Gitte Zeitschrift ans -em Gebiete
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Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dotter Jahrgang.
M 3X Mittwoch, beit 26. September. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 2t gGr. *
Zum Währschaftè- und Hypotheken-Rechle in Knrheffen.
Vom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.
XL
Zugleich ein Beitrag zum Schäfereirechte.)
(Schluß.)
Das Recht, zweihundert Stück Schafe zu halten, ist seiner äußern Geltendmachung nach gewiß sehr wohl theilbar. Dürfen aber aus andern Gründen nicht mehrere Heerden gebildet werden, so ist freilich eine natürliche Theilung, wenn ich mich so ausdrücken darf, nicht möglich, wohl aber eine gedachte, intellektuelle. Sonst könnte ja auch die Gerechtsame nicht von Mehreren ererbt werden. Und versagt die Kammer die Theilung der Leihe selbst, also die Ausfertigung mehrerer Verbriefungen, rc. so muß, wie dies auch sonst häufig genug vorkommt *), ein Lehnsträger ernannt werden, und auf diesen die Erneuerung Statt finden. Dies hätte namentlich auch vorliegend geschehen können. S. konnte fortwährend Erbbeständer bleiben; es war selbst zur Erfüllung seiner gegen Korff übernommenen Verbindlichkeiten nicht einmal erforderlich, diesem eine Verbrie-
*) So war z. B. die Nebenschäferei zu Niedermeiser (Renterei Zieren- berg) früherhin zu vier Viertheilen verliehen. Später kamen zwei Viertel an die Prinz Georg'sche Stiftung zu Cassel und wurden von dieser an I. CH. Coster verkauft, so daß nunmehrdrei Theilhaber zu ^- beziehungsweise zu je £ unter einem Lehntröger vorhanden sind.
fung zu erwirken *): da er es aber doch that und thun zu müssen glaubte, so konnte K. als Lehnsträger aufgeführt werden, und S. einfacher Mitberechtigter bleiben. Es ist gar nicht abzusehen, was diesem entgegen gestanden hätte, wenn die Sache nur richtig aufgefaßt und dargestellt worden wäre. —
Wird aber bei Veräußerungen nicht bloß die Theilung der Leihe selbst, (also ihrer Form nach), sondern auch die Einwilligung in eine theilweise Veräußernng des Rechts versagt, und ein deßhalbiger Vertrag gleichwohl ausgenommen und gerichtlich bestätigt — wie dies alles vorliegend geschehen ist — so kann zwar dieserhalb die Leiheherrschaft ihre Rechte geltend machen; allein nimmermehr wird um deßwillen der neue Erwerber eines Theils, das ganze Recht in Anspruch zu nehmen berechtigt sein. Ein Hufen oder Meiergut ist in Betreff des zur Theilung erforderlichen zins-oder gutsherrlichen Consenses gewiß eben so untheilbar zu nennen, wie die fragliche Schäfereigerechtigkeit: wo hat man aber jemals angenommen, daß durch den gerichtlichen Erwerb eines einzelnen Stücks nun ohne Weiteres das ganze Gut erworben würde? Der neue Erwerber wird sich in dieser Beziehung eben so wenig auf das Recht des Dritten stützen können, als solches in andern, sehr analogen Fällen vom Oberappellationsgerichte für zulässig gehalten worden ist **).
Darnach dürfte denn die angestellte Klage, soweit sie actio confessoria oder Juris vindicatio ist, überall statthaft und vollkommen gegründet erscheinen. Namentlich wird
* Siehe den oben S. 290. mitgetheilten Vertrag,
••) S. Pfeiffer a. a. O. S. 187. 216. 237.