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bald mehr bald minder geschickten und erfolgreichen Weise zu beschönigen suche, selbst da wo sie keiner Entschuldigung be­dürfe. Dieses Bestreben werde um so emsiger und ängst­licher seyn, je harter die Anklage, je schwieriger der Gegen­beweis der Unschuld zu führen sey. Nach den Annalen der Strafrechtspflege sey daher auch keineswegs die Wahrheit eine stete Begleiterin der Unschuld, vielmehr seyen diese reich an Beispielen, wo Schuldlose durch unüberlegte Abläugnung schon erwiesener Thatsachen sich selbst fälschlich anklagten, und ihr eigenes Verderben herbeiführten.

Das Abläugnen wahrer auf die Untersuchung von Ein­fluß seyender Thatsachen könne daher nie als eine erhebliche Anzeige der Schuld betrachtet werden.

Es sey deshalb auch von keinem großen Gewicht, wenn der Angeklagte beim ersten Verhör das Führen eines Sei­tengewehrs und das Zusammentreffen mit Weiß gänzlich abgeläugnet, späterhin dem Herbeiholen der Waffe nur die unbedeutende Absicht, damit zn schrecken, untergelegt, und über die Person, welche ihn die Treppe hinunterzog, wider­sprechende Angaben gemacht habe.

Alle diese Abweichungen, von welchen die letzte vielleicht schon in den Umständen selbst ihre Erklärung finde, hätten nur in dem Streben des Angeklagten ihren Grund, sich so gut als möglich zu vertheidigen.

Der apodictischen Behauptung des Gerichts, daß das ganze Ergebniß der Untersuchung auf den Angeklagten als Thäter hinweise; setzt der Vertheidiger die Bemerkung ent­gegen, daß der Mangel an allem Beweiß über den Akt der Verwundung selbst, der erwiesenermaßen stattgefundene Ge­brauch schneidender und stechender Waffen von Seiten anderer Personen im Handgemege, die Unsicherheit der wider den Angeschuldigten aussagenden Gewährsmänner hierüber doch bedeutende Zweifel lasse.

Mit größerem Recht werde angenommen werden kön­nen, daß weder die angeschuldigte verbrecherische That, noch deren Urheber ermittelt und jedenfalls nicht dargethan sey, ob die verwundende Waffe zum Angriff oder nur zur Ver­theidigung durch deren bloßes Entgegenhalten wider einen andringenden Feind geführt sey, dagegen als dargethan an­

genommen werden müssen, daß der Verwundung des Weiß ein widerrechtlicher und gefährlicher Angriff auf die Person und das Eigenthum des Vaters des Angeklagten unmittel» bar vorausging.

Der Vertheidiger gründet auf diese Ausführung den Antrag, das angeschuldigte Verbrechen als nicht erwiesen anzunehmen, eventuell aber bei dargethaner Handhabung der Waffe zur Abwendung eines gefährlichen und widerrecht» lieben Angriffs den Angeklagten von jeder Strafe frei^spre- chen, oder doch schlimmsten Falls die zuerkannte achtjährige Zuchthausstrafe auf eine zweimonatliche Gefängnißstrafe her­abzusetzen.

Dieser Antrag hat sichrem Vernehmen nach nur in so­fern beim höchsten Gericht Berücksichtigung gefunden, als die erkannte Zuchthausstrafe von 8 Jahren, auf 4 Jahr herab­gesetzt ist.

Das hieraufBezug habende Endurtheil wird einer weitern Mittheilung in diesen Blättern vorbehalten, wenn es zur Kenntniß des Referenten gelangen sollte. L. S.

Beiträge der Tagesliteraur»

Zur Kenntniß des Rechts- und Sittenzustandes aus­wärtiger Staaten.

Vereinigte Staaten von Nordamerika.

Neuyorker Blätter theilen den für die Folgen des je­tzigen Geldsystems der Vereinigten Staaten bezeichnenden Fall mit. Ein Mann hatte eine Note der Rochester Bank von zwei Dollars gestohlen, und war deshalb vor Gericht gestellt worden. Sein Vertheidiger stellte jedoch dem Gerichtshof vor, daß er nach den Gesetzen des Staa­tes kein Verbrechen begangen habe, denn da das Ausgeben solcher Noten gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Statuts sey, so habe der Angeklagte etwas gestohlen das eigentlich nichts sey. Die Richter stimmten nach kurzer Berathung dieser Ansicht bei, und der Gefangene wurde freigelassen.

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne,