; nur die Aussicht bleibt noch, daß endlich nach allen den traurigen Erfahrungen, welche diese Lehnserwerber, wie die Domainenkaufer, seit einem Menschenalter gemacht haben, die gesetzgebenden Ge­walten den vielfachen Bitten und Klagen, Rechtsausführun-- gen und Beschwerden Gehör schenken, in diesen Zustand von Rechtslosigkeit einschreiten, auf dem Wege der Gesetzgebung jene Verordnungen direct aufheben, und dadurch den Zweck der Rechtspflege, das streitige Recht zu entscheiden, auch in dieser Richtung wieder erreichbar machen werden.

) Man v ergl. den Aussatz Nr. 87 des Rechtsfreuudt«.