Einzelbild herunterladen
 

Der NeeHtsfreund.

Girre Zeitschrift aus dem Webiete

d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Ncbelthau, Rösing uyd Schw arzenberg.

Dritter Jahrgang.

*M S8. Sonntag, den 2G. Angnst. L8Z8.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Practische Bemerkungen, über prozeßrechtliche Materien

ui.

Zu den §§. 1. 3. und 4. des Gesetzes vom 18. Oct. 1834 über das Verfahren in minderwichtigen rc.

Rechtsstreiten.

Nach dem §. 1 des Gesetzes vom 18. Oct. 1834 soll ein besonderes und abgekürztes Untergerichtsverfahren u. a. »in den Rechtsstreiten eintreten, welche ausMieth- verträgen über Wohnungen entstehen.« So ein­fach diese Bestimmung scheint, so hat sie doch mitunter zu Zweifeln in ihrer Anwendung geführt, namentlich in einem sogleich anzuführenden Falle, wo das Stadtgericht zu Cassel die Anwendung jener Bestimmung aus Gründen behauptet, welche die Sache erst recht zweifelhaft machen.

Gewöhnlich denkt man nemlich an die einfachsten Fälle, wo Jemand aus dem Miethvertrage klagt, und den Ver­klagten zu einer Verbindlichkeit anzuhalten bittet, welche einzig und direct aus dem Miethvertrage entsteht, z. B. zur Zahlung des Miethzinses. Hier passen die Worte des Ge­setzes ganz, und es wird die Zurückweisung einer schrift­lichen Klage nach §. 6 desselben unbedenklich seyn. Es kann aber z. B. der Miether dem Vermiether gegenüber in den Fall einer Verbindlichkeit kommen, welche ihm schon ohne Rücksicht auf den Miethverttag, ja ohne Rücksicht auf

ein Obligationsverhältniß überhaupt obliegt, welche er aber auch dann zu gewähren hat, wenn man ihn in seiner Ei­genschaft als Miether betrachtet. Man nehme den Fall, der Miether liefert die gemiethete Wohnung zurück, nachdem er sich das Vergnügen gemacht hat, darin die Fenster ein­zuschlagen. In dem Augenblick, wo er diese Beschädigung zufügte, wurde er schon durch diese einfache That selbst zum Ersätze des Schadens verbunden, weil er ihn verursachte, und der beschädigte Gegenstand fremdes Eigenthum war. Seine Eigenschaft als Miether, sein Obligationsverhältniß, seine vertragsmäßige Sorgfalt, ist nicht nothwendig, diese Verbindlichkeit erst zu begründen und zu verstehen. Aber wenn man das Miethverhältniß dabei in Betracht zieht, so führt das zu demselben Ergebniß, und nach diesem Vertrage erscheint der Beschädiger noch vielmehr zum Ersätze ver­pflichtet, weil er die Beschädigung sogar verhüten mußte. Oder aber, es fällt dem Miether ein, indem er auszieht, Pertinenzstücke des Hauses oder sonstige ihm mit vermiethete Gegenstände, z. B. Möbel, mitzunehmen und in seinem Besitz zu behalten. Auch hier ist er, ganz abgesehen von seiner Eigenschaft als Miether, schon allein durch die That­sache, daß er eine fremde Sache besitzt, zu deren Rückerstat­tung an den Eigenthümer verbunden. Ja die Handlung der Entwendung würde ihm schon die condictio furtiva zuziehen, und der Miethverttag ganz unnöthig zur Begrün­dung und zum Verständniß auch dieser Schuldigkeit seyn. Gleichwohl ist nicht zu läugnen, daß der Entwender noch um so vielmehr die Sache zurückgeben muß, weil er auch