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Pfleg- und Stiefkindes, von der Instanz entband. Im Uebrigen aber wurde er einer Lüge gegen den Negimentsarzt L. und eines (darauf bezüglichen) entfernten Bcstechungsver- suchcs für schuldig erklärt, wofür ihm der ausgestandene Untersuchungsarrest als Strafe anzurechnen sei, unter Nieder­schlagung der Kosten.

Mit dem Letzteren hatte cs die Bewandniß, daß ihm, um allenfalls durch Geldgeschenke einen Beerdigungsschein für das Kind zu erhalten, von einer Freundin seiner Frau ein Darlehn aufgenöthigt war, und daß er dasselbe ange­nommen hatte, ohne jedoch den beabsichtigten Gebrauch da­von zu machen. Anhänglichkeit an seine Frau, mindestens eine leicht erklärliche Scheu, die einmal Angetraute der Schande und peinlichen Strafe überliefert zu sehen, mögen ihn zu Schritten verleitet haben, deren er sonst gewiß nie fähig gewesen wäre. Die Revision des Urtheils fand vor dem Kurf. General-Auditorat Statt, und veranlaßte einen weite­ren Spruch, der sich an den bezüglichen Stellen folgender­maßen kund gab:

In Erwägung:

daß der Angeschuldigte von der persönlichen Theil­nahme an solchen Mißhandlungen der Wilhelmine M. in welchen die Ursache des erfolgten Todes der letzteren zu finden ist, mit Recht von der Instanz entbunden worden ist,

1) daß dagegen derselbe geständigermaßen theils Augen­zeuge jener, während einer längeren Zeit fortgesetzten Mißhandlungen gewesen ist, theils dieselben kurz nach deren Zufügung erfahren, und die, in verschiedenen Kör­perverletzungen bestandene Folgen derselben selbst wahr­genommen, sich auch überzeugt hat, daß die letzteren so gefährlich seien, daß die Hülfe eines Arztes erforder­lich sei,

daß aber der Angeklagte vermöge des Verhältnisses, in welchem er zu der Wilhelmine M. stand, rechtlich verbunden war, dergleichen, deren Gesundheit und Leben gefährdende Mißhandlungen auf eine wirksame Weise zu verhindern, zumalen er selbst angibt, von seiner Frau, der unehelichen Mutter des getödteten Kindes, die Aeu­ßerung gehört zu haben: sie wolle den Satan noch todt hauen rc.

daß gleichwohl derselbe jener Verpflichtung auf keine Weise wirksam nachgekommen ist, insbesondere auch we­gen Hinzuziehung eines Arztes keine geeigneten Schritte gethan hat; daß der Angeklagte sodann

2) nach erfolgtem Tode des Kindes bei der gerichtlichen Untersuchung die demselben widerfahrenen Mißhandlun«

gen geständigermaßen vorsätzlich verschwiegen, und gegen besseres Wissen angegeben hat, die wenigen Züchtigun­gen des Kindes von Seiten seiner Ehefrau seien ohne Bedeutung gewesen,

daß er endlich die Aussage des Regimentsarzts L., von welchem er einen Todesschein verlangte, als richtig ein­räumt, hiernach er aber demselben, angeblich von seiner Ehefrau so instruirt, Krämpfe als die Ursache des To­des des Kindes angegeben, aud). die unterlassene Zu­ziehung eines Arztes ferner wahrheitswidrig damit ent­schuldigt hat, daß das Kind, welches schon früher an Krämpfen gelitten, von früher Arznei gehabt, und diese, erhalten habe;

daß Angeklagter endlich

3) den Negimentsarzt St., welcher die Ausstellung eines Todesscheines verweigerte, weil er die Körperverletzun­gen an dem Kinde bemerkte, wiederholt dazu zu bestim­men gesucht, und um denselben zu bestechen, ein Dar-' lehn angenommen hat;

daß nach diesen Thatumständen dem Angeklagten neben dem entfernten Versuch einer Bestechung, zugleich eine, theils gleichzeitige, theils nachfolgende Begünsti­gung der Mißhandlungen und Körperverletzungen zur Last fällt, welche als die wirkende Ursache des eingetre- tenen Todes der Wilhelmine M. anzusehen sind;

daß die Tödtung der letzteren sich nur als eine ver­schuldete darstellt, die Begünstigung dem Angeklagten mithin auch nur in soweit zugerechnet werden kann;

daß die Tödtung selbst gegen den Urheber jedenfalls mit peinlicher Freiheitsstrafe zu ahnden sein würde;

daß aber der Begünstiger weit gelinder als der Ur­heber und Theilnehmer im engeren Sinn bestraft wird, zu Gunsten des Angeklagten aber auch noch wesentlich die Rücksichten mildernd in Betracht kommen, welche aus dem ehelichen Verhältniß desselben zu seiner Ehe­frau entspringen;

daß hiernach die vom Kriegsgericht erkannte Strafe angemessen erscheint und daher das Kriegsgerichts -Er­kenntniß, nur hinsichtlich des Charakters des dem An­geschuldigten zur Last fallenden Hauptvergehens abzu­ändern , im Uebrigen aber als aktenmäßig und rechtlich begründet zu bestätigen ist;

Wird der Fourier W. der Begünstigung der an der Wilhelmine M. verübten Tödtung schuldig erklärt, und solchergestalt das Kriegsgerichts-Erkenntniß abgeändert, im Uebrigen aber, unter Niederschlagung der Kosten dieser Instanz, hierdurch bestätigt. V. N. W.