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Der NecHtsfrcnnh.

Eine Zeitschrift ans dem Gebiete

d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

â 34,

Sonntag, den LG. September.

L838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

:Zum Währschafts- und Hypotheken-Rechte in Kurhessen.

Vom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.

XL

(Zugleich ein Beitrag zum Schäfereirechte.)

(Fortsetzung.)

Es läßt sich nicht verkennen, daß beiden Entscheidungen eine reifliche und umfassende Erwägung des Rechtfalles vor-. ausgegangen, beziehungsweise beigegeben ist; indessen kann man sich doch weder mit der einen, noch mit der andern ganz einverstanden erklären.

Das Amtserkenntniß leidet zunächst an einer theilweise unrichtigen Auffassung der Sache und der klägerischen In­tention. In den letzten Entscheidungsgründen wird zwar richtig angenommen, daß Dasjenige, was Kläger darüber sage, daß er nur die Hälfte der Schäfereigcrechtigkeit ver­kauft und tradirt, die andere Hälfte aber sich vorbehalten habe, hier, wo nicht dinglich sondern persönlich geklagt sei, nicht in Betracht komme; allein zum Theil im Widerspruche hiermit wird dennoch die Entscheidung selbst auf Zurückwei­sung des Anspruches auf Herausgabe der Hälfte der Schäferei gerichtet, und in den frühern Entscheidungs­gründen die fragliche Uebereinkunft um deßwillen für unver­bindlich gehalten, weil dem Erblasser der Verklagten die ganze Gerechtsame geständiger und nachgewiesener Maßen

in Erbleihe gegeben, dabei aber das Recht nicht mitverliehen worden sei, sie theilweife einem Andern zukommen zu lassen, vielmehr dieserhalb ein ausdrückliches Verbot in dem betref­fenden Erbleihebriefe vorliege.

Die klägerische Intention ging durchaus nicht auf eine Herausgabe oder Einräumung eines Theils der Gerechtsame selbst, sondern, wie dies nach den in der Replik abgegebenen Erklärungen durchaus keinem Zweifel unterliegen konnte, ledig­lich auf Gestattung der Ausübung d. h. der Benutzung der einen Hälfte, und zwar gegen Tragung der halben Abgaben und sonstigen Aufwendungen. Nur dies war Gegenstand der behaupteten Uebereinkunft gewesen; nur hiernach sollten die Verklagten schuldig erkannt werden.

Ein solcher Nutzungsvertrag oder wie man ihn sonst nennen will, kann aber für ungültig nicht gehalten werden. Die betreffenden Erbleihe-Verbriefungen enthalten in dieser Beziehung durchaus kein entgegenstehendes Verbot. Es wird darin nur vorausgesetzt und berührt, daß »die Schäferei«, also die Gerechtigkeit selbst, nicht ohne Cvnseüs der Leiheherrschaft an einen andern Besitzer gelangen solle, ^nd daß sie in allen Stücken den bestehenden Verord­nungen und dem Herkommen gemäß ausgeübt werden müsse. Ueberlassung der bloßen Ausübung der Gerechtigkeir wird aber nirgends ausgeschlossen und findet sich auch we­der in den einschlagenden Landesordnungen untersagt, noch durch das Herkommen, noch durch gemeinrechtliche Bestim, mungen als etwas Unerlaubtes bezeichnet. Es dürften ja auch sonst keine Pachtverträge über dergleichen Schäfereien