Der Rccytsfrenno.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
M AL. Mittwoch, den LS. Septernber. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Zum Wâhrschafts- und Hypotheken-Recht- in Kurhcflcn.
Vom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.
XL
(Zugleich ein Beitrag zum Schäfereirechte.)
(Fortsetzung.)
Bon einer Sache, die nicht in commercio wäre, kann aher gar nicht die Rede sein, und die angezogene lex 34. le Verb. Obll. leidet mithin schon um deßwillen nicht die lllerentfernteste Anwendung. *) — Die Sache ist nicht so mzusehen, wie in dem weitern Entschädigungsgrunde geschieht, ils habe Kläger einen Grund für den Wiedererwerb -der früher mit seinem Gute in Rehren verbunden ge
*) Die Stelle heißt: Multum interest, utrum ego stipuler rem, cujus commercium habere non possum, an quis promittat, Si stipuler rem, cujus commercium non habeo, inutilem esse stipulationem placetj si quis promittat, cujus non commercium habet, ipsi nocere, non mihi. — Wer von beiden Theilen soll denn vorliegend, wo es sich um ein dingliches Verhältniß handelt, stipulans und wer promittens sein? und wer von beiden hatte denn das commercium der Erbleiheschäferei nicht? — Soll sich das Citat aber vielleicht auf die behauptete Ue- bereinkunft hinsichtlich der Ausübung beziehen: dann wird nach Obigem auch nicht füglich angenommen werden können, daß Sch. das commercium der Ausübung, die rechtliche Fähigkeit zur Benutzung einer Erbleiheschäferei nicht gehabt habe. —
wesenen Schäsereigerechtigkeit« ansühren müssen; sondern es mußte von den Verklagten derErwerb, derUeber- gang des Rechts auf sie, dargethan werden. Denn der Kläger hat ja — wenigstens seiner Ansicht nach — die Hälfte der fraglichen Gerechtigkeit niemals aufgegeben oder verloren, er braucht sie also auch nicht zurückzuerwerben, sondern hat nur die Eingriffe in sein Recht Seitens der Verklagten zu bestreiten.
Nach der Richtung hin möchte daher die Klage wohl leicht zu halten sein. Dagegen hat sie, wie schon gesagt, in anderer Beziehung allerdings nicht unbedeutende Bedenken.
Zunächst fragt sichs nämlich, wiewohl dies gerade nicht der zweifelhafteste Punkt ist, ob die fragliche Berechtigung als ein wahres Erbleiherecht oder ob sie vielmehr als ein persönliches Concessions - Verhältniß zu betrachten sei. Letzteres wird von den Verklagten in ihrer Duplikhandlung behauptet. Indessen widerstreitet dies nicht nur ihrem eigenen, anderweiten Vorbringen in der Exception und in den frühern Verhandlungen, indem sie dort wiederholt von Erb lei heb riefen, von einer E r b l e i h e - Schäferei, von einem dominium utile rc. sprechen; sondern auch namentlich dem Inhalte der von ihnen zu den Acten gegebenen und oben näher bezeichneten Verbriefungen. Es kann darnach, wie schon früher gezeigt worden ist, nicht wohl bezweifelt werden, daß die fragliche Schâ'fereiberechtigung als ein wahres Erbleiherecht, mithin als eine dingliche Jmmobiliargerechtsame betrachtet werden muß, und daß ihr nicht etwa ein bloß persönliches Zugeständniß, eine s. g. Concession, wie dergleichen bei ver-