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schiedenen Gewerben z. B. beim. Brantweinbrennen, Bier- brauen , Essigbrauen, Leinengarnhandel rc. auf eine Reihe von Jahren *) gegeben zu werden pflegen, zum Grunde liegt. ")

Steht dies aber fest, dann muß auch die weitere Frage, ob die fragliche Gerechtsame ohne Hinzutritt der gerichtlichen Bestätigung auf den Korff übertragen,, beziehungsweise von diesem erworben werden konnte, und ob nicht namentlich dabei die erfolgte Erbleihe - Erneuerung statt der gerichtlichen Bestätigung genügt habe, entschieden verneint worden.

In Hessen sollen nach bekannten Bestimmungen keiner­lei Grundbesitzungen durch irgend einen Act unterredenden an­ders übertragen werden können, als mit Bestätigung des­jenigen Gerichts, worunter die zu veräußernden Stücke gele­gen sind. Jeder andere Act ist unverbindlich und nichtig. ***) Dasselbe gilt von allen Rechten und Gerechtsamen, welche Zu­behör von Grundstücken oder diesen gleich zu achten sind, und eine entschiedene Praxis hat es. sogar auf Bestellun­gen. von Servituten ausgedehnt -f). Die Gesetze machen auch keinen Unterschied zwischen Lehn- und andern Grund- besitzungen, und wenn freilich auch, zugegeben werden muß, daß auf der andern Seite nirgends ausdrücklich und direkt vorgcschlieben wird, dass bei Veräußerungen des s. g. nutz­baren Eigenthums bei Lehn- und Erbleihegütern die gericht­liche Bestätigung erforderlich sein solle, so wird dies doch anderswo als sich von selbst verstehend unterstellt, und läßt sich namentlich aus der. Natur und dem Zwecke des ganzen Instituts der gerichtlichen Bestätigung mit überzeugender Ge­wißheit darthun.

Nach den Grundsätzen des deutschen Privatrechts müßte

♦) Sergi. Ministerial-Auslchr. vom 20. Juni 1822. §. 4. vom 30, April 1827. . H. 4. inib vom 20. August 1828, sowie Verordnung vom 29. Dec. 1829. §. 4.

♦♦) Sergi, überhaupt Scholz a. a. O. ©. 341. fgg. Derselbe berührt jedoch diesen Gegenstand nur sehr beiläufig bei der Frage über die Pertinenzqualität der Schäfereien, wie er denn überhaupt die Fälle nicht genau geschieden hat> wo die Schäfereigercchtsame an ein be­stimmtes (herrschendes) Gut gebunden ist, und dieses mithin- als eine wesentliche VorauSst-tzung erscheint, und wo solches nicht der Fall, als z. B. bei den auf die Regal-Qualität (wenn eine solche angenom­men werden kann) sich stützenden Schäfereien des Staats. Hier ist gewisser Maßen das ganze Staatsgebiet, falls sie nicht an ein­zelne Domainen gebunden sind , das herrschende Gut, und eine Ver­leihung kann eben sowohl mit Rücksicht auf eine bestimmte Gründe besitzung, als lediglich an eine Familie Statt finden. Der Eharacter der Unbeweglichkeit verliert sich txiburd) nicht, eben so wenig, als wenn ein Zins- oder Zehntrecht in- EÄleihe gegeben wird. — "*) Pfeiffer practische Ausführungen, Bd. 1. S. 160. fgg.

i) S. oben Nr. IV. Jahrg. 1837. Nr. 72, dieser Zeitschrift und Henkel, RechtsMe Dd. 1. H. 1. Nr. 27.

mein freilich—wenigstens bet eigentlichen Lèhngütem — ju’ dem entgegengesetzten Resultate gelangen.

Denn wenn-es darnach auch keinem Zweifel unterliegt,, daß sowohl zur Bestellung als zur Uebertragung der Gewere zu Lehnrecht (des dominium utile) eine gerichtliche Auflas­sung nothwendig war, indem zur-' Herbeiführung der Erblichkeit der Lehen eine rechte Gewere erfordert wurde: so ist es doch bekannt, daß eben jene Auflassung, nicht vor den Landgerichten, sondern vor besondern' Lehnßgerichten Statt fand. Auffallend ist diese Erschei­nung allerdings. Die richterliche Gewalt, die in den Lehns- gerichten herrschte, sagt Albtecht, *) war» eine wesentlich am dere, als die in allen übrigen Gerichten; es war nicht die öffentliche Gewalt des Kaisers oder des Landesherrn, welche die Lehnsherrn durch Verleihung erhielten, sondern die eigene Privatgewalt.**) Derjenige- welcher in den meisten Fällen, welche vor das Lehnsgericht gehörten, als Partei', aufkrat, war daher zugleich auch Richter, und beziehungs­weise Quelle der richterlichen Gewalt. — Mag man sich indessen diese Erscheinung auch erklären, wie man will:***) so viel steht fest, daß für jede totale Veräußerung der Gewere des Vasallen, für jede Uebertragung des nutzbaren Eigenthums) das. Lehnsgericht eben das war, was das Landgericht- für die Veräußerung der Sache selbst (des Eigen« thums), indem der Erwerber dortt die Investitur, hier die Auflassung empfangen mußte, ch) Die Investitur war daher zur Uebertragung-des (jetzt sogenannten) dominium utile eben so sehr erforderlich und auf der andern Seite zureichend als die Auflassung zur Uebertragung des domv- nium directum oder des EigenU-ums schlechtweg. Beide Uebertragungsarten waren ihrer innern Natur nach gleich; nur rücksichtlick des Gegenstandes-und in Betreff der Ge­richte, vor welcher sie geschehen, unterschieden sie. sich.

Stützt man nun, wie dies doch geschehen muß, ,unsere heutige Einrichtung, der gerichtlichen Bestätigung bei Eigen­thumsübertragungen rc. auf das alte Institut der gerichtlichen Auslassung, beziehungsweise der.Gewere: so könnte man aller­dings zu der Annahme gelangen, daß auch noch jetzt bei Übertragungen von Lehngütern die Investitur, also der heut zu Tage übliche Act der Belehnung, der gerichtliche Bestä­tigung gleichstehe oder dieselbe vertrete. Allein dies wäre mit Rücksicht auf die bestehenden Particular- Normen dennoch nicht richtig. Darnach muß nämlich angenommen werden,

*) von der Gewere §. 29. S. 291. fg.

** ) Sergi. Eichhorn Staatè- und Rechtsgesch. §. 302. Note h. i,

***) Siehe darüber Albrecht a. a. O.

t) Albrecht a. a, O. S. 300. vergl. mit S. 128.