Einzelbild herunterladen
 

353-

zahlreichen Klasse der landesfürsilichen Diener die größere Masse derjenigen Intelligenz gelegen ist, welche zu einer Heil­samen Theilnahme an den öffentlichen Geschäften am geschick­testen macht, und cs ergibt sich daher alS eine Nothwendig­keit, sowohl im Interesse des Regenten als der Negierten, die Wahl der landesfürstlichen Beamten und Diener mit ge­wissen Einschränkungen zuzulassen. Der Regierung, (welche überdies bei uns eigene Vertreter (Gommifprien) in die Kammern entsendet) wäre zwar schon durch den Vorbehalt einer Genehmigung, ohne welche der erwählte Diener dem Wahlberuf nicht folgen soll, sehr einfach geholfen (s. 71 der Verfass. Urk.), wenn nicht Gewährung und Verweigerung allzuleicht in störende Erörterungen verwickelten, und, öffent­liche Urtheile provocirte, die um so nachtheiliger sind, je unmittelbarer die Beamten mit den Wählern zu thun haben. Man hat daher in vielen deutschen Ländern eine gute Linie für die Zulässigkeit der Wahl von Staatsdienern re. darin erkannt, daß man diejenigen alsbald restitutionsmäßiz ausschloß, mit denen die Wähler sich in unmittelbarster Amts­berührung befinden. Durch eine Bestimmung dieser Art suchte man die Wähler einer Seits dem persönlich wirkenden Einflüsse der unmittelbar vorgesetzten Beamten, und letztere, anderer Seits, der, durch Beisammen-Wohnen und Leben schun vorbereiteten Gefahr einer Verwischung entgegenstehen­der Interessen zu entziehen. So sagt j. B. der §. 146 der Würtembcrgischen Landesverfassung:

»Wählbar ist jeder, welchem die oben (§. 134 u. 135) Borgescl)riebencn Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können »Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirkes ihrer Amtsver- »waltung, und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts- »Bezirkes, in welchem sie wohnen, gewählt werden, und eine »anderwärts auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung »der ihnen vorgesetzten höchsten Behörde annehmcn.«

Weniger glücklich ist der §. 66 der kurhessischen Ver­fassungsurkunde, und zwar hauptsächlich redigirt, weil hier nicht der Bezirk, worin der betreffende Beamte sein Amt verwaltet, sondern, wann er seinen Wohnsitz hat, vom Terrain der Wahlfähigkeit eximirt ist. *) Immer aber wird die in Frage stehende Vorschrift, ihrem ganzen Begriff und Wesen nach, nicht etwa als eine solche erkannt werden müs­sen, die speciell für die s. g. freie, d. i. von den Bedingun­gen der §§. 64 u. 65 entbundene Wahl ertheilt sein könnte, sondern als eine allgemeine, die ihren Grund in der Sorge für die Unabhängigkeit der Wahlen vom Einflüsse der Staats-

») Man sehe deshalb unsere Ausführung in Nr. 62, verglichen mit Nr. 40 und 41 dieser Blätter.

Anmerk, des Verfassers.

Hierarchie, und für die damit bezielte Wahrheit einer Landes- repräsentation hat, daher aber auch ihre volle Bedeutsam­keit und Anwendbarkeit behält, der Wahlcandidat mag reich oder arm sein.

Mit einem Worte: die §§. 64 und 65 wollen, so weit sich da- vorsehen läßt, Wahlfreiheit nach unten, der §. 66 am Ende Wahlfreiheit nach oben gewähren, beide sollen Prä­servative sein gegen unwahre Oscillationen, mögen sie dort oder daher kommen, und es kann daher das Eine nicht des­halb, weil das Andere schon da ist, vernünftiger Weise un­terbleiben. Unserer Meinung nach, ist daher sowohl der Windemuth'schc, (1831), als der Schmitt'sche Fall (1838) von der Ständeversammlung richtig entschieden worden.

F. N.

Beiträge der Tageslitteratur.

W ü r t e m b e r g.

Stuttgard, 20. Oct. Kämpfe um die Wahl­reform. In der Sitzung der Kammer der Abgeordneten am 17. Okt, war ein Kampf an der Tagesordnung, wel­cher als Vorspiel zu den noch im Lauf dieses Jahrs verfas­sungsmäßig vorzunehmenden neuen Wahlen zu betrachten ist. Es handelte sich, um einen schon am 20. Febr. erstatteten Bericht der Justizgebungskommission über einen Anstand wel­cher sich bei der Wahl des Abgeordneten Veiel für den Ober­amtsbezirk Marbach ergeben hatte. Bei dieser Wahl nämlich leitete die Wahloperationen der Verfassung gemäß, welche in dieser Beziehung allerdings mangelhaft ist, der Oberamt­mann des Bezirks, Vater des genannten Abgeordneten. Daß bei einem solchen Verhältnisse, zumal da bei uns die Abstimmung öffentlich, mit Namensunterschrift statt findet, die Wahlfceiheic nicht gehörig gewahrt ist, fallt in die Augen. Es wurde nicht in Abrede gestellt, daß es auch der Regie, rung frei stehen müsse, die Wähler durch erlaubte Mittel zur Wahl von Negierungsbeamten zu bestimmen; wer ihr dieses Recht bestreiten wolle, der müsse auch der Opposition gegenüber ebenso auftreten, denn wie es auch in der Theorie sich verhalten mag, in der Wirklichkeit ist in Ländern wo eine Opposition besteht, die Regierung Parthei, es muß ihr also eben so wie der Gegenparthei *) das Recht zustehn, auf

*) Wer soll wohl unter Gegenparthei im Gegensatz zu der Regierung gemeint seyn, doch sicher nicht daâ Volk, aber auch wohl nicht die Wahlkorporationen. Ist aber von einer Gegenparthei nicht die Rede, so kann man noch weniger annehmen, daß die Regierung hier Parthei nehmen soll, und somit zerfällt auch das Argument von selbst, Anrn er k. d. R edakt.