Der Neehtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
.M 84. Sonntag, den 21. October. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Antikritik zu der Bemerkung zum fünften und neuesten Bande von Dr. Pfeiffer's Practischen Ausführungen rc.
(Schluß.)
Won der andern Seite angesehen, ist der Richter berechtigt:, den Rechtsweg schon auf die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung zu eröffnen. Schon diese Behauptung veranlaßt ihn, als Richter thätig zu werden, und hiernach bestimmt sich seine Kompetenz im Allgemeinen, wie wir denn in soweit mit dem Hrn. Verfasser (S. 222.) einverstanden sind. Es ist aber hiermit der Richter keineswegs nun auch ermächtiget, sich der Sache selbst anzunehmen, sobald er aus der Klage, oder auch erst aus den Verhandlungen gewahrt, daß dieselbe als ein, der Justiz überhaupt nicht unterworfener Gegenstand sich herausstellt. Freilich muß die Beurtheilung, ob etwas Justizsache in diesem Sinne sei, oder nicht, dem Richter selbst überlassen werden. »Die Beurtheilung« sagt der §. 113 der Vers. Urk., »ob eine Sache zum Gerichtsverfahren sich eigne, gebührt dem Richter.« Allein nichts berechtigt ihn, hierbei als Maasstab lediglich die Frage: ob eine Rechtsverletzung vorhanden sei, anzulegen. Vielmehr wird er durch die unverkennbaren weiteren Worte des §. 113, daß er bei dieser Beurtheilung »nach Maasgabe der allgemeinen Rechtsgrundsätze und solcher Gesetze, welche mit Beistimmung der Landstände werden erlassen werden,
zu Werke gehen soll, auf einen anderen vielseitigeren Maasstab, namentlich auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, verwiesen. Nach diesen aber muß u. a. eine Klage, obgleich ihr im Allgemeinen der Rechtsweg nicht verschlossen werden mag, doch alsdann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht findet, daß sie auf Beschränkung oder Vernichtung einer von der Staatsgewalt in ihrem Berufe ausgegangenen Negkerungs» Handlung gerichtet ist. Mit einem Worte: der Richter soll den Kläger zwar anhörcn, auch, wenn es nöthig, darüber verhandeln lassen, ihn aber alsdann, gleichviel, wer Recht hat, zurückweisen, sobald er findet, daß die angeblich verletzende Handlung eine reine Regierungshandlung ist. *)
Von der Verfassungs-Urkunde wenigstens dürfte daher die Annahme des Hrn. Verfassers, daß in ihr die Praxis des höchsten Gerichtshofes eine positive Anerkennung finde, mit Recht abzulehnen sein.«
*)„So möchte sich der Widerspruch, den der Herr Verfasser S. 2 06 Eichhorn vorwirst, leicht lösen. Dieser sagt: Die positive Gesetzgebung hat in Beziehung auf Privatpersonen den Unterschied zwischen Justiz- und Regi rungssachen festgestellt. Es kann daher dem Richter unbedenklich überlassen werden, wenn eine Klage bei ihm angebracht wird, zu beurtheilen, ob er darüber zu entscheiden unter dem Gesichtspunkt einer Justizsache kompetent sei" und später: „würde der Richter eine Polizeisache dennoch richterlich entscheiden wollen, so würde deren richtige Behandlung auf Anrufen des andern Theils durch eine Verfügung des Staats gesichert werden." Ucbrigens würde man Unrecht thun, hiernach die Verheißungen der Vers. urk. in Beziehung auf die s. g. Unabhängigkeit der Justiz für illusorisch zu halten. Denn Illusionen dürfen nicht befremden, wo man nicht zu erwarten berechtigt war."