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Gitte Zeitschrift ans dem WebLete der
Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang. "'~ ■ — ———— • -
â 82. Sonntag', den 14. Detober. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Rechtsfragen, entschieden vom obersten Gerichtshöfe, und betreffend
1) die Einrede der fehlenden Activlegitimation, entlehnt aus der Cridareigenschaft des Klägers;
2) die Begründung, den Gegenstand, und die Zeit der
Klage des Mandatars auf Ersatz seiner Kosten und Auslagen;
3) die Specificirung der Klagrechnungen;
4) den Lauf der Älagenverjährung gegen Gläubiger des Kurstaates während der westfälischen Herrschaft, und
5) die Substantiirung der Zahlungseinrede.
Gegen Ende des Jahres 1797 wurde ein bekannter hessischer Staatsminister als Gesandter des damaligen regierenden Landgrafen nach Paris abgeschickt, um dem hessischen Staate' gewisse Landesvergrößerungen und Entschädigungen, dem Oberhaupte aber die Kurwürde auf dem Kongresse zu Rastadt zu gewinnen, und angewiesen, bei den Regierungen, die sich zu dem gedachten Kongresse vereinigt, wenigstens bei dem Hofe zu Berlin und dem Direktorium zu Paris, Einleitungen zu günstiger Mitwirkung für diese Zwecke zu treffen. Schon die Möglichkeit, unter den damaligen Verhältnissen sich in Paris geltend zu machen, fand so viele Schwierigkeiten, daß der erwähnte Gesandte mit Genehmigung seines hohen Vollmachtgebers sich an den Hofrath B. wendete, und .diesem, welcher zu gleichem Zwecke im Interesse anderer Staaten zu Paris sich aufhielt, den Auf
trag ertheilte, zur Beförderung auch der hessischen Angelegenheiten bei den betreffenden Behörden und Höfen nach Kräften beizutragen.
rc. B. nahm sich der Sache an, um so mehr, da ihm ein ansehnliches Honorar versprochen wurde, machte zu dem gedachten Zwecke mehrfache Reisen, führte den hessischen Gesandten durch Feten und Gastmähler in die Bekanntschaft mit Talleyrand und andern wichtigen Männern, namentlich den Mitgliedern des Directoriums ein, und machte durch seine rastlosen Bemühungen den spätern Erfolg, welcher sich in der Vergrößerung des Gebietes (namentlich durch Fritzlar und iAmönebuig) und in der Erlangung anderer Vortheile gezeigt hat, möglich.
Er forderte darauf, als Mandatar und Geschäftsführer, von dem versprochenen Honorar einstweilen absehend, wenigstens die Erstattung seiner Auslagen und Kosten, jedoch vergebens, bis er im April 1828 diese Forderung im Betrage von 1737 Thlr. 17 Gr. nebst Zinsen klagend beim hiesigen Obergerichte gegen den kurhessischen Staat geltend machte.
Der Verklagte leugnete den ganzen Inhalt der Klage und setzte u. a. folgende Einwendlingen entgegen:
1) Der Kläger sei vor etwa 30 Jahren französischer Unterthan und im Eoncurs befangen gewesen, daher zur Einklagung dieses Ausstandes nicht berechtigt;
2) die Einrede der mangelnden Passivlegitimation;
3) die Einrede der Verjährung, indem zwischen dem Zeitpunkte der Bestreitung der fraglichen Auslage (1797 bis