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Rechts und eine weit angenehmere Berufspflicht, jeden sirr die Schuldlosigkeit eines Angeklagten sprechenden Umstand der sorgfältigsten Erwägung zu unterziehn.

Als ein Hauptmoment, daß der Angeschuldigte nur verthcidigungsweise zu Werke ging, werden geltend gemacht, daß er selbst nach vorgefallener Verwundung des Weiß die Wache herbeiholte, und es undenkbar sey, daß der, dessen Waffe noch vom Blut eines von ihm boshafter­weise Verwundeten geröthet sey, welcher gleich andern noch den lauten Hülferuf des Verwundeten vernommen haben müsse, andere herbeirufen würde, vor welchem er selbst angeklagt, und von welchen er verhaftet werden konnte, wenn er nicht im Bewußtsein seiner Unschuld gehandelt hätte.

Auch seien die Umstände der Art, daß, wenn die Ver­wundung überhaupt von dem Angeklagten ausgegangen sey, solche nur als ein Akt gerechter Vertheidigung erscheine.

Es wird dieses zu begründen gesucht, durch die drohen­den Angriffe, welche auf die Person und das Eigenthum des Vaters des ^geklagten gemacht wurden, durch die Un­gleichheit der Streitkräfte auf beiden Seiten, indem auf der einen sieben angreifende theilweise mit schneidenden und ste­chenden Waffen, wie dieses bei der Verwundung des Brink­mann und des Wirth L. selbst wohl angenommen werden muß, versehene rüstige Knechte, auf der andern nur der An­geklagte, und die. beiden Gärtnerbursche Jckler und Brink­mann standen, von dem schon bejahrten verwundeten Wirth den im Hause befindlichen Frauen, und dem noch unerwack- senen Bruder des Angeklagten, aber keine wirksame Hülfe zu erwarten stand.

Die Noth der Angreifenden, welche ihre, bösliche Absicht durch die Verfolgung und Mißhandlung des Wirth L. durch die Verwundung des Gärtnerburschen Brinkmann, und durch Steinwürfe nach den Fenstern der Wirthsgebäude hinlänglich zu Tage gelegt hatten, sei also groß, und schnelle kräftige Hülfe, welche einer der Gärtnerbursche durch einen Nothschuß aus dem Fenster des Hauses, der durch das Fenster entsprun­gene Angeklagte aber durch das eilige Herbeiholen der Wache den im Hause Belagerten zu verschaffen suchte, erforderlich gewesen.

Nach allem diesen erscheine die durch viele erwiesene Thatumstände bestätigte Annahme mit dem Ergebniß der Untersuchung nicht unvereinbar, daß der Angeklagte durch den Hülferuf seiner Schwester aufgefordert, seinem Vater zu Hülfe geeilt, diesen noch im Gedränge erblickt, nun seine Waffe herbeigeholt, solche den andrängenden Knechten ent­gegen gehalten habe, und daß Weiß der unter den letztem sich befand ihm entgegengerannt und so ein Opfer seiner

unvorsichtigen Wuth geworden sey, zumal die Dunkelheit der Nacht die sich gegenüberstehenden Kämpfer die zur Ver­theidigung entgegengehaltene Waffe, und deren Richtung nicht erkennen ließ, daß her Angeklagte demnach im Stand der Nothwehr begriffen, als völlig schuldlos erscheine; selbst wenn auch das Herunterziehn oder Stoßen des Angcschuldigten von. der Treppe nur ein zu dessen Vertheidigung von ihm selbst, und den mit ihm kolludirenden Geschwistern gemein­schaftlich ersonnenes Mährchen sey.

Schließlich wird noch ausgeführt, daß diese Auftritte von dem Augenblicke an, wo der Wirth L. seine betrunkenen Gäste durch das Gebieten des Feuerabends und die Hinweg­nahme des Lichts hierzu unwillkürlich aber nicht unbefugt ameizte, sich in rascher Folge aneinander reiheten, denn nach den Aussagen der vernommenen Zeugen haben die Zecher gleich nach der Wegnahme des Lichts den Kegelsaal verlas­sen, den Wirth auf den Hof verfolgt und bei'm Eingang in die Thüre des Haupthauses verwundet, wo er von Jckler und Brinkmann aus den Händen der sich zudrängen­den Knechte befreiet, noch im Handgemenge begriffen, von seinem herbeieilenden Sohn erblicket worden sey, welcher als­dann augenblicklich seine Waffe herbeiholte und diese zum eignen und seiner Angehörigen Schutz gebrauchte.

Alle Erfordernisse der Nothwehr seyen hier vorhanden, ein unvorhergesehener., unrechtmäßiger, mit großen Gefahren für Leben und Eigenthum verbundener Angriff und eine diesem Angriff begegnende nothgedrungene Abwehr. Die Gränze der Nothwehr sey nicht überschritten, da bei der Ungleichheit der Streitkräfte, der Ueberzahl der Angreifer, dem bereits in höchst bedrohlicher Weise begonnenen Angriff in dem Gebrauch einer so verletzenden Waffe, als ein Hirsch­fänger, keine Überschreitung^ derselben gefunden werden könne.

Der Vertheidiger kann es sich übrigens nicht verhehlen, daß der Angeschuldigte durch vielfache Widersprüche in seinen Aussagen eine seiner Sache nicht günstige Stimmung hervor» gerufen hat, man würde aber jauch alle Erfahrung verläug- nen, wenn man einem auf Tod und Leben Angeklagten sei­nem Richter gegenüber in der Regel eine große Wahrheits­liebe zutrauen und selbst unbillig handeln, wenn man eine glänzende Ausübung einer solchen moralischen Pflicht im un­terstellten Fall erwarten wollte, da die Wahrheitsliebe bei einer solchen Veranlassung weit öfter von dem Triebe der Selbsterhaltung dem mächtigsten, welcher der menschlichen Brust eingepflanzc.sey, überwogen werde.

In der Regel erblicke der Angeklagte in dem ihm gegen­überstehenden Richter einen auf sein Verderben lauernden Feind, welchem gegenüber er seine eigene Handlungsweise in einer