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zum eignen Schutz, oder zum Schutz unserer Familie als Nothwehr von jeder Strafe frei sey.

Es wird denn weiter ausgeführt, daß der Angeklagte den vorliegenden Fall als einen bloßen Unglücksfall darzustel­len sich bemühe, während das Gericht umgekehrt den Fall des Verbrechens annehme, den Fall der Nothwehr aber, für welche es nicht an beachtenswcrthen Indicien fehle, ganz unerörtert gelassen habe.

Die Vertheidigung geht nun zu einer Beleuchtung des Thatbestandes des angeschuldigtcn Verbrechens, nach dessen Hauptmomenten, der absoluten Tödlichkeit der Wunde, dem Beweis der Beibringung der Wunde mit der vom Angeklag­ten in der verhängnißvollen Nacht geführten Waffe und den: Beweis einer absichtlichen Verwundung über.

Für die absolute Tödlichkeit der Wunde ist im Strafur­iheil das Gutachten der Gerichtsärzte und des Obermedicinal- kollegiums angeführt, von welchen ersteres besagt, daß die Wunde mit einem spitzen scharfen und breiten Instrument zugefügt, der Verwundete an Verblutung und an Entzün­dung des Darmkanals gestorben und die Verletzung noth­wendig tödlich gewesen sey; das letztere aber sich dahin ausspricht, daß die im Unterleib des Verschiedenen be­findliche Wunde mit den durch dieselbe bedungenen Com- plicazionen als bedeutenden Blutverlust, den vorgefundenen Blutextravasaten, dem ausgetretenen Darmkoth in die Unter­leibshöhle und der allgemein verbreiteten Entzündung des Darmkanals als die einzige und nothwendige Ursache des Todes desselben anzuschn sey, indem den durch diese Ver­wundung unmittelbar herbeigeführten Folgen nicht hätte vorgebeugt werden können, wenn auch sogleich wundärztliche Hülfe zur Hand gewesen wäre.

Die Beweiskraft dieser Argumente sucht der Angeklagte dadurch zu schwächen, daß er die Frage aufwirft, ob nicht die im Gutachten des Obermedicinalkollegiums als zusam­menwirkende Ursachen des Todes angegebenen Erscheinungen, insbesondere der bedeutende Blutverlust, das Ansammeln von Blut und Darmkoth in der Unterleibshöhle die allgemeine Entzündung des Darmkanals, so wie das Austreten des Darms selbst, welches eine Erweiterung der Wunde durch den herbeigerufenen Wundarzt nöthig machte, nicht verhütet sein würde, wenn es den Umständen nach möglich gewesen wäre, wundärztliche Hülfe auf der Stelle herbeizu^haffen, oder wenn die feindliche Stellung, in welche die angreifenden Knechte sich zu dem arg mißhandelten Wirth so unverantwortlicher Weise gesetzt hatten, die augenblickliche nöthige Pflege des Verwundeten in unmittelbarer Nähe des vorgefallenen tragischen Ereignisses gestattet hätte, und ob nicht eben

das Austreten des Darms die eingetretene Entzündung und der große Blutverlust dadurch hervorgerufen und beför­dert wurden, daß man den Verwundeten einen erschöpfenden Marsch von dem fast eine Viertelstunde von der holländischen Thorwache entfernten L'schen Garten machen ließ, und daß er nicht auf einer Baare getragen, sondern geführt wurde.

Man braucht nicht Arzt zu seyn, um einzusehen, daß diese Umstände wenigstens sehr nachtheilig auf den Krankheits­zustand des Verwundeten einwirken konnten, und daß diese Frage um so mehr eine ganz sorgfältige Prüfung erheischt hätte, weil der Befundschein eine Verletzung der Eingeweide selbst nicht ergeben hat.

Was die zweite Frage betrifft, ob die Wunde mit dem von dem Angeschuldigten in der Nacht der Verwundung ge­führten Hirschfänger bcigebracht sey, so beruft sich die Ver­theidigung darauf, daß es hierüber an jedem direkten Be­weis fehle, niemand gesehen habe, daß und wie diese Wunde zugefügt, und es nur dargethan sey, daß in der Nacht des Ereignisses der Angeschuldigte dem Verwundeten gegen» übergestanden.

Es wied die Unsicherheit der Indicien, aus welchen man eine entgegengesetzte Folgerung herleitet und deren Wider­legung durch Gegenindicien behauptet.

Der Verwundete selbst hat nicht nach der Angabe des Urtheils den Hirschfänger als die Waffe erkannt, mit welcher ihm die Wunde bcigebracht ist, sondern nur erklärt »es könne sein, daß er mit diesem Ding von L. den Stich gekriegt habe, denn es sei ein gerader Säbel gewesen, er wisse aber nicht ob es der ihm vorgez>'igte gewesen sey.« Auch haben sich an dem Hirschfänger, mit welchem der Angcschuldigte bei seiner Verwundung bekleidet war, Blutspuren nicht vor­gefunden.

Dann wird darauf Bezug genommen, daß die Zeugen Burghard und Bläsing die Identität der Waffe, mit wel­cher der Angeklagte in der fraglichen Nacht dem Weiß gegen­über stand, mit dem ihnen bei der Untersuchung vorgezeig­ten Hirschfänger zu erkennen nicht vermochten, und daß alle übrigen Indicien diese Identität eben so wenig begrün­den können, da das Gutachten der Gerichtsärzte nur die Be­schaffenheit der verwundenden Waffe im Allgemeinen feststelle, was um so weniger von Erheblichkeit sey, als es sehr viele Waffen von gleicher Beschaffenheit geben könne der Schluß von der Breite der Wunde, auf die Breite der verwundenden Waffe aber ohnehin ein höchst trüglichcr sey, da nach der Art des Ge­brauchs auch mit der schmälsten Waffe die breiteste Wund« zugefügt werden könne; noch unsicherer sei der Schluß wel­cher aus einer Vergleichung der Wunde nach den in den