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Pfleg- und Stiefkindes, von der Instanz entband. Im Uebrigen aber wurde er einer Lüge gegen den Negimentsarzt L. und eines (darauf bezüglichen) entfernten Bcstechungsver- suchcs für schuldig erklärt, wofür ihm der ausgestandene Untersuchungsarrest als Strafe anzurechnen sei, unter Niederschlagung der Kosten.
Mit dem Letzteren hatte cs die Bewandniß, daß ihm, um allenfalls durch Geldgeschenke einen Beerdigungsschein für das Kind zu erhalten, von einer Freundin seiner Frau ein Darlehn aufgenöthigt war, und daß er dasselbe angenommen hatte, ohne jedoch den beabsichtigten Gebrauch davon zu machen. Anhänglichkeit an seine Frau, mindestens eine leicht erklärliche Scheu, die einmal Angetraute der Schande und peinlichen Strafe überliefert zu sehen, mögen ihn zu Schritten verleitet haben, deren er sonst gewiß nie fähig gewesen wäre. Die Revision des Urtheils fand vor dem Kurf. General-Auditorat Statt, und veranlaßte einen weiteren Spruch, der sich an den bezüglichen Stellen folgendermaßen kund gab:
In Erwägung:
daß der Angeschuldigte von der persönlichen Theilnahme an solchen Mißhandlungen der Wilhelmine M. in welchen die Ursache des erfolgten Todes der letzteren zu finden ist, mit Recht von der Instanz entbunden worden ist,
1) daß dagegen derselbe geständigermaßen theils Augenzeuge jener, während einer längeren Zeit fortgesetzten Mißhandlungen gewesen ist, theils dieselben kurz nach deren Zufügung erfahren, und die, in verschiedenen Körperverletzungen bestandene Folgen derselben selbst wahrgenommen, sich auch überzeugt hat, daß die letzteren so gefährlich seien, daß die Hülfe eines Arztes erforderlich sei,
daß aber der Angeklagte vermöge des Verhältnisses, in welchem er zu der Wilhelmine M. stand, rechtlich verbunden war, dergleichen, deren Gesundheit und Leben gefährdende Mißhandlungen auf eine wirksame Weise zu verhindern, zumalen er selbst angibt, von seiner Frau, der unehelichen Mutter des getödteten Kindes, die Aeußerung gehört zu haben: sie wolle den Satan noch todt hauen rc.
daß gleichwohl derselbe jener Verpflichtung auf keine Weise wirksam nachgekommen ist, insbesondere auch wegen Hinzuziehung eines Arztes keine geeigneten Schritte gethan hat; daß der Angeklagte sodann
2) nach erfolgtem Tode des Kindes bei der gerichtlichen Untersuchung die demselben widerfahrenen Mißhandlun«
gen geständigermaßen vorsätzlich verschwiegen, und gegen besseres Wissen angegeben hat, die wenigen Züchtigungen des Kindes von Seiten seiner Ehefrau seien ohne Bedeutung gewesen,
daß er endlich die Aussage des Regimentsarzts L., von welchem er einen Todesschein verlangte, als richtig einräumt, hiernach er aber demselben, angeblich von seiner Ehefrau so instruirt, Krämpfe als die Ursache des Todes des Kindes angegeben, aud). die unterlassene Zuziehung eines Arztes ferner wahrheitswidrig damit entschuldigt hat, daß das Kind, welches schon früher an Krämpfen gelitten, von früher Arznei gehabt, und diese, erhalten habe;
daß Angeklagter endlich
3) den Negimentsarzt St., welcher die Ausstellung eines Todesscheines verweigerte, weil er die Körperverletzungen an dem Kinde bemerkte, wiederholt dazu zu bestimmen gesucht, und um denselben zu bestechen, ein Dar-' lehn angenommen hat;
daß nach diesen Thatumständen dem Angeklagten neben dem entfernten Versuch einer Bestechung, zugleich eine, theils gleichzeitige, theils nachfolgende Begünstigung der Mißhandlungen und Körperverletzungen zur Last fällt, welche als die wirkende Ursache des eingetre- tenen Todes der Wilhelmine M. anzusehen sind;
daß die Tödtung der letzteren sich nur als eine verschuldete darstellt, die Begünstigung dem Angeklagten mithin auch nur in soweit zugerechnet werden kann;
daß die Tödtung selbst gegen den Urheber jedenfalls mit peinlicher Freiheitsstrafe zu ahnden sein würde;
daß aber der Begünstiger weit gelinder als der Urheber und Theilnehmer im engeren Sinn bestraft wird, zu Gunsten des Angeklagten aber auch noch wesentlich die Rücksichten mildernd in Betracht kommen, welche aus dem ehelichen Verhältniß desselben zu seiner Ehefrau entspringen;
daß hiernach die vom Kriegsgericht erkannte Strafe angemessen erscheint und daher das Kriegsgerichts -Erkenntniß, nur hinsichtlich des Charakters des dem Angeschuldigten zur Last fallenden Hauptvergehens abzuändern , im Uebrigen aber als aktenmäßig und rechtlich begründet zu bestätigen ist;
Wird der Fourier W. der Begünstigung der an der Wilhelmine M. verübten Tödtung schuldig erklärt, und solchergestalt das Kriegsgerichts-Erkenntniß abgeändert, im Uebrigen aber, unter Niederschlagung der Kosten dieser Instanz, hierdurch bestätigt. V. N. W.