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Der Aeehtsfrennd.

Cino Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

jys 83. Mittwoch, den LV. Oktober. L8^8.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Eine Vertheidigungsschrift.

(Schluß, siche Jtë 80.)

Sie mögen nun selbst, meine Herrn, urtheilen, inwie­fern man dieser Person ihre unerwiesenen, abentheuerlichen Anschuldigungen glauben darf, womit sie erst der Haft und nun der Strafe zu entgehen hofft, wenn auch ihr Ehemann unschuldig büßen muß. Ich bin aber gewiß, Sie werden finden, daß die Mitangeschuldigte, da die schwereren Ver­wundungen von der Elle, die die Gerichtsärzte besonders ausgezeichnet haben, unbestritten von ihr herrühren, und da kein Beweis geführt ist, daß mein Schützling das Kind auf eine, irgend der Gesundheit nachtheilige Weise gemißhan­delt hat, die ganze Schuld der unverzeihlichen Vernachlässi­gung, der sorglosen Behandlung, schlechten Pflege und ver­säumten Kunsthülfe der rechten Mutter des Kindes zur Last fällt, ohne daß der Pflegevater, ohnehin von seinen Dienst- verhältnissen occupirt, und selten zu Hanse, dafür verantwort­lich gemacht werden könnte. Von einem hohen Grad des Ehrgeizes abgesehen, der beim Soldaten weit mehr die Quelle von Tugenden, als die Wurzel von Fehlern genannt wer­den muß, — geben ihm seine Vorgesetzten ein einstimmiges Lob, und ich trage daher darauf an, ihn des angeschuldig­ten Vergehens freizusprcchen.

Obwohl wir von Haus aus davon abgestanden haben, eine, die grauenhafte That beleuchtende Zusammenstellung aus den Akten über den Gang und die Resultate der so­

wohl bei dem Militär- als Civilgericht anhängigen Unter­suchung zu liefern, — weil das Interessanteste sich schon nach der Vertheidigungsschrrft überblicken läßt, fo’ müssen wir doch zum Verständniß des Nachfolgenden hinzufügen, daß die Anklage des Auditeurs dem Angeschuldigten haupt­sächlich zweierlei in Bezug auf das in Frage stehende Ver­brechen vorwarf;

1) daß derselbe von Anfang an der Wilhelmine M., sei­nem Pfleg- und Stiefkinde, keinen wirksamen Schutz gegen die Mißhandlungen von Seiten seiner Mutter, und, nachdem dieselben erfolgt und wiederholt gewesen, keine ärztliche Hülfe habe angedeihen lassen;

2) daß er, nach des Kindes Ableben nicht nur jede Aus­kunft über der Mutter, seiner Ehefrau, schreckliche That vor dem Richter theils vermieden, theils im beschönig­ten Gewand ertheilt, sondern auch, unter der lügen­haften Angabe, daß das Kind Arznei gebrauchr, jedoch an Krämpfen verschieden sei, den Regimentsarzt L. zur Ausstellung eines regelmäßigen Todes- (Beerdigung^-) scheines habe vermögen wollen.

Wir überlassen cs dem g. L., das Gewicht dieser An- schuldigungen nach menschlichem Maßstab zu prüfen; denn der ethische möchte wohl im Verhältniß zur Gattin und zum Pflegkinde der gerechteste sein.

Die Vertheidigung des, damals noch ziemlich allgemein bemißtrauten, Angeschuldigten hatte die Folge, daß das Kriegs­recht ihn hinsichtlich der Tödtung der Wilhelmine M., seines