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Der NeehLsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Nösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

â 86» Mittwoch, den 2G. Detober. L838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Landtagsangelegenheiten.

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Wahlen und Wahlverfahren.

VI. Ueber die Auslegung des §. 66 der Verfassungs- Urkunde.

(Fortsetzung von JV? 40, 41 und 62 dieser Blätter.)

C. Ist der zweite Satz des §. 66 der Verfas­sungs-Urkunde eine Vorschrift, welche nur bei den nach demselben §. vorzunehmenden s. g. freien Wahlen in Betracht kommt, oder muß darin ein allgemeines Verbot bei allen Wahlen ohne Unterschied erblickt werden?

Indem wir uns anschicken, die vorstehende Frage zu erörtern, halten wir es für angemessen, darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Aufsatz sich als Fortsetzung anderer erscheint, welche wir in den Nummern 37, 38, 40, 41 und 62 dieser Blätter geliefert haben. Sie betreffen sämmtlich die Landtagswahlen, und das dabei eintretende Wahlverfah­ren. Zunächst erörterten wir die §§. 36 und 37 des Wahl­gesetzes mit den dabei vorgekommenen Streitfragen, dann die Auslegung des §. 66 der Vcrfassungsurkunde, und hier­bei erstens die Frage: von wem, im Betracht genann­ten §. gesagt werden dürfe, daß er im Stroms­bezirke wohnhaft sei; zweitens: was unter dem, im Schlußsatz des §. 66 erwähnten Wahlbezirke

zu verstehen sei. Gegenwärtig haben wir es uns zur Aufgabe gestellt, einige Betrachtungen über die Anwend­barkeit des erwähnten Schlußsatzes §. 66 anzu­stellen, welcher lautet: »Dagegen können ausnahmsweise die »unteren landesfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial- »Justiz-, Verwaltungs-, und Finanz-Beamten nur außer dem »Wahlbezirke gewählt werden, worin sie ihren Wohnsitz haben«.

Schon am ersten Landtage, nach Promulgation der Verfassungs-Urkunde, im Dezember 1831, stieß man auf ei­nen darüber aufgeworfenen Zweifel, ob der Schlußsatz des §. 66 die Grenzen seiner Anwendbarkeit im §. 66 selbst finde, oder als eine allgemeine Norm für alle Wählbarkeit überhaupt angesehen werden müsse. Veranlassung dazu gab die Wahl eines anderwciten Deputirten im Landwahlbezirke Witzenhausen. Nach dem Austritt des Deputirten Pfeiffer II. hatte in dem einschlägigen Wahlbezirke am 26. Oktober eine weitere Abgeordnetenwahl stattgesunden. Diese war auf den dortigen, das Wahlgeschäft leitenden Iustizbeamten, Rath Windemuth, gefallen. Der alsbaldige Einspruch des Oeko- nomen Pfeiffer aber verhinderte die Kuëfcrtigung eines Wahl­zeugnisses, und der Erwählte brachte nun die Frage, unter Beifügung des Wahlprotokolls in die Ständeversammlung. Im Namen des Legitimations-Ausschusses berichtetete Herr Auffahrt:

Die Ansichten im Ausschusse seien verschieden gewesen. Nach der Ansicht von drei Mitgliedern des Ausschusses, denen der Hr. Präsident noch beigetreten, sei die Wahl we­gen des §. 66 für ungültig zu erklären. Nach der Ansicht eines andern Mitgliedes werde §. 66 der Wahl nicht ent-