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Der
Uechtsfreund.
Witte Zeitschrift arrs ösM Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
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Dritter Jahrgang
Mittwoch, den !&♦ Mugust
183^
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Ueber die Rechte der städtischen Behörden in Betreff der Verpflichtung der städtischen Diener.
(Ein R e chtsfall.)
Unterm 19. Febr. 1836 hat Kurf. Ministerium des Innern die Form der Verpflichtung des Gemeinde-Diener-Personals vorgeschrieben, und dabei unter andern Folgendes verfügt.
»Alle diejenigen Gemeindediener, welche von dem Bürgermeister, als Hülfsbeamten des Staates zu polizeilichen Verrichtungen gebraucht werden, mnd denen die Anzeige von Freveln und Vergehen obliegt, wozu in der Regel sämmtliche Gemeindediener, außer dem Stadt- oder Gemeinde- schreiber und dem Stadtkämmerer oder Gemeindeerheber gehören werden, sind in gleicher Weise, wie in Betreff der Feldhüter durch die Beschlüsse vom 8. Aug. (Nr. 6739 P. d. I.) und vom 2. Dez. 1835 Nr. 10,066 P. b. I. vorgeschrieben worden, in einer Sitzung der gerichtlichen Polizeikommission durch den Landrath, gemeinschaftlich mit dem Iustizbeamten, zu verpflichten.«
Die weiteren Bestimmungen dieses Beschlusses enthalten Vorschriften über die Form der Verpflichtung der Stadt- secretare, Gemeindeschreiber, Stadtkämmerer und Gemeinde- rrheber.
Durch diese Verfügung des Ministeriums, welche durch Regierungsbeschluß vom 5. März j. I. den Ortsvorständen mitgetheilt worden ist, hat sich der Stadtrath der Residenz in seinen Rechten gekränkt gefunden, und nachdem eine ausführliche Remonstration dagegen vergeblich geblieben, sich ge
nöthigt gesehen, gegen den Staatsanwalt den Rechts^ beim Obergerichte zu Kassel zu betreten, indem er die Klag!- in folgender Weise begründete.
Von jeher hat die Stadt das ihr, wie jeder Koep, tion zustehende Recht ausgeübt, alle ihre Diener in Pflichten zu nehmen.
Auch das Organisations-Edict vom 29. Juni 1821 §. 7 erkennt diesen an sich sehr natürlichen Grundsatz an wenn gleich nach eben diesem Gesetze auch Fälle vorkomw : können, wo einzelne Diener, wenn sie Vergehen, oder Frevel anzuzeigen nach ihrer Dienststellung verpflichtet für zum Zwecke der Glaubwürdigkeit ihrer Anzeigen und P-. tokolle noch einer besonderen Verpflichtung durch tv betreffenden Gerichtsbehörden sich unterwerfen müssen; F.ft. die aber hier, wo cs sich von der Abnahme des Diensteides und der Verpflichtung der städtischen Diener zum Zwecke der pünktlichen und gewissenhaften Besorgung ihrer städtischen Dienstgeschäfte handelt, nicht in Betracht kommen.
Jedenfalls ist nunmehr nach der Gemeinde «Ordm ng (Tit. III. Abfch. 1. insbesondere §§. 52. — 58) die Anstellung sämmtlicher städtischen Diener, bis zum geringsten, selbst bis zum Feldhüter und Hirten hinab, ein wohlerworbenes Recht der Stadt geworden. In diesem unbeschränkte i Recht der Stadt, ihre Diener anzustellen, liegt auch das Recht zu ihrer Instruirung, Verpflichtung und Beeidigung. Die Uebertragung des Dienstes wird erst durch die Verpflichtung, deren Form die Instruction zu ertheilen pflegt, vollen det. Eine Trennung der Instruktion^- und Beeidigungs