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Der Neeytsfrennd.

Eine Zeitfchvift aus dem Gebiete d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

M VS. Sonntag, den 9. Septembev. XS38.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betragt vierteljährlich 21 gGr.

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Zum Währschafts- und Hypotheken-Rechte in Kurhessen.

Dom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.

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(Zugleich ein Beitrag zum Schäfereirechte.)

)) Zur Veräußerung und Verpfändung von Lehn-, Erb- leihe- und dergleichen Gütern und Gerechtsamen ist in derselben Weise gerichtliche Bestätigung erforderlich wie bei Allodial-Gütern rc.

2) Vor Beibringung des lehns- oder leiheherrlichen Con- senses soll die Bestätigung nicht geschehen.

3) Bei Veräußerungen darf die Erneuerung des Lehns oder der Erbleihe auf den neuen Erwerber nicht eher Statt finden, bis die erfolgte richterliche Bestätigung dargethan ist.

Die Nachweisung dieser Sätze mag an einem Nechts- falle gegeben werden.

Ich theile denselben jedoch um deswillen ausführlicher mit, als es zu dem angedeuteten Zwecke wohl erforderlich wäre, weil er auch in anderer Beziehung von nicht unbc» deutendem Interesse ist.

Daher zunächst folgende einleitenden Bemerkungen:

In der Grafschaft Schaumburg, namentlich im Bezirke des ehemaligen Amtes Schaumburg, gibt es eine Menge

Schäfereien, die nach Art der Erbleihen der Gestalt von de, Ober-Finanzbehörde des Staats (früher Ober-Rentkammer, jetzt Ober-Finanzkammer *) zu Cassel) releviren, daß bei jeder Aenderung Seitens des regierenden Landesherrn oder des Erbleihebeständers eine Erneuerung der Leihe nachgesucht und ertheilt werden muß. Sie sind gewöhnlich mit Kolonat gütern, mitunter aber auch mit andern Grundbesitzungen verbunden und haben, so viel mir bekannt ist, alle das Eigenthümliche, daß die Berechtigung hinsichtlich der Größe des Viehbestandes auf eine bestimmte Anzahl alter Schafe normirt ist. Sie gehören deßhalb zu den sogenannten gemessenen Schäfereien "), sind aber doch rücksicht­lich der Ausübung in so fern an das Aufkommen von den Grundbesitzungen des Leiheberechtigten gebunden, als zufolge landespolizeilicher Bestimmungen Niemand mehr Schafe hal­ten soll, als er mit »eigenem Futter« durchzubringen im Stande ist ***). Nur mit selbstgez ogenem Futter durchwintertes Vieh darf demnach ausgetrieben werden, wo­bei aber die Fruchtziehung auf gepachteten Grundstücken nicht ausgeschlossen sein dürfte, f)

*) Sie gehören daher zu den s. g. Kammerlehen. S. Lennep Leibe zu Landsiedelrecht. Tit. 2. §. 5. S. 101.

•♦) S. Hagemann, Landwirthschaftsrecht. §. 314; Scholz das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte, Braunschweig, 1837, §. 71.

***) S. Verordnung vom 16. April 1779. H. 8. und vom 21. April 1786. §. 12., sowie die Regierungsausschreiben vom 30 Octobcr 1802 und 18. November 1819.

t) Verordnung vom 16. April 1779. §. 8. Darin wird wenigstens