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GLne Zeitschrift ans dem Gebiete der

Verfassung , Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

M 81.

Mittwoch, den 1O. Detober.

1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Einiges über die Bedingungen der Aufnahme in das Fräuleinstift zu Obernkirchen.

Das Stift Obernkirchen, früher bekanntlich emBenedic- tinerkloster, späterhin ein evangelisches Fräuleinstift, zählt mßer der Aebtissin, der Priorin und 8 Stiftsfräulein cine große Menge Beantwartschaftete.

Letzteren, deren Liste in dem Kurhessifchen Staatscalen- ver abgedruckt ist, lag es ob, von ihrem Aufenthalt alljährlich oer Staatsregierung Nachricht zu geben, um dieselben bei dem Eintreten von Vacanzen gebührend berücksichtigen zu können.

Die Aufnahme in das Stift, und die Ertheilung von Exspectanzen stand früher dem Stift ausschließlich zu. Im Laufe der Zeit gingen jedoch in dieser Beziehung wesentliche Veränderungen vor.

Eine Verordnung des Fürsten Ernst von Schaumburg vom 3. Februar 1621 erhöhet die frühere geringere Zahl der Stiftsstellen einschließlich der Stelle der Aebtissin auf 10 Stellen, verbietet die beliebige Besetzung der vacanten Stellen ohne ausdrückliche landesherrliche Zustimmung und verordnet, daß nur die Kinder von Landsassen nach vorgängigem Beweis von 1badelichenAhnen ausgenommen werden sollen*)

*) Die betreffende Stelle der Verordnung lautet wörtlich wie folgt:

4) Damit aber das Kloster mit mehr als 10 Jungfrauen, dahin wir deren numerum itzo erhöhen lassen wollen, worunter auch die Aebtissin gerechnet, nicht zu übernehmen, soll bei perpetuirung als

Daß die Aufnahme in das Stift und selbst die Ertheilung von Exspectanzen von Seiten des Stifts jedoch noch geraume Zeit später statt gefunden hat, scheint ein fürstliches Rescript der Landgräsin Hedwig Sophie von Hessen, vom 4. Mai 1764 zu beweisen, welches es zwar für unnöthig erklärt, die von der letzt verstorbenen Aebtissin ertheilten Exspectanzen, welche sämmtlich als richtig befunden worden seien, zu con- sirmiren, sich jedoch ausdrücklich die Freiheit vorbehält, nach eigenem Gutbefinden sowohl fremde als einheimische den von Seiten des Stifts Exspectivirten vorzuziehen, zu vociren und zu bestellen. *)

solcher Zahl an stat der abgehenden keine ohn Unser ausdrückliche Bewilligung hinein verstattet werden, gestalt diejenige so zuzulassen, nicht allein Landsasscn Kind, sondern auch ihre 16 Adeliche Ahnen zu beweisen schuldig seyn sollen."

*) Der ausführliche Inhalt dieses RescriptS ist folgender:

Von Gottes Gnaden Hedwig Sophia geborne aus Churf. Stamb der Marggrafen zu Brandenburg in Preussen, zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, Hertzogin, Landgräsin zu Hessen, Fürstin zu Halberstatt, Minden und Hersfeld, Gräfin zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg, der Marck vnd Ravensburg, Frau zu Ravenstein rc. Wittib, Vor­münderin und Regentin rc.

Vester vnd Hochgelartte Rathe, liebe getreue; Unß ist ein vnthstes Berichtschr 'ben vom litten Aprilis nächsthin, sainbt den Beylagen die bey Uuß von ein und andern unthst gesuchte confirmation derer von letzt verstorbener Acbtißin zu Obern Kirchen ertheylten expec- tantzen betreffend, Wohl zuhanden kommen, worab Wir mehreren Inhalt verständen. Nachdem nun bey vergangener Collationirung der ungeschickten copien mit den Originalien, außer der MUnch- Hausischen, deren originale noch zu producüen, sichs darmit in