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eine Schuld an des Kindes Tode aufzubürden. Daran ist das Kind nicht gestorben. — Die Mutter hätte nur für Heilung sorgen sollen. Dafür scheint sie aber so wenig Sinn gehabt zu haben, als für irgend eine liebende Pflege des armen Kindes. Die Ehefrau L. s. Anl. 13. p. 3. d. U. A. sagt daher auch aus:
Die Mitangeschuldigte habe zu keiner Zeit, von früher irgend eine mütterliche Zuneigung gegen das Kind gehabt, vielmehr dasselbe auch bei den seltenen Besuchen in H. mißhandelt, ohne Veranlassung zu haben. Die Ehefrau K. stimmt damit überein, und sagt, die Mitangeschul- tigte, stets von heftigem bösartigen Gemüthe, habe ihr uneheliches Kind immer kalt und unfreundlich behandelt..— p. 8. eod. und deren Ehemann äußert sich in demselben Sinne p. 11. eod. Der eigene Vater muß p. 17. cod. von der Angeschuldigten bekennen, daß sie nach der Entfernung aus dem elterlichen Hause liederlich geworden, und fast nie wieder, wie doch guten Kindern zukomme, zurückgekehrt sei, um sich nach der Eltern Wohlergehen zu erkundigen. — Die Zeugin G. p. 21. eod. und E. p. 22. stimmen mit der Frau P. darin überein, daß die Mitangeschuldigte eine heftige, aufbrausende, halsstarrige Gemüthsart habe, so daß man hiernach wohl dem Mitangeschuldigten, meinem Schützlinge Glauben beimessen darf, wenn er wiederholt versichert, daß seine Frau ost ohne erhebliche Ursache wie eine Furie gewesen, und thätlich auf ihn und andere Leute losgegangen sei, — man darf ihm glauben, wenn er versichert, daß sie das verstorbene Kind oft so behandelt habe, daß es zwischeir ihm und ihr zu heftigen Scenen gekommen sei.
Sie selbst bekennt auch von sich, daß sie ein Haselstöckchen auf dem Kinde zerschlagen habe, p. 20. u. a. desgleichen eine Elle p. 21 eod. Daß das Kind vor ihr geflüchtet, daß sie cs aber mit dem Stocke aus einer Ecke in die andere verfolgt, hingeschlagen, zweimal auf den Kopf, daß er an zwei Stellen geblutet habe. ’p. 23. d. U. A. Es stehet zu vermuthen, daß daher auch der Schorf rührte, daß sie dabei auch wohl die Elle gebraucht und in der Hitze zerschlagen hat, indem sie fehl schlug und die Lamberie traf, p. 139, das. Wahrscheinlich ist cs auch dieselbe Mißhandlung, die sie am Todestage des Kindes ihrem Manne bekannte, da sie vor Gewissensangst kaum sprechen konnte, p. 516. das. Die Mitangeschuldigte gesteht ferner, daß sie das Kind, als sie ausgegangen, bis ihrer Zurückkunft mit den Zopfbändern ans Bett angebunden, depos. ad art. 54. p. 354 u. 55. eod., dasselbe auch einen halben, ja einen
ganzen Tag habe hungern lassen, — sie schämt sich nicht zu bekennen, daß sie das Kind über die Schaamtheile gezüchtigt habe, p. 118. — und räumt ein, daß dieselben davon hätten wund geworden seyn können, — sie habe daS Kind öfters deposit. ad art. 74. p. 361. auch mit dem Stocke geprügelt deposit. ad art. 79. p. 363 sq. , der doch knotig und stark, sogar zu einem Pfeifenrohr bestimmt war; p. 295. sie habe dem Kinde wohl manchmal »einen Stups gegeben.« deposit. ad art. 75. p. 362. auch einmal eine Ohrfeige, daß es mit dem Kopf auf den Tisch gestoßen. deposit. ad art. 91. p. 367. Vor allen Dingen gesteht sie kaltblütig ein, das Kind mit dem Weichselstock ein paar Tage nachher geprügelt zu haben, nachdem ihr Mann demselben den Oberarm aufgeschlagen gehabt» Sie behauptet, daß deßhalb auf dem Arme, auf dem darin befindlichen Loche ein Schorf gewesen, der aber^bei der von ihr wiederholten .Züchtigung abgegangen sey — deposit. ad art. 104. p. 375 u. 376. Eine ähnliche Züchtigung auf den bloßen Hinteren räumt sie auch deposit. ad art. 22. p. 461. — ein, wornach der schon wunde Hintere noch wunder geworden sey. Sie gesteht 'ferner gesagt zu haben, deposit. 105. p. 371. »sie wolle das Kind todt schlagen« und klebt nun einen sehr gemachten Nachsatz an, dessen Werth man würdigen mag, nachdem sie noch sagt, sie hätte das Kind über den Bauch gehauen deposit. ad art. 161. p. 405. vielleicht sey die Schaam von den Ru- thenschlägen, die sie dem Kinde gegeben wund gewesen. — deposit ad art, 161. p. 405. sie habe das Kind auch getreten, bei der Eonfrontation p. 406. ihrem Manne bei einer Zwistigkeit Sachen an den Kopf geworfen p. 438. und das Kind gehalten, während ihr Mann es gezüchtigt habe (im letzten Confrontationsverhöre). Die Wittwe A. bekundet, wie Sie, meine Herren gehört haben, (im letzten Verhöre vom 22. Feb. 1834.) Wenn die Mitangeschuldigte ausgestanden, sei sie vor das Bett des Kindes getreten und habe dasselbe gefragt: »ob es sich gekrabbelt«, und wenn das Kind nein geantwortet, habe sie mit einem Stock gedrohet bis es ja gesagt, und dann dasselbe auf den bloßen Hinteren mit einer Ruthe auch auf den Rücken, und wo sie sonst hingekommcn mit dem dicken Ende geschlagen. Sie habe dabei eine große Bitterkeit bewiesen, und in 4 Tagen ein großes Stück von der Ruthe abgeschlagen. Das Kind hätte nicht einmal weinen dürfen, obschon seine unnatürliche Mutter dasselbe einmal Morgens im Bett gekratzt, gepsitzt und mit der Faust in den Leib gestoßen, und fortwährend den gewiß unbegründeten Vorwurf gemacht 'habe, daß es sich gejuckt. — Die Lieblosigkeit der Frau $. habe sich gegen das Kind fortwährend ausgesprochen, indem sie dasselbe über den kleinsten Fehler namentlich beim Stricken aufs fürchterlichste geschimpft habe. (Schluß folgt.)
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne