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Gine Zeitschrift ans dem Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schw arzenberg.

Dritter Jahrgang.

M 88. Sonntag, den 4. November. £838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Die Redaktion an die Leser und Begünstiger des Blattes.

Wir glauben uns, im Rückblick auf die Leistungen die­ses Blattes während des letzten Jahres, zu folgender Erklä­rung verpflichtet:

Wir selbst können nicht ganz mit Zufriedenheit ansehen, was wir zum Inhalt desselben beigetragen haben. Weil die Last der Redaktion, vereinigt mit der Nothwendigkeit, für den Stoff zu sorgen, fast ununterbrochen auf unsern Schul­tern lastete; in Thätigkeiten gar mancherlei Art verwickelt, zu übermäßigen Anstrengungen hie und dort genöthigt, ist es uns unmöglich gewesen, mit Liebe und Muse stets solche schriftstellerische Arbeiten zu schaffen, wie wir selbst sie für einen rühmlichen Fortgang des Blattes erheischen wür­den. Der Beiträge aber, für unser Blatt, auf die wir un­sere Hoffnung bei Uebernahme der Redaktion hauptsächlich gebaut, sind immer weniger geworden; wiederholt zugesagte Unterstützung ist dennoch ausgeblieben , bei fast beständiger Ebbe mußten wir also, oft in Hast und Sorge, das Blatt mit eigenen Artikeln zu füllen suchen. Doch ist dies ein Zustand, den wir sowohl um unserer Leser, als unserer selbst willen, nicht länger fortdauern lassen können. Zwar sind wir nach wie vor von dem Nutzen, wo nicht vom Bedürf­niß eines Blattes in der Tendenz des unsrigen vollkommen überzeugt; aber cs muß auch wirklich der Ort öffentlicher, wenigstens gemeinschaftlicher Diskussion sein; dann erst kann sich auch die Redaktion ihre eigenthümliche Stellung erhal­ten, und für gelegentliche Beiträge, so gut wie jeder Andere, Muse nehmen.

Wir ersuchen daher alle diejenigen, die sich für das Un­ternehmen des Rechtsfreundes interessiren, uns mit Beiträ­gen zu unterstützen, da wir sonst nichr vermeiden können, das Blatt ganz aufzugeben. Indem wir uns der Hoffnung überlassen, es werde uns, besonders von den Mitarbeitern, die uns vordem zuweilen Beiträge haben zukommen lasse.?, fernere und fortlaufende Unterstützung alsbald bestimmt zu­gesagt und bethätigt werden, behalten wir uns bis zum Schlüsse dieses Jahrs eine definitive Erklärung über die Fortdauer des Blattes vor.

Cassel, den 2. November 1838.

Landtags« ngelegenheiten.

Wahlen und Wahlverfahren.

VI. U-ber die Auslegung des §. 66 der Verfassungs- Urkunde.

(Schluß des in .M. 86 angefangenen Aufsatzes.)

C. Ist der zweite Satz destz. 66derVerfaffungS- Urkunde eineVorschrift, welche nur bei der, nach demselben^. vorzu ne hm enden s. g. freien Wahl in Betracht kommt, oder muß darin ein allgemeines Verbot bei allen Wahlen ohne Unterschied erblickt werden?

Denn die äußere Anordnung in Paragraphen, die nicht ein­mal mit einer Ueberschrift, oder einer Inhaltsanzeige versehen