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Zeitraume und schon feit längerer Zeit ungesund gewesen sei; sie vermuthe daß der Mangel an Bewegung in freier Luft einen großen Theil der Schuld trage. — p. 239. U. A. — auch habe es mehreremale, namentlich zweimal heftige Krämpfe gehabt, sich dabei, weil niemand zugegen gewesen sei, auch heftig verletzt, gestoßen und geschlagen. Das Kind habe daher auch schon lange blaß und ungesund ausgesehen, Ausschlag und Geschwüre gehabt. — Dabei sei es so ungezogen und verwildert gewesen, p. 241. und 242. U. A. daß es nur durch Schlage und kein anderes Mittel gezwungen werden können. — Da nun alle die in H. abgehörten Personen ohne Ausnahme versichern, daß das Kind bis es nach seiner Mutter nach C. gekommen, frisch und gesund, dabei gut, folgsam und artig gewesen, s. Anl. 13. der U. A. so liegt in jener Behauptung der Mutter ihre eigene Anschuldigung — in ihrer unachtsamen Pflege, in ihrer Nachlässigkeit, war das Kind also ungesund geworden und so verwildert, daß die härteste Behandlung fast nichts mehr fruchtete. — Der Pflegevater, der dafür nichts konnte, dem es vielmehr zur Ehre gereicht, daß er sich des Kindes so annahm, um es lesen zu lehren, und dem seine Frau nachsagen mußte, er habe dabei eine unglaubliche Geduld, wie bei einem eigenen Kinde — p. 76. U. A., der Pflegevater steht vielmehr gerechtfertigt da, wenn er das Kind für seine Ungezogenheiten zuweilen strafte. Es kann hieran nach Allem, was in den Acten vorkommt, gar nicht gezweifelt werden, obschon es überrascht, daß die Mutter nichts Eifrigeres zu thun hatte, als die Ungezogenheiten des kurz vorher erst beerdigten Kindes so craß zu schildern. Ja es drangen sich so viel Bemerkungen der Art auf, daß es zuletzt einem nicht mehr wundert, wenn durch Zeugen festgestellt wird, daß die Mutter ihren Mann durch Anbringung jeder einzelnen Ungezogenheit zur strengen Züchtigung des eigenen Kindes anzureizen suchte. — Die Ehefrau A. versichert, daß die Mitangeschuldigte, so oft ihr Mann nach Hause gekommen wäre und sich nach dem Hauswesen erkundigt hätte, ihm eine Ungezogenheit des unehelichen Kindes zu erzählen gehabt. Sie habe ihm dabei auch Schnaps gegeben, um ihn zu Mißhandlungen, wie sie annehmen müsse, geneigter zu machen. — (S. deren Vernehmlassung vom 22. Feb. 1834.) — Man muß dieser Frau, der Mutter des Mitangeschuldigten umsomehr Glauben beimessen, als dieselbe auf der anderen Seite auch gegen ihren Sohn rücksichtlos das aussagt, wovon sie Augenzeugin gewesen ist. Der angeschuldigte Ehefrau meines Schützlings, die vom 7. Sept. v. I. an, alle Schuld auf ihren Mann schieben wollte, und ihm vorwirft,,
daß er das Kind täglich auf eine rohe Art mißhandelt habe, und damit die Behauptung verbindet, daß sie dem Kinde bei aller Strafe nie wehe gethan habe — sie mildert nachmals das erstere, und gibt in der zweiten Rücksicht sehr viel nach. Sie muß gestehen, daß ihr Mann das Kind nur geschlagen habe, wenn es ungezogen gewesen. — p. 191. unten, nie ohne Veranlassung deposit. ad artic. 168. p. 405. wenn auch übermäßig. —
Zuletzt beschränkt sich dies aber auch wieder auf wenige namhaft gemachte Fälle, wornach der Angeschusdigte das Kind einmal mit einem Stocke auf den Arm geschlagen haben soll, daß das Blut heraus gekommen sei, für's Zweite aber das Kind am Tage seines Todes mit dem Kopfe auf die Erde gestoßen hätte. — Ihrer Freundin, der Ehefrau M., hat sie gesagt, das sey so heftig geschehen, daß der Kopf gerappelt hätte, p. 132. U. A. Selbst befragt antwortet sie jedoch: ob es gerade gerappelt hätte dessen erinnre' sie sich nicht p. 208. das. Im Confrontationsverhör werden ihre Behauptungen gewaltig locker, es reducirt sich fast alles auf mäßige und nothwendige Züchtigungen, wozu sie den Mitangeschuldigten meist selber aufgefordert hat. Noch behauptet sie, daß das Kind durch eine Ruthenzüchtigung am Hinteren wund geworden sei. Das würde aber nicht einmal ein Unglück sein, und steht auch mit ihrer oft wie» derholten Behauptung im Widerspruch, wornach das Kind den wunden Hintern von einem Falle, und vom Treppen- rutschen sich zugezogen hatte. Beweisthum hat sie Nirgends auch nur nothdürftig erbringen können. Als erwiesen gegen den angeschuldigten Fourier $. liegt nur folgende Thatsache vor, die seine Mutter folgendermaßen bezeugt: Derselbe habe das Kind an einem Beine, dessen Ehefrau aber unter den Armen angefaßt, und ersterer solches mit einer Ruthe auf den bloßen Hinteren und den bloßen Bauch so geschlagen, daß die Stücke Schorf und Blutstropfen zu Boden gefallen wären, welche die. Mutter des Kindes gleich wieder ausgewaschen habe. — Versichert die Zeugin, daß dieselbe überdies ihren Mann zu der Züchtigung aufgehetzt gehabt, und erinnert man sich, daß es auch nichts Unmuth erregenderes gibt, als bei der Rückkehr in die Wohnung, wo man Ruhe und Frieden hofft, allein ein Geklatsche über Ungezogenheiten der Kinder von einer eiferndem, mißgelaunten Frau zu vernehmen, so bleibt Einem immer das Auffallendste doch das, daß die Mutter noch eher das Blut von der Erde, als des Kindes blutende Wunden wäscht.c Auf keinen Fall darf von diesem erwiesenen Factum ein Grund ' hergenommen werden, dem mitangeschuldigten Ehemanne irgend'