Der Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
<M 99» Mittwoch, den 3* October. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Practische Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.
(Schluß. S. M 78 d. Bl.)
JVs II.
Das Kurfürstlich Hessische Ober -Appellakions- Gericht zu Cassel ertheilt in Sachen des Stadtraths zu Naumburg, i Querulanten, wider den Staatsanwalt der Provinz Nieder- i Hessen zu Cassel, Querulaten, Ersatz von I56Thlr. 12. Alb. 10| Hlr. betreffend, nachstehendes Decret:
In Erwägung
daß der Vorbescheid vom 26. April 1836, wodurch dem klagenden Stadtrathe der Erfüllungseid auferlegt, und zu dessenAusschwörung durch zwei aus dem Stadtrathe zu wählende Mitglieder Termin bestimmt wurde, über die Frage: ob letztere den Eid in der Wahrheits- oder in der Glaubensform abzulcisten haben sollten, keine Bestimmung enthielt, und da hierüber noch nicht ver handelt war, mit der Wirkung einer Rechtskraft auch nicht enthalten konnte,
daß daher der Antrag des klagenden Theils, daß das Gericht sich hierüber ferner aussprechen möge, keineswegs unstatthaft, und die zur Begründung desselben angeführten Thatsachen beim Zurückbleiben der, bei Strafe der Ausschließung und des Eingeständnisses erforderten, Erklärung des Verklagten für eingeräumt zu halten waren,
daß das Gericht voriger Instanz, wenn dasselbe statt
dessen den obigen Vorbescheid für rechtskräftig, auch hinsichtlich der jedenfalls nur von Amtswegen regulirten Eidsformel annahm, daher jenen Antrag als unzulässig verwarf, und den Eid folgeweise für verweigert erklärte, dem klagenden Theile das rechtliche Gehör in Beziehung auf die obenerwähnte Frage entzogen, mithin durch Hintansetzung eines wesentlichen Erfordernisses des Processes nichtig erkannt hat,
wird auf die vom Prokurator Rösing eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde, unter Aufhebung.des angefochtenen Endsbeschei- des, vom 30. Juli 1836 die Sache dahin remittirt:
daß der Querulat mit seiner Erklärung auf des Querulanten Eingabe vom 25. Mai 1836 auszuscklie- ßen, und in die deshalbigen Contumackalkosten zu verurteilen, dem angedrohten Rechtsnachtheile gemäß das in jener Eingabe enthaltene thatsächliche Vorbringen für eingestanden anzunehmen, und dem zufolge der nor- mirte Eid dem Bürgermeister Fabra in der Wahrheitsform, dem noch weiter zum Schwören zu sistirenden Stadtrathsmitgliede aber in der Glaubensform abzunehmen sei,
und dieses Dekret unter Rücksendung der eingesandten Acten dem hiesigen Obergerichte zur weitern Verfügung zugefertigt. Cassel am 13. Januar 1838.
Kurfürstli ches Ober -Appellationsgericht.
Duysing.
ges. Strippelma nn.