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NecHtsfreund.

GL ne Zeitschrift ans -em Gebiete

der

Verfassung / Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

â VO.

Sonntag, den 2. September.

1838.

Aus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Kriminalfall.

(Fortsetzung.)

Das Ergebniß dieser Untersuchung war ein am 22. Aug. 1837 erfolgtes Erkenntniß des Criminalsenats des Ober­gerichts zu Cassel, durch welches der Angeklagte der culposen mit absichtlicher Körperverletzung zusammentreffenden Töd- tung des Jacob Weiß für schuldig erklärt, und mit Rück­sicht auf die unverschuldete lange Untersuchungshaft zu einer achtjährigen Zuchthausstrafe verurtheilt wird.

Das Urtheil beschäftigt sich mit den beiden Hauptfragen.

I. Ob der Thatbestand einer stattgehabten Verwundung und dadurch herbeigeführten Tödtung als dargethan anzuneh­men ist?

II. Ob die erwiesene That ein Verbrechen, welches Verbrechen und wer dessen Urheber ist?

Die erste Frage wird bejahend beantwortet, und als Gründe für diese Entscheidung werden angegeben:

1) das Gutachten der Gerichtsärzte und des Ober- medicinalkollegiums' über die Beschaffenheit der Wunde;

2) die Aussage des verwundeten Weiß an seinem Todestag,

3) die Aussagen mehrerer Theilnehmer an den fraglichen Erzessen, insbesondere der Knechte Burghard, Bläsing und Ullrich,

4) das Geständniß des Angeklagten, daß er am frag­lichen Abend dem verwundeten Weiß gegenüber stand,

5) die Widersprüche, in welche der Angeklagte bei der Untersuchung mit sich selbst gerieth,

6) die vom Gericht selbst hingestellte Behauptung, daß das Ergebniß der ganzen Untersuchung nur auf den Angeklag­ten als Urheber Hinweise.

Hieraus wird denn zur zweiten Hauptfrage der Schluß hergeleitet, daß der Verschiedene durch eine absichtliche Hand­lung des Angeklagten die bezeichnete Körperverletzung erhal­ten habe, daß diese Verletzung unter den obwaltenden Um­ständen sich als ein Verbrechen, und zwar als absichtliche Verwundung mit verschuldeter Tödtung ausweise.

Von diesem Urtheil hat der Angeschuldkgte die Be­rufung eingewendet. In der Beschwerdenschrift werden die vom Gericht angeführten Gründe einer ausführlichen Erör­terung unterworfen.

Die Vertheidigung macht im allgemeinen darauf auf­merksam, daß das hier in Rede stehende Ereigniß, welches den Gegenstand der wider den Angeklagten eingeleiteten Untersuchung bilde, entweder Folge eines bloßen Unglücksfalls, oder einer Handlung sei und in letzterm Fall durch eine erlaubte, die Nothwehr, oder durch eine rechtswidrige durch ein Straf­gesetz mit Strafe bedrohte herbei geführt sein könne, daß im ersten Fall jede Zurechnung aufhöre, und alsdenn weder von einem Verbrechen, noch von einem Verbrecher die Rede sey; im anderen Falle aber selbst bei erwiesenem Vorsatz, die Waffe wirksam zu gebrauchen, und sogar bei erfolgter Töd. tung der Angreifenden die Vertheidigung wider einen unrecht mäßigen gefährlichen Angriff auf Leben, Leib, Güter und Ehre