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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Neb.elthau, Rösing und Schwarzenberg.

---- Dritter Jahrgang.

6X Mittwoch, den Z2. August

L838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Holznoth und Holzversorgung.

Passend hat man ein Finanzsystem, welches nur dar­auf bedacht Geld zu machen, und die baaren Einnahmen des Staates augenblicklich zu vermehren, ohne dem Natio­nalwohlstand nachhaltige Quellen zu eröffnen, mit dem Na­men der Plusmacherei bezeichnet und ein solches System, welches durch die ungewöhnlichen Opfer die es von der Gegen­wart aufKosten der Zukunft erheischt, zerstörend auf den Wohl­stand des Staates einwirkt, für unweise und verderblich gehalten.

Man würde jedoch die ältere Zeit verläumden, wenn man behaupten wollte, daß ein solches System durchgängig herrschend gewesen sey und jede andere Rücksicht für Gemein­wohl verdrängt habe.

Die große Sorgfalt, mit welcher man darauf bedacht war, die Unterthanen, mit einem der nothwendigsten Lebens­bedürfnisse dem Holz zu mäßigen Preisen zu versehn, bewei­set, daß wenigstens hier jener gefährliche Hang zu rücksichts­loser Geldmacherei nicht vorhanden war.

Alle älteren Verordnungen gehen von dem sehr richti­gen Gesichtspunkt aus, daß der Staat die Pflicht habe für die Beschaffung eines so nothwendigen Bedürfnisses zu sor­gen und eine übergroße Theuerung desselben zu verhüten.

Kann man der vorigen Zeit einen Vorwurf machen, so möchte er nur darin bestehen, daß man die Roth einer kom­menden Zeit nicht ahnend auf den Anbau der Waldblößen und die Kulturen der Forste wenig achtete.

Die älteren Bestimmungen in Beziehung auf den Ver- kehr mit Holz bestanden im Wesentlichen darin, daß alle Unterthanen das Holz zu einem billigen Preis, und in einer gesetzlich geregelten Weise verabfolgt werden sollte,

Regierungsbericht vom 15. Sept. 1772.

Insbesondere waren die Gerichtsherrn angewiesen, aus ihren eigenen Waldungen mit diesem Bedürfniß ihren Hintersassen auszuhelfen,

Gnädigstes Rescript vom 20. April 1730 an den Obervor­steher des Stifts Kaufungen

sowie überhaupt alle Privatwaldeigenthümer, ihr entbehrliches Holz an die Unterthanen und zum Betreff der Salz-, Ku­pfer- und Eisenwerke in billigem Preis zu überlassen.

(Landtags-Abschied vom 27. Oct. 1731, §. 18 Nr. 3.)

An die Braunkohlenwerke wurde in früherer Zeit das Grubenholz aus den herrschaftlichen Waldungen ganz forst­frei abgegeben.

Den Waldeigenthümern war es zur strengsten Pflicht gemacht, das Bedürfniß der B erech tigten nicht zu schmä­lern.

Gnädigstes Rescript vvm 20. April 1730 an das Stift Kaufungen.

Die Erhöhung des Holzpreises über den üblichen Preis war den Waldeigenthümern ausdrücklich untersagt, Regierungsbericht vom 21. Febr. 1749 den v. Trott und v. Verschuer betreffend,

und es waren die geschworenen'Holzmesser angewiesen, daraus zu sehen, daß das Holz nicht über die Taxe verkauft werdet