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Der

NecHtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Verfassung / Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Rcdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebel thau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

JW 82. Mittwoch, den 31. Detober. 1839»

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Zu §. 31 der Verfassungs-Urkunde.

In Pfeiffcr's prakt. Ausführungen, Bd. 5. Nr. 7, wer­den, in Beziehung auf den §. 31 der Verfassungs-Urkunde unter andern folgende Sätze aufgestellt und ausgeführt:

1) Durch die in dieser Stelle enthaltene Zusicherung der Freiheit der Person und des Eigenthums habe den Staats­bürgern etwas gegeben werden sollen, was sie vorher nicht gehabt oder was ihnen wenigstens nicht durch posi­tive Normen gesichert gewesen sei.

2) Der Ausdruck: das Recht sei nur auf solche Frei­heitsbeschränkungen zu beziehen, welche in p r i v a t r e ch t l i ch e n Verhältnissen der Staatsbürger gegen einander, unter dem Schutze und Einflüsse der Gesetze, begründet worden.

3) Der Ausdruck: das Gesetz umfasse im §. 31 der Verfassungs-Urkunde nicht nur die nach dem Erscheinen dieses Staatsgrundgesetzes ergangenen, oder künftig noch er­gehenden, sondern auch die schon vorher erlassenen Gesetze.

4) Diejenigen, aus der frühern Zeit herrührenden Ge­setze, welche materiell mit dem Inhalte der Verfassungs-Ur­kunde und der für Bestandtheile derselben erklärten Gesetze im Widersprüche stehen, seien nicht für geeignet zu halten, eine Ausnahme von der verfassungsmäßigen Regel der Frei­heit der Person und des Eigenthums zu begründen, indem hier die Regel des §. 155 der Verfassungs-Urkunde einschlage; dagegen aber komme

5) allen denjenigen Gesetzen aus der Zeit vor der Ver­fassungs-Urkunde, welche weder durch ben §. 155, noch sonst ausdrücklich aufgehoben worden und welche Einschränkun­

gen der Freiheit der Person oder des Eigenthums zum Ge­genstände haben, nach wie vor, volle Gültigkeit, dem Hauptsatze des §. 31 der Verfassungs - Urkunde gegenüber, zu, möchten dieselben auch noch so augenscheinlich dem Sinne und Zwecke dieser Stelle widersprechen.

Einsender des gegenwärtigen Aufsatzes hegt einige Zwei­fel gegen die allenthalbige Richtigkeit dieser Ansichten, und da es ihm um eine feste Ueberzeugung bei einer Frage vc:: so umfassender praktischer Wichtigkeit zu thun ist, so erlaubt er sich, seine bisherige abweichende Ansicht, nach­stehend in der Hoffnung mitzutheilen, hierdurch weitere Er­örterungen hervorzurufen, und auf diese Weise, sei es nun durch Bestärkung in seiner Ansicht, oder vollständig überzeu­gende Widerlegung, jene feste Ueberzeugung zu erlangen.

Ohne allen Zweifel hat den Staatsbürgern durch den §. 31 der Verfassungs - Urkunde etwas gegeben und gesi­chert werden sollen, was sie vorher nicht hatten. Dieses Gegebene möchte aber, auf den Inhalt gesehen, gerade nicht mehr und nicht weniger sein, als eben die Vorschrift des §. 31 selbst, daß nemlich die Freiheit weder gegenwär­tig, vom Augenblicke des Erscheinens der Verfassungs-Ur­kunde an, durch etwas anderes, als Recht und Gesetz be­schränkt sei, noch künftig anders, als in dieser Weise beschränkt werden könne, und daß folglich alles was nicht durch Recht oder Gesetz verboten, als erlaubt zu betrachten sei. Das Gegebene ist mithin eines Theils die Vernichtung älterer Freiheitsbeschränkungen, welche nicht in Recht und Gesetz begründet waren, andern Theils die Sicherheit gegen künftige Beschränkungen