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Der NccßtsfreunL.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigitt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schw arzenberg.

Dritter Jahrgang

<M SS. Sonntag, den LS. August. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ueber die Befugnisse der Stadt- und Gemeinde­räthe in Beziehung auf die Nachweisung des zur Aufnahme von Bürgern rc. erforderlichen Vermögens. (§§. 28. 63 d. Gem. Ordn.)

(Ein Rech tS fa ll.) (Schluß.)

Der Stadtrath hat hiergegen Beschwerde beim Ober- appellationsgerichte erhoben, und dieselbe auf folgende, hier im Auszuge wiedergegebenen Gründe gestützt.

Zunächst wurde auf den Inhalt der Klagschrift zurück­gegangen, und dabei weiter bemerkt: jedem Privatmanne stehe ja das Recht zu, sich irgend etwas eidlich versichern zu lassen, und einen (außergerichtlichen) Eid in jeder belie­bigen Weise und nach bekannten Rechtssätzen auch mit Wirk sarnkeit abzunehmen. Ausgedehnter noch seien die Befugnisse juristischer Personen, wenigstens in diesem Punkte inrgends ausdrücklich beschränkt worden. Es wurde sodann auf die Tendenz der Gemeinde-Ordnung hingewiesen, deren Absicht nicht auf Einengung, sondern Erweiterung der Gemeinde­rechte zum Wohl des Communal- und Staatslebens gerich­tet sey. Die Ausdehnung, welche das Obergericht im drit­ten Erwägungsgrunde dem Oberaufsichtsrechte gebe, sei sehr unrichtig. Denn einmal könne die darin (ganz gegen alle Präsumtionsgrundsätze) unterstellte Vermuthung von Gesetz­umgehungen wohl eine Veranlassung abgeben, der Stadt das

hier in Rede stehende Recht auf dem Wege der Gesetz­gebung zu entziehen; niemals aber dürfe die Oberauf­sicht sich anmaßen, der Stadt ein gesetzlich begründetes Recht zu schmälern, oder zu entziehen, um so weniger, als der §. 93 der Gemeinde-Ordnung hier Maaß und Ziel setze. Sodann könne aber auch eine solche Umgehungsverhin­derung gar nicht beabsichtigt seyn, da ja die ganze Vor­schrift (ausdrücklich) nur auf die Fälle gehe, wo der Stadt­rath die eidliche Erhärtung des Vermögens für nöthig finde. Wolle er also etwas umgehen, so brauche er ja den Vermögenseid nur für unnöthig zu erklären, und jene Be­stimmung komme gar nicht in Betracht. Wie läßt sich übrigens (heißt es ferner) noch eine solche Unterstellung eine» städtischen Behörde gegenüber billigen und rechtfertigen, wel­cher die wichtigsten Interessen und die Wohlfahrt der Stadt anvertraut sind? Ferner wurde auf die Consequenzen aufmerksam gemacht. Die Aufsichtsbehörde habe z. B. auch das Recht und die Verpflichtung auf die Befolgung und Beachtung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des gan­zen Geschäftsganges rc. bei der Gemeindeverwaltung zu achten. Es werde aber doch wohl Niemanden einfallen, zu behaupten, daß ihr deshalb auch die Befugniß zustehe, eine Gerechtsame der Gemeinheit ganz zu entziehen, oder einzelne Geschäfte, oder wohl gar die Gesammtheit der Ge­meindegeschäfte auf die Staatsbehörden zu übertragen, um dadurch etwaige Gesetzumgchungen zu verhindern. Endlich habe auch die Aufsichtsbehörde nicht einmal das Recht, zu verlangen, daß in jedem Falle eine genaue Vermögens