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Eine Vertherdigungsschrift.

Sehr verehrte, zum Kriegsrath versammelte Herren!

Die 6z jährige Stieftochter des Fouriers T., der hier als Angeschuldigter vor Ihnen steht, ist plötzlich im Januar- vorigen Jahrs verstorben. Die vielfachen Hautverletzungen, die ein herbeigerufener Arzt an dem eben erst verstorbenen Kinde wahrnahm, und das auffallende Benehmen der Eltern, die auf nichts mehr drangen als auf Ausstellung eines To­desscheines gaben zur Einleitung einer Untersuchung die nächste Veranlassung. An dem Körper des todten Kindes wurden viererlei Abweichungen von der normalen Beschaffen­heit der inneren und äußeren Theile wahrgenommen. Die erste Gattung bestand aus schwärmartigen, ausschlag­ähnlichen Hautveränderungen, die zweite Klasse schien durch Ruthenzüchtigungcn veranlaßt, die dritte von Einwirkung eines stumpfen Körpers und die letzte Klasse von einem kan­tigen Körper herzurühren, der mit beträchtlicher Gewalt eingewirkt haben mußte, wie l) die auf dem linken Schulterplatte bemerkte Stelle ihrer ganzen Beschaffenheit nach, 2) diemn linken Scheitelbeine 3z Zoll über dem linken Ohre bemerkte Stelle ergab, wo man einen dunkelbraunen, ziemlich dicken, 6 Linien im Durchmesser haltenden Scherf fand, der eine 7 Linien lange und 2 Linien breite geschwürige Verwundung der Lederhaut bedeckte. Letztere war nur bis in ihre Mitte getrennt und zeigte schon rothe Fleischwärzchen, als ein Merkmal, daß die Verletzung schon vor mehrer Zeit Statt gesunden haben mußte. Das ärztliche Gutachten spricht sich hierüber gründlichst aus und hält die Natur dieser Verletzung durch das Geständniß der Mutter, wornack sie das Kind mit einer, den Aerzten vorgelegten scharfkantigen Elle geschlagen hatte, für vollkommen erklärt. Uebrigens stimmen sie darüber überein, daß die Verletzungen sammt und sonders nicht als allgemein, sondern nur als bedingt und fast zufällig tödtlich angesehen werden könnten, da der Tod des Kindes in einer nach und nach erhöheten Sensibilität des zarten Organismus bei man­gelnder Aufsicht und Pflege, so wie bei ganz versäumter Kunsthilfe gesucht werden müsse.

Da das Kind der Pflege seiner unehelichen Mutter, der Ehegattin des hier angeschuldigten Fourier T. anvertraut war, zu diesem letzteren aber in keinem verwandschaftlichen Verhältnisse stand, da das Kind auch noch im zarten Alter der weiblichen Erziehung seiner Mutter fast ausschließ­lich anheimgestellt seyn mußte und der Pflegevater, ein Mi- litalr, größtentheils im Kasernen-Dienste und sonstigen Funk­tionen abwesend, selten nur zu Hause war, so ist im All­gemeinen füx die Würdigung der Frage schon der richtige

Standpunkt gefunden: wem wohl die Verwahrlosung der einmaligen Krankheitsentwickelung, d e r Mangel an sorgfältigerer Pflege und der so nothwendigen Kunsthilfe zur Last fällt. _

Beim Waschen, beim Ankleiden, bei dem beständ^en Umgänge mit dem Kinde mußte die Mutter von dem äußer- e lich erkennbaren Körperzustande des Kindes Begriff genug bekommen. Die Wohlthätigkeit und Geneigtheit ihrer früheren Dienstherrschaft setzte sie auch in den Stand, ganz Kostenfrei bessere Pflege und ärztlichen Rath sich zu ver­schaffen, es kommt aber in den weitläufigen Akten auch nicht ein einziger Abschnitt vor, der einen Wunsch der Mutter verrieth, ihrem gräulich zugerichteten Kinde irgend eine Hilfe angedeihen zu lassen.

Nicht einmal die allgemein zugänglichen Hausmittel sind angewendet, nicht der Rath der oft gegenwärtigen Freundinnen wurde von der herzlosen Mutter erbeten, um den Zustand des armen Kindes irgend nur erträglich zu zu machen. Bis hierher fällt ihr daher alles zur Last, in ihrer Saumseligkeit, in der Nichtachtung ihrer Mutter­pflichten, sind die nächsten Gründe gelegen, die die an sich nicht letalen Körperverletzungen zufällig den Tod herbeifüh­ren mochten. Um nun von den nächsten Gründen des erfolgten Todes nach und nach zu den entfernteren und ent­ferntesten hcrabzusteigcn, so wird es darauf ankommen, wer der Urheber 1) der von einem kantigen Instrumente, 2) bet von einem stumpfen Körper herrührenden Verletzungen, so wie: 3) der durch Ruthen- und Gertenzüchtigungen bewirk­ten Hautverwundungen ist. Dabei darf man freilich nicht vergessen, daß Eltern und Pflegeeltern an sich das Recht, ja die Verpflichtung angemessener Züchtigung haben wir werden hierauf künftig wieder zurückkommen. Die Un­tersuchung wendete sich aus überwiegenden, auch hier schon angedeuteten Gründen zuerst gegen die Mutter des Kindes, die wenigstens Unterlassungsvergehen sich 51t Schulden hatte kommen lassen müssen.

Sie gestand vielfache Züchtigungen mit einem Hasèl- stocke, mit dem schwanken und dicken (verkehrten) Ende einer sehr starken Birkenruthe, und sogar mit einer scharffairtigen Elle ein, die während einer Züchtigung abgebrochen sey. Dies Geständniß ward den Gerichtsärzten alsbald mitgetheilt und mit dem Obductionsprotokolle verglichen, wo denn alle einzelnen Angaben ihre volle Bestätigung fanden, indem nämlich der bedeutendere Theil der Verletzungen, die scher- sige Stelle am linken Scheitelbeine und der übele- Zustand des linken Schulterblattes, ohne die Annahme, daß die Züchtigung mit der kantigen Elle vorgenommen worden,,