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Der NeeHtsfreund.

Eine Zeitschrift ans -em Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

.M r«.

Sonntag, den 23 September.

1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Zum Wâhrschasts- und Hypotheken-Rechte in Kuchcssen^

Vom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.

XL

(Zugleich ein Beitrag zum Schäfereirechte.)

(Fortsetzung.)

Johann Georg Schneider zu Eschwege wird im Jahr

1794 von der damaligen Rentkammer zu Cassel nebst drei Geschwistern mit den vom gemeinschaftlichen Vater bereits zu Erbleihe besessenen s. g. Rheinfelsischen Klostergütern der Gestalt wieder beliehen, daß der älteste Bruder Philipp Schneider als »Gesammtleiheträger« die Leihe empfängt.

Im Jahr 1798 verkauft Georg Schneider seinen An­theil an der gedachten Leihe, außergerichtlich, jedoch vor­behaltlich der Mitbelehnschaft« an seine mitbeliehene Schwester, die Wittwe Collmann; wird auch im Jahr 1813 bei einer weitern Erneuerung der Erbleihe als Mitbelehnter wiederholt aufgeführt, obwohl die gedachte Schwester seine Ausschließung beantragt.

Nach seinem Tode klagen nun die Erben desselben beim Obergerichte zu Cassel auf Abtretung des vierten Theils des fraglichen Erbleiheguts rc., weil die Verklagte solchen ohne einen gesetzlich begründeten Erwerbstitel besitze. Die Verklagte stützt sich in ihrer Vertheidigung hauptsächlich auf

die mit ihrem verstorbenen Bruder getroffene Uebereinkunst, welche, »da sie nicht sowohl das Eigenthum, als vielmehr bloß die Benutzung« des betreffenden Antheils auf sie habe über, tragen sollen, auch ohne gerichtliche Mitwirkung gültig ge­wesen sei.

Das Obergericht ging jedoch hierauf nicht ein, verur- theilte vielmehr die Verklagte nach dem Anträge der Kläger und zwar, so viel hier in Betracht kommt, aus dem Grunde, weil die behauptete vertragsmäßige Übertragung »verkaufsweise« und der Substanz nach geschehen sei, hierbei aber zufolge der damals in Geltung gewesenen Gesetze, »welche nicht zwischen eigentlichen Lehen und Erbleihen unterschieden,« die gerichtliche Bestätigung habe Statt finden müssen.

Das Oberappellationsgericht, an welches die Verklagte appellirte, faßte die Sache aber anders auf und sprach das obenerwähnte Decret aus, daß Appellaten mit der erhobenen Klage abzuweisen seien —

»in Erwägung,

daß das Erforderniß der gerichtlichen Bestätigung bei Erbleihegütern, wie bei andern Grundstücken nur in dem Falle einer wirklichen Veräußerung eintritt;

daß aber die Uebertragung einer Erbleihe, welche von der einen in der Leihe mitbegriffenen Person an die andere, unbeschadet der Mitbelehnschaft, geschiehet, nach den auf die vorliegende Erbleihe anwendbaren Grund­sätzen des Lehnrechts für eine Veräußerung im eigent­lichen Sinne nicht zu halten ist,