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»Theil nahmen, und diese somit zur Vertretung des ganzen »Kurfurstenthums Hessen befähigt wurde.« Die Reception erfolgte daher zwar ohne Weitlä'uftigkeit, und insgesammt, doch aber auf keine in Rechten unterschiedliche, andere Art, als ähnliches wohl auch früher bei neuerworbencn Städten nothwendig geworden, und eingetreten war. Was den Bauernstand in den allhessischen Landestheilen anbelangt, so geschieht keine besondere Erwähnung darüber im Protokoll, ob dessen Vertreter in das plenum vor der Reception bereits eingetreten waren; doch sind wir nach Ansicht der Verordnung vom 19. Sept. 1830 dies anzunehmen geneigt. Daß aber dann mit ihrer Hinzuziehung ohne Weiteres Beschlüsse gefaßt sind, beweist daß die älteren Curien sie in stillschweigendem Anerkenntniß der landesherrlichen Willens- meinung als ausgenommen angesehen haben, und somit von dem Vorbehalt einer provisorischen Aufnahme im Pro* memoria vom 3. März 1815 — bis dahin »daß über »allenfallsige Modisicationen der ständischen Verfassung über- »haupt, und die Vereinbarlichkeit des neuen Standes mit »derselben insbesondere entschieden sein werde,« nunmehr ab- gegangen waren. Da ohnehin die Reception der neuhes- sischen Stände mit Einschluß des neuen Standes (Bauernstandes) einstimmig erfolgte, so ist wohl kein Grund für ein deshalbiges Bedenken vorhanden. —
Wir können überhaupt auch auf diese, gegenwärtig behandelte Frage kein besonderes Gewicht legen, weil wir in der Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831, nach Form und Wesen, eine octroirteLandesverfassung erblicken. Daß sic im völligen Einverständnis mit einer vorläufig orga- nisirten Landesrepräsentation octroirt ist, steigert nur den Werth des Geschenkes; auf welches aber, nach erfolgter Annahme, das Land ein so unbestreitbares Recht hat, daß selbst vom spätesten Rcgierungsnachfolger aus der entferntesten Seitenlinie nichts zu befürchten steht; denn Gesetze, also auch Verfassungsgesetze, können nie anders als auf verfassungsmäßigem Wege abgcändert werden.
Es führt dies grade auf die letzte Frage: ob denn von der althcssischen Verfassung behauptet werden könne, daß sie im Jahre 1830 in anerkannter Wirksamkeit gestanden habe?
Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. —
Zunächst sind wir der Meinung, daß dieselbe sich, in ihrer Einseitigkeit und Ausschließlichkeit gegen die neuacquirir- ten Landcstyeile, mit dem Art. 13 der Bundesacte nicht vereinigen ließ, welche »eine landständische Verfassung für alle Bundesstaaten«, mithin auch für alle einzelnen Theile dieser Bundesstaaten befiehlt. Sie vertrug sich, ohne wesentliche Veränderung aber auch nicht mit der Vorschrift der Bundesacte, daß die Häupter der standcshcrrlichen Familien zu den ersten Stellen unter den Landständen berechtigt seien, vielleicht nicht einmal mit der bundcsgesetzlichen Vorschrift, daß die Glieder des ehemals reichsunmittelbaren Adels (wenn schon nach den Gesetzen jedes Landes) Landstandschaft erhalten sollen. — Ohne weiter noch vielfacher
Stöße zu gedenken, die der alten Verfassung, theils durch die Auflösung des deutschen Reichs , theils durch die Zertrümmerung bei der französischen Unterjochung, auf eine so unheilbare Weise widerfahren waren, daß der beste Wille so wenig, als das Machtwort des wiedereingesetzten, geliebten Landcsvatcrs das vermochten; ohne sodann in eine weitere Erörterung der Beschwerdepunkte einzugehen, bei welchen sowohl die Ritter-, als die Landschaft seit 1814 die alte Verfassung für verkümmert, ja »in ihrer Grundlage erschüttert« *) erachtete; so liegt doch in der Gesetzsammlung selbst vor, daß durch die Verordnung vom 27. December 1814, indem der Bauernstand, ohne Zustimmung der Stände zur dritten Kurie derselben erhoben wurde, der Begriff einer anerkannten Wirksamkeit dieser älteren Verfassung negirt war. Es wird daher gewiß Niemanden befremden, wenn er erfährt, daß die althessischen Stände von Prälaten, Ritter und Landschaft im Mai 1816,. ehe sie ohne Abschied entlassen wurden, durch ein Promemoria vom 10. desselben Monats alle ihre Rechte und Befugnisse, so, wie sie im Jahre 1805 bestanden, feierlichst reklamirten, weil »dem »Accessionsvertrage vom 2. December 1813 zuwider, die »Verfassung vom Jahre 1805 nicht wieder her- »gestellt« worden sei. Hatte die Regierung doch selbst: es gebreche der alten , dem Namen nach zwar hergestellten Verfassung , damals und fortan an anerkannter Wirksamkeit, so recht vollkommen durch die allerhöchste Resolution auf das ständische Promemoria vom 30. April desselben Jahres , und durch das Ausschreiben des Steuercollegiums vom 16. Mai 1816 ausgesprochen, als man Anordnung lraf daß die, von den althcssischen Ständen nur für das laufende Jahr 1816, provisorisch verwilligte Landesschuldentilgungssteuer, nebst der Hälfte der Exemtensteuer »bis zum »zukünftigen, für alle Provinzen des Kurstaats »zusammen zu berufenden Landtag« erhoben werde. — Dieser ist nach einem Zwischenraum von länger als zwei mal 7 Jahren, allererst 1830 zusammenberufen worden.
Es ergibt sich daher aus diesem wahren Thatbestände, daß, in Bezug auf die Verfassung unseres allverehrten Kurfürsten Wilhelm II., nicht sowohl die Voraussetzungen des Artikels 56, als vielmehr 55 der Wiener Schlußacte in
Betracht kommen:
»Den souveränen Fürsten der Bundesstaaten »bleibt überlassen, diese innere Landesangelegenheit, »mit Berücksichtigung sowohl der früherhin »gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der ge- »genwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.« Die Rechtsbestandigkeit dieser, nur zum Ueberfluß, durch Eid und Schwur bekräftigten Verfassung, kann demnach auf keine Weise in Frage gestellt werden.
*) Promemoria vom 1. Juli 1815 beurk. Darstellung rc. P. 195 Ziffer 31. vergl. mit dem Promemoria vom 20. Febr. 1816. Kurh Land. Verhandlungen Ite. Abtheilung P, 32. 4te. Abthelluna. B 03' P. 111. und P. 204. ff. “
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.