Der NeeHtsfrennh.
GLne Zeitschrift aus dem Gebiete
d er Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-AnwältenNebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
SOM VA Mittwoch, den IS September. L8A8.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Zum Währschaftö- und HypoLhekenâechte in Kurheffen.
Vom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.
XL
(Zugleich ein Beitrag zum Schäfereirechte.)
(Fortsetzung.)
Dieser Vertrag wurde am 19. Dez. 1818 von der «ehemaligen Regierung zu Rinteln, als der damals zuständigen Behörde, bestätigt, ohne daß der Consens der Ober- rentkammer zu Kassel zur Veräußerung imb beziehungsweise zur Theilung zuvor beigebracht worden wäre.
Erst nachher suchte S. bei der Oberrentkammer um Genehmigung des Verkaufs, sowie um Erneuerung des Erbleihebriefs auf den Namen des K. hinsichtlich der veräußerten Hälfte nach. Die Kammer fand jedoch eine Theilung der Erbleihe bedenklich, namentlich wegen der dadurch für die Gemeinde zu besorgenden Uebelstände, und ließ daher den Nachsuchenden widerholt abschlägig bedeuten.
S. glaubte nun die gegen K. übernommenen Verbindlichkeiten nicht anders erfüllen zu können, als wenn er in die Erneuerung der ganzen Erbleihe auf den Namen des K. willige, und sich dabei nur die fortwährende Benutzung der nicht verkauften Hälfte, welche er inmittels demselben K. bis Johanni 1826 verpachtet hatte, vorbehalte. Er kam deßhalb mit K. überein, daß dieser der Kammer gegen
über als alleiniger Erbleiheberechtigter erscheinen, demnach hinsichtlich der ganzen Schäferei die Erneuerung der Leihe empfangen, und dagegen ihm, dem S., nur gestatten solle, die Hälfte der Gerechtsame gegen Erlegung der halben Renovationsgebühren, sowie gegen Tragung der Hälfte der er forderlichen Aufwendungen auf eigene Rechnung auszuüben.
In Gemäßheit dieser mündlichen Verabredung gab er daher am 13. Oct. 1820 vor der ehemaligen Renterei zu Schaumburg folgende Erklärung ab:
»er müsse dem hohen Wunsche kurfürstlicher Dberrent- kammer gemäß, statt um den Consens zur Veräußerung der Hälfte seiner Erbschäferei, nunmehr um die Bewilligung zum Verkaufe der ganzen Erbschäferei bitten, und zugleich bemerken, daß bei Gewährung seines Gesuches rlm so weniger ein Bedenken eintreten könne, als der künftige Besitzer in der Person des Kolon.... Heinrich Korff.... so gut wie je einer qualificirt sei. Er wolle übrigens behufs Ausfertigung des neuen Erbleihebriefs den von ihm bisher besessenen retradiren.« Korff, hierbei gegenwärtig, bestätigte — wie es in der Registratur heißt — »der Käufer der Erbschäferei zu sein«, und bat zugleich um Ausfertigung »des neuen Erbleihebriefs auf seinen Namen.« —
Auf diese, vom Rendanten protokollirten und an die Oberrentkammer einberichteten Erklärungen erfolgte nun die Genehmigung der Veräußerung und die Aushändigung einer, über die ganze Schäferei auf den Namen des K. lautenden Verbriefung vom 30. Nov. 1820. Dieselbe ist der